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An das Bundesverfassungsgericht

von Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht, Heidelberg
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht wegen Angriffs auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland durch die Corona-Verordnungen aller 16 Bundesländer

Hiermit stelle ich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BverfGG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 13 Nr. 6, 13 Nr. 8a BVerfGG wegen des Angriffs auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 20 GG, wegen der damit verbundenen Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie wegen der Beschränkung nahezu aller Grundrechte der Antragstellerin und aller 83 Millionen Menschen in Deutschland, insbesondere wegen Verletzung der Grundrechte aus Art. 1, Art. 2, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art.8, Art. 9, Art. 12, Art. 14 GG folgende Anträge:
1. Es wird festgestellt, dass die Corona-Verordnungen aller Bundeslän er dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden.
2. Der Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug gesetzt.
3. Es wird festgestellt, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf“ nach Art. 8 II GG und 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.
4. Es wird beantragt, sofort über den Eilantrag zu entscheiden, da die Antragstellerin seit einem Besuch der Polizei Heidelberg am 8. April 2020, 12 Uhr ihre Freiheit in Gefahr sieht.
5. Die Dringlichkeit besteht insbesondere in der vollständigen Beseitigung des Bestands der Bundesrepublik Deutschland und in der beispiellosen Beschränkung fast aller Grundrechte von 83 Millionen Bürgern und der damit drohenden Errichtung eines diktatorischen Polizeistaats.
6. Es wird daher beantragt, aufgrund der besonderen Dringlichkeit davon abzusehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 32 Abs. 2 BVerfGG.
7. Der Streitwert wird nach billigem Ermessen unter Beachtung der erheblichen Bedeutung der Rechtssache durch das Gericht festgesetzt.
… (Inhaltsverzeichnis entfernt)
1.1 Die unzähligen Verbote der Corona-Verordnungen, beispielhaftdargestellt für Baden-Württemberg
Die Landesregierung Baden-Württemberg stützt die Corona-Verordnung auf dieRegelungen des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 sowie §§ 31 und 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Viele der umfassenden Beschränkungen und Verbote sind zunächst bis 19. April 2020 vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung ist jedoch möglich, da die Corona-Verordnung bis 14. Juni gilt und erst am 15.Juni, somit erst in 9 Wochen außer Kraft tritt.
Die Corona-Verordnung BW vom 28.3.2020 enthält in den §§ 1 bis 7 umfassen-de Verbote wie folgt:
§ 1: Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
§ 2: Aussetzung des Studienbetriebs an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württembergund den Akademien des Landes.
§ 3: Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.
§ 3a Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten
(1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. familiärer Todesfall) verboten.
(2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Einkaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt.
(3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Baden-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die
Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen.
§ 4: Schließung von folgenden Einrichtungen:
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
3. Kinos,
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
6. Jugendhäuser,
7. öffentliche Bibliotheken,
8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,
9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,
13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze
14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,
15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen und
16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
§ 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden.
Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 IfSG sind die folgenden:
1. Krankenhäuser,
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Entbindungseinrichtungen,
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in denNummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
12. Rettungsdienste.
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden.
§ 7: Betretungsverbote
In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen1 gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.
1.2 Geltungsbereich der Corona-Verordnung BW
Die Corona-Verordnung BW gilt für alle Bürgerinnen und Bürger des Bundeslandes Baden-Württemberg und muss damit von 11,1 Millionen Einwohner beachtet werden. Die Antragstellerin lebt in Heidelberg und unterfällt damit ebenfalls dem Geltungsbereich der Corona-Verordnung.
Die Corona-Verordnungen aller Bundesländer sind vergleichbar, diejenigen in Bayern und Sachsen waren von Anfang an jedoch noch schärfer und sahen nicht nur Kontaktverbote, sondern sogar Ausgangsbeschränkungen vor. Die Ministerin von Mecklenburg-Vorpommern Schwesig hatte schon vor Tagen eine Verschärfrung angekündigt: „Sie wolle nicht, dass die Menschen an Ostern hin und her fahren und ihre Familien besuchen.“
1.3 Dauer der Corona-Verordnung
Die Corona-Verordnung BW gilt im Hinblick auf die Einstellung des Betriebs von Schulen und Kinderstätten nach § 1, im Hinblick auf die Universitäten und weiteren Einrichtungen im Sinne des § 2, sowie im Hinblick auf die Schließung der Kultur- und Sporteinrichtungen im Sinne von § 4 vorläufig bis 19. April 2020.
Die Corona-Verordnung tritt nach § 11 insgesamt jedoch erst am 15. Juni außer Kraft. Somit gelten die weiteren Verbote der Verordnung, insbesondere das Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen nach § 3, die Reiseverbote nach § 3a, das Betretungsverbot von Kliniken und weiteren medizinischen Einrichtungen nach § 6 sowie die Betretungsverbote für Schulen, Kinderstätten und Universitäten nach § 7 der Corona-VO bis 15. Juni 2020.
1.4 Feststellung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß
§ 9 der Corona-Verordnung beschreibt die Ordnungswidrigkeiten für den Fall des Vorstoßes gegen die zuvor beschriebenen Verbote. Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes (im folgenden IfSG) handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig
− entgegen § 3 Absatz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält,
− entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,
− entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält,
− entgegen § 3a Absatz 1 und 2 Fahrten und Reisen vornimmt,
− entgegen § 3a Absatz 3 die Pendlerbescheinigung oder den Berechtigungsschein nicht mitführt,
− entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
− eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Einrichtung nicht einhält,
− entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,
− entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,
− entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
− entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Einrichtungen betritt,
− entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet, oder
− entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.
1.5 Bußgeldkatalog bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung
Der Bußgeldkatalog sieht bei Verstößen gegen die Verbote der Corona-Verordnung Bußgelder von 100,- € bis 5.000,- €, im Wiederholungsfalle bis zu 25.000,- € vor. Der Bußgeldkatalog sieht ferner eine „angemessene“ Erhöhung des Bußgeldes vor, wenn durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen wird.
Im Einzelnen werden im „Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO CoronaVO“ folgende Bußgelder für folgende Verstöße vorgesehen:
− § 3 Abs. 1 Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zugelassener Personenzahl Jede/r Beteiligte: 100 Euro bis 1.000 Euro
− § 3 Abs. 2 Teilnahme an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen Teilnehmende Person: 250 Euro bis 1.000 Euro
− § 3 Abs. 6 Nichteinhaltung der Auflagen zum Schutz vor Infektionen Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä.: 500 Euro bis 1.500 Euro
− § 3a Abs. 1 und 2 Nichteinhaltung der Fahrt und Reiseverbote Fahrender / Reisender: 250 Euro bis 1.000 Euro
− § 3a Abs. 3 Verstoß gegen Mitführpflicht der Pendlerbescheinigung u.a. Fahrender / Reisender: 100 Euro bis 500 Euro
− § 4 Abs. 1 Betrieb einer der genannten Einrichtungen Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft: 2.500 Euro bis 5.000 Euro
− § 4 Abs. 2 Betrieb einer nach § 4 Abs. 2 i.V.m. einer Verordnung des Sozialministeriums untersagten Einrichtung bzw. Nichteinhalten einer Auflage für den Betrieb einer Einrichtung Person, die Entscheidung über Öffnung trifft: 2.500 Euro bis 5.000 Euro
− § 4 Abs. 3 Verstoß gegen die Mischsortimentsregelungen Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft: 200 Euro bis 4.000 Euro
− § 4 Abs. 3a Betreiben einer untersagten Einrichtung nach § 4 Abs. 1 und 2, die zusammen mit einer Poststelle oder Paketdienst betrieben wird, wenn der erwirtschaftete Umsatz der Poststelle oder des Paketdienstes eine untergeordnete Rolle spielt. Für den Brief- und Paketversand erforderliche Nebenleistungen sind davon ausgenommen. Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft: 2.500 Euro bis 5.000 Euro
− § 4 Abs. 5 Nichteinhaltung der Vorgaben zum Infektionsschutz Betreiber 250 Euro bis 1.000 Euro
− § 6 Abs. 1, 2 Zutritt zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot Besucher der Einrichtung: 250 Euro bis 1.500 Euro
− § 6 Abs. 4 Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot Besucher der Einrichtung: 500 Euro bis 2.000 Euro
− § 6 Abs. 7 Durchführung von Gruppenangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege Veranstalter: 250 Euro bis 1.000 Euro
− § 7 Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot Personen, die die Einrichtung betreten: 250 Euro bis 1.000 Euro
Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.
2. Beschränkung fast aller Grund- und Freiheitsrechte der Bürger
Die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg beschränkt seit 14 Tagen für mehr als 11 Millionen Menschen in Baden-Württemberg in absolut einmaliger Weise seit dem Beginn der Bundesrepublik fast alle Grund- und Freiheitsrechte. Dasselbe gilt für die Corona-Verordnungen bzw. das Corona-Gesetz Bayern für 83 Millionen Bürger.
Durch die vielfachen Verbote der Corona-Verordnung werden die folgenden Grundrechte beschränkt bzw. verletzt:
− Die Würde des Menschen, Art. 1 GG
− Das Recht auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG
− Die unverletzliche Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
− Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
− Das Recht auf ungestörte Religionsausübung, Art. 4 Abs. 2 GG
− Die Versammlungsfreiheit als Recht der Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln, Art. 8 Abs. 1 GG
− Die Vereinigungsfreiheit als Recht, Aktivitäten innerhalb eines Vereins oder einer Gesellschaft auszuüben, Art. 9 GG
− Die Berufsfreiheit in Gestalt der freien Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG
− Die Eigentumsgarantie, Art. 14 GG
3. Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gegenstand des Antrags ist die Überprüfung sämtlicher Corona-Verordnungen aller 16 Landesregierungen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht Karlsruhe ist nach § 32 BverfGG zulässig.
3.1 Antragsbefugnis der Antragstellerin
3.1.1 Antragsbefugnis wegen der massiven und andauernden Verletzung von Grundrechten, § 13 Nr. 8a BVerfGG
Die Antragsbefugnis der Antragstellerin selbst beruht zunächst auf § 13 Nr. 8a BVerfGG im Hinblick auf ihre massive und umfassende Beschränkung fast aller wesentlichen Grundrechte, die vom Staat nach Art. 1 Abs. 3 GG und 20 Abs. 3 GG zu wahren und zu schützen sind.
3.1.2 Völliges Versagen aller Staatsorgane zur Unterbindung und Überprüfung der Corona-Verordnungen
Die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 13 Nr. 5 und 6 BVerfGG beruht ferner darauf, dass bislang kein einziges Organ der Bundesrepublik Deutschland, welches nach § 63 BVerfGG zur Normenkontrollklage befugt wäre, einen entsprechenden Eilantrag wegen der offensichtlichen Gefährdung des Bestands der Bundesrepublik gestellt hat.
Weder die Bundesregierung, noch ein Drittel der Mitglieder des Bundestages haben nach § 13 Nr. 5 BVerfGG einen Antrag auf Überprüfung der Corona-Verordnungen der 16 Landesregierungen gestellt, obwohl der Angriff auf den Bestand des deutschen Rechtsstaats, sowie die massiven Angriffe auf die Grund- und Menschenrechte der gesamten Bevölkerung Deutschlands offensichtlich sind.
Auch der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung haben keinen Antrag nach § 13 Nr. 6 BVerfGG auf Normenkontrolle der 16 Corona-Erlasse gestellt, obwohl diese Organe nach Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Recht und Gesetz gebunden sind.
Auch kein anderer Jurist in Deutschland hat bislang den aggressivsten Angriff aller Zeiten auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und die Grund- und Freiheitsrechte aller 83 Millionen Bürger in Deutschland durch die Corona-Verordnungen aller Bundesländer erkannt und durch Rechtsmittel bekämpft.
3.1.3 Antragsbefugnis der Antragstellerin nach Art. 20 Abs. 3 GG (Recht zum Widerstand)
Da somit kein einziges Staatsorgan der Bundesrepublik Deutschland die offensichtliche Verfassungswidrigkeit aller Corona-Verordnungen der 16 Bundesländer (auch nicht die angekündigten Verschärfungen) in Frage stellt und erst recht nicht mit den Mitteln des Rechts angreift, ist die Antragstellerin nach Art. 20 Abs. 3 GG (Recht zum Widerstand) befugt, die Corona-Verordnungen selbst im Wege des Normenkontrollverfahrens anzugreifen und deren sofortige Aussetzung durch das Bundesverfassungsgericht zu beantragen.
3.2 Eklatante Verletzung fast aller Grundrechte der Antragstellerin und aller Menschen in Deutschland
Die Antragsbefugnis liegt vor, denn sowohl die Antragstellerin als auch die gesamte Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, mithin etwa 83 Millionen Menschen werden durch die Corona-Verordnungen seit zwei Wochen (und nach Ankündigung der Bundeskanzlerin und aller Regierungschefs sogar bis auf weiteres) in nahezu allen ihren Grundrechten fast vollständig beschränkt.
Die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin umfasst das Recht, „zu tun und zu lassen, was [sie] will“ . Der Antragstellerin ist es seit 14 Tagen nicht mehr gestattet, sich im öffentlichen Raum mit mehr als einer Person zu reffen, § 3Abs. 1 Corona-VO BW.
Der Antragstellerin ist seit dem 17. März 2020 – und damit seit bereits drei Wochen – der Zugang zu Schwimm- und Hallenbädern, zu Thermal- und Spaßbäder und Saunen, sowie der Zugang zu allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, zu Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen bis mindestens 19. April 2020 verwehrt, da der Betrieb dieser Einrichtung bis dahin, eventuell sogar noch länger, nämlich bis 14. Juni 2020 nach § 4 Abs. 1 Corona-Vo untersagt ist.
Der Antragstellerin ist es ferner nicht möglich, einen zwingend notwendigen Erholungsurlaub in Baden-Württemberg anzutreten, da wegen der Untersagung des Betriebs sämtlicher Hotels und Pensionen nach § 4 Nr. 15 Corona-VO ein Erholungsurlaub schlichtweg nicht möglich ist. Sie muss auch auf Reisen ans Meer und in die Berge verzichten, weil sämtliche Corona-Verordnungen entsprechende Verbote des Hotelbetriebs vorsehen und auch der Flugverkehr wegen der angeblichen Corona-Epidemie massiv beschränkt wurde. Sie ist damit nicht nur in ihrer Gesundheit gefährdet, sondern auch in ihrer Reisefreiheit fast vollständig beschränkt.
Sie hat ferner bis 19. April 2020 keinerlei Möglichkeit, sich in dieser Zeit außerhalb von Lebensmittelgeschäften mit den weiteren Dingen des täglichen Lebens einzudecken, etwa Bücher zu kaufen, zum Frisör zu gehen oder ein Bekleidungsgeschäft aufzusuchen.
3.3 Verletzung des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Die Antragstellerin ist insbesondere in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, da sie sich nach § 3 Corona-VO nicht mit mehr als 2 Personen im öffentlichen Raum aufhalten darf. Es droht ihr daher auch die Untersagung der von ihr angekündigten Demonstration und möglicherweise die Verhaftung wegen des Verstoßes gegen die Corona-Verordnung Baden-Württemberg und der seither festzustellenden ungeheuerlichen Polizeipräsenz überall im Lande und auch in Heidelberg.
4. Begründetheit des Eilantrags
Der Antrag ist begründet, weil alle Corona-Verordnungen der Landesregierungen offensichtlich verfassungswidrig sind und einen staatszersetzenden Angriff auf den Rechtsstaat, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Grundrechte und die unveräußerlichen Menschenrechte darstellen.
4.1 Beispielloser Angriff auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
Noch niemals zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurde eine ganze Bevölkerung derart entmündigt und weggesperrt. Noch niemals zuvor wurden 83 Millionen gesunde Menschen, die sich im Freien aufhielten, polizeilich überwacht und mit Bußgeldern belegt, weil sie gegen das Kontaktverbotverstoßen.
Noch nie in der Geschichte der BRD wurden friedliche und gesunde Menscheninnerhalb von zwei Wochen kriminalisiert.
Schon zweimal in der Geschichte des 20. Jahrhunderts haben Regierungen jedoch beschämenderweise dazu aufgerufen, ihre Mitmenschen und Nachbarn zu denunzieren. Dies passiert aktuell ein drittes Mal, was hier in unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die wir noch im letzten Jahr so stolz gefeiert haben, bis vor zwei Wochen nicht möglich schien.
Noch nie wurde mit einer beispiellosen Medienkampagne in wenigen Wochen bei einem ganzen Volk eine Panik verbreitet, um hierdurch die Akzeptanz eines beispiellosen Shutdown zu erhalten. Noch nie war ein ganzes Volk nahezu dankbar dafür, dass die Regierung jetzt alles tut, um uns vor einem angeblichen Killervirus zu bewahren, welches tatsächlich grippeähnliche Auswirkungen hat und lediglich in wenigen Ausnahmefällen zu schweren Lungenentzündungen führen kann.
Noch nie wurden die Grundrechte unserer Verfassung so fundamental mit Füssen getreten wie dies durch alle Landesregierungen, unterstützt durch die Bundesregierung, insbesondere die Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Bundesgesundheitsminister Spahn, ebenso wie den Ministerpräsiden-ten Kretschmann und alle weiteren Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer jetzt unternommen wurde.
4.1.1 Kein Verteidigungsfall im Sinne des Art. 115a GG
Nach Art. 115a GG wird der Verteidigungsfall, dies ist die Feststellung, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates festgestellt. Die Feststellung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, Art. 115a GG. Die Feststellung des Verteidigungsfalls (drohender Angriffskrieg oder bereits erfolgter Angriffskrieg) gegen Deutschland ist vom Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt zu verkünden, § 115a Abs. 3 GG. Ein solcher Verteidigungsfall liegt nicht vor.
4.1.2 Keine „Epidemische Lage von nationaler Bedeutung“ nach § 5 IfSG
Auch die vom Bundestag am 25. März 2020 festgestellte „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ auf Basis der in Windeseile in das Infektionsschutz eingefügten neuen Vorschrift des § 5 IfSG, liegt nicht vor. Sie ist jedenfalls nicht mit der vom Robert-Koch-Institut festgestellten Sterblichkeitsrate von 0,2 % zu begründen. Nachdem keiner der mit Covid 19 verstorbenen Patienten jedoch obduziert wurde, bestehen gravierende Zweifel an der Angabe dieses Prozentsatzes, er dürfte wesentlich geringer sein. Hierum geht es jedoch nicht, da selbst eine Sterblichkeit von 0,2 % den Bundestag nicht dazu befugt, eine „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festzustellen.
4.1.3 Übertragung von Befugnissen auf die Landesregierung selbst im Verteidigungsfall nur ausnahmsweise möglich
Nur nach Feststellung des Verteidigungsfalles sind die Landesregierungen befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Art. 115f Abs. 1 GG zu treffen. Voraussetzung ist hierfür jedoch 1. Die Feststellung eines Angriffskrieges (Verteidigungsfalls durch eine Zweidrittelmehrheit des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates).
2.3. Die Tatsache, dass die zuständigen Bundesorgane außer Stande sind, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen und das Erfordernis eines sofortigen selbständigen Handelns aufgrund der Lage nach Eintritt des Verteidigungsfalls, Art. 115i Abs. 1 GG.
4.2 Keine Außerkraftsetzung des Grundgesetzes – auch nicht im Verteidigungsfall
Stellt der Gemeinsame Ausschuss im Verteidigungsfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuss die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr, Art. 115e Abs. 1 GG.
Selbst im Verteidigungsfall wäre es dem Gemeinsamen Ausschuss allerdings nach der Verfassung ausdrücklich untersagt, das Grundgesetz ganz oder teilweise zu ändern oder außer Kraft zu setzen oder außer Anwendung zu setzen, Art. 115e Abs. 2 GG.
Auch darf – selbst im Verteidigungsfall – die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter nicht beeinträchtigt werden.
4.2.1 Auszug der Regelungen des Grundgesetzes für den Verteidigungsfall
Art. 115a GG
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Art. 115e GG
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
Art. 115g GG
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit deranwesenden Richter.
4.2.2 Anmaßung von Notstandsgesetzen durch die Landesregierungen
Die Landesregierungen, die mit der Corona-Verordnung die Freiheitsrechte der Menschen beispielloser Weise beschränken, maßen sich somit Rechte und Befugnisse an, die ihnen noch nicht einmal im Falle eines Angriffskrieges nach Feststellung des Verteidigungsfalls zustehen würden.
4.3 Beispielloser Angriff auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
Damit handelt es sich um einen beispiellosen Angriff gegen unsere freiheitlich demokratische Grundordnung, insbesondere gegen die unverbrüchlichen Grundrechte, die den Menschen – selbst im Verteidigungsfalle – zustehen würden.
Denn selbst im Falle eines Angriffskrieges wäre es der Regierung und den Landesregierungen nicht gestattet, sämtliche Geschäfte zu schließen und die Menschen mit beispiellosen Kontaktverboten und Ausgangssperren zu belegen, wie dies zuletzt erst gestern durch die „Corona-Verordnung Heimbewohner“ des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 7.4.2020 erfolgt ist.
Durch die Corona-Verordnungen der Landesregierungen wird der Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihre Verfassungsgrundsätze in ungeheuerlicher Weise beeinträchtigt und ihre staatliche Einheit im Sinne des § 92 Strafgesetzbuch beseitigt: Denn sämtlich Verfassungsgrundsätze des Grundgesetzes werden in beispielloser Weise missachtet. Es handelt sich somit um einen Angriff gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, wie sie die Bundesrepublik noch nie erlebt hat und wie es bislang auch vollkommen undenkbar war.
5. Errichtung eines diktatorischen Polizeistaats in nur 2 Wochen
Die Landesregierungen stützen den völligen Shutdown ihrer eigenen Bundesländer auf die angeblich große Gefahr für unsere Bevölkerung durch das Coronavirus. Behauptet wird der angebliche Zusammenbruch unseres deutschen Krankenhaussystems für den Fall der Beatmungspflicht von tausenden Patienten. Die Regierungschefs appellieren insbesondere an die moralische Pflicht aller Mitbürgerinnen und Mitbürger, insbesondere die alten Menschen und diejenigen mit Vorerkrankungen durch Einhaltung all dieser Verbote zu schützen. „Bleiben Sie zuhause“ ist das Motto der letzten Wochen, das es – zunächst freiwillig, jetzt gesetzlich verordnet – strengstens zu beachten gilt. Die wenigen Menschen, die sich gegen diese Verbote stellen, werden polizeilich verfolgt und mit empfindlichen Bußgeldern, inzwischen sogar mit Festnahme sanktioniert.
5.1 Beispiellos unredliche Medienkampagne der großen Medien
Dies alles wird begleitet durch eine beispiellose Medienkampagne insbesondere von ARD und ZDF, in denen grauenvolle Bilder aus Italien, Spanien und New York gezeigt werden. Die damit geschürte Panik wird untermauert durch vollkommen unseriöse und wissenschaftlich haltlose Hochrechnungen des führenden Virologen Prof. Drosten. Und sie widerspricht insbesondere der tatsächlichen Situation der Infektionen, der Sterbefälle und der Situation in den Kliniken, insbesondere entgegen der Auffassung einer Vielzahl medizinischer Experten, die in den öffentlichen Medien nie zu sehen waren. So wird seit vielen Wochen ein Horrorszenario vermittelt, welches tatsächlich imstande war, nahezu die gesamte Bevölkerung in helle Angst und Panik zu versetzen.
Obwohl die Zahlen alles andere als beängstigend sind – in Heidelberg etwa gibt es seit vielen Wochen nur etwa 100 Patienten mit nachgewiesenem Covid19-Virus – und obwohl sich die Menschen, wie bei jeder Grippe mit den üblichen Maßnahmen vor Infektionen schützen können (Abstand halten, Hände waschen), ist es den Regierungen und den Medien tatsächlich gelungen, ihre Glaubwürdigkeit aufrecht zu erhalten und sogar die Fortsetzung des Shutdown anzukündigen. Denn der große dramatische Anstieg der Infektionen stehe erst noch bevor und damit der Tod von tausenden, gar hunderttausenden Menschen. Aus Angst, Verantwortungsgefühl und Solidarität glaubt noch immer eine Mehrheit der Bevölkerung, dass der Shutdown die einzige Möglichkeit sei, dieses angebliche Drama in Deutschland und in der ganzen Welt mit den von ihnen erbrachten unermesslichen Opfern zu verhindern.
5.2 Schlimmste Panikmache auf Basis von Lügen
All dies ist nachweislich gelogen – und wird nie eintreten. Die Corona-Epidemie hat einen völlig normalen grippeähnlichen Verlauf, vor dem sich niemand ängstigen muss. In Deutschland ist noch kein Patient an Covid19 gestorben, der nicht alt oder vorerkrankt war, und daher vermutlich durch die Schwächung seines Immunsystems an Alter oder an seinen Vorerkrankungen verstorben ist.
Seriöse und erfahrene Experten wie zuerst Dr. Wolfgang Wodarg, Prof. Karin Mölling oder Prof. Hockertz wurden auf teilweise schamlose Weise diffamiert und – völlig zu Unrecht in die „rechte Ecke“ gestellt, wie im Fall von Dr. Wolfgang Wodarg. Dessen Homepage wurde inzwischen völlig gesperrt, die anderen (auch vielen weiteren) Experten wurden als „Ignoranten“ bewußt ignoriert.
5.3 Staatzersetzende Propaganda
Die Panikmache der Regierungen und der Medien sind beispielhaft für die Manipulation ganzer Gesellschaften und für die Zerstörung des Vertrauens und insbesondere des gesunden Menschenverstands nicht nur aller 83 Millionen Menschen in Deutschland, sondern der Menschen in der ganzen Welt! Dies ist eine beispiellose Propaganda, wie Deutschland sie zuletzt im dritten Reich erlebt hat.
Zwischenzeitlich sind hunderttausende Existenzen in Deutschland zerstört worden, die Menschen sind in den letzten drei Wochen in beispielloser Weise ihrer Freiheit beraubt worden. Insbesondere wurde die Gesundheit – insbesondere der von der Außenwelt und den Angehörigen abgeschnittenen alten und kranken Menschen in unmenschlicher und zynischer Weise – für die Antragstellerin vergleichbar nur mit der ungeheuerlichen Verfolgung und Ermordung der Juden und weiterer Bevölkerungsgrippen im Dritten Reich – schwer geschädigt worden.
Denn seit Wochen dürfen medizinische Behandlungen in den Kliniken nicht durchgeführt werden, die Arzt- und Zahnarztpraxen werden von den Patienten aus Angst vor dem „Killervirus Corona“ seit Wochen nicht mehr aufgesucht, die Gesundheit der Menschen damit massiv gefährdet. Die Verstorbenen durften nicht mehr bei Beerdigungen in ihrer letzten Ruhe begleitet werden, Alte und Kranke dürfen nicht mehr besucht werden.
Das Land steht in wirtschaftlicher Hinsicht vor einem Kollaps. Es sind viele Selbstmorde bekannt, weil die beispiellose Zerstörung der Existenzen die Menschen verzweifeln ließ.
Hierfür sind insbesondere die Regierungsmitglieder der Bundesregierung und aller Landesregierungen, die Mitglieder des Bundestages sowie die großen Medien verantwortlich.
5.4 Unerhörter Aufruf zur Denunziation durch Thomas Strobel
Der Innenminister von Baden-Württemberg, Rechtsanwalt Thomas Strobel, hat vor wenigen Tagen in den Medien sogar dazu aufgerufen, Kontaktverbote bei der Polizei anzuzeigen und dies, obwohl 83 Millionen Menschen nicht infiziert sind, also gesund, und einfach nur mit ihren ebenfalls gesunden Freunden das wunderbare Frühlingswetter genießen wollen. Wir gesunden und friedlichen Menschen werden plötzlich kriminalisiert und wissen gar nicht, wie uns geschieht!
5.5 Völlige Außerkraftsetzung des Grundgesetzes
Hierdurch wird das Grundgesetz, nämlich die wesentlichen Grund- und Freiheitsrechte der Bürger, insbesondere auch die Würde des Menschen nach Art. 1 GG in beispielloser und ungeheuerlicher Weise außer Kraft gesetzt. Dies wäre selbst im Verteidigungsfall eines Angriffskrieges gegen Deutschland dem Gemeinsamen Ausschuss als Vertretungsorgan des Bundestages und des Bundesrates nach Art. 115e Abs. 2 GG nicht gestattet!
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg stellt daher – ebenso wie alle anderen Corona-Verordnungen der Bundesländer – einen gemeingefährlichen Angriff auf den Bestand der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 92 Strafgesetzbuch dar. Hierdurch wurde binnen nur 2 Wochen das Fundament des Rechtsstaats angegriffen und vollständig ausgehöhlt.
5.6 Recht zum Widerstand
Es ist den Bürgern in Baden-Württemberg – ebenso wie allen 83 Millionen Menschen in Deutschland – wegen des Verbotes der Versammlung von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum untersagt, gegen diese Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung zu demonstrieren. Denn ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkung wird mit radikalen polizeilichen Maßnahmen unter Androhung erheblicher Bußgelder und Polizeigewahrsam verfolgt. Dies ist ebenfalls ein unerhörter und unfassbarer Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG. Da den Deutschen somit keine Abhilfe gegen diese Angriffe ihrer Landesregierungen auf die verfassungsrechtlichen Grundordnung möglich ist, haben alle Deutschen (nach dem Wortlaut des Grundgesetzes leider nur die Deutschen) das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG.
5.7 Aufruf zur Demonstration am Ostersamstag, 11. April 2020
Die Antragstellerin hat daher am 8. April 2020 zu einer bundesweiten Demonstration gegen den Shutdown aufgerufen wie folgt:
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
hiermit lade ich Sie alle 83 Millionen Mitbürgerinnen und Mitbürger ein, sich am Ostersamstag um 15 Uhr bundesweit friedlich zu einer Demonstration zu versammeln.
Coronoia 2020 – Nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf!
Bitte zeigen Sie die Demonstration gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz zuvor bei Ihrer zuständigen Behörde an.
Das Gericht wird gebeten, auch diese Demonstration rein vorsorglich ausdrücklich nach Art. 8 Abs. 2, Art. 20 Abs. 4 GG für zulässig zu erklären.
5.8 Besuch der Polizei Heidelberg am 8. April 2020, 12 Uhr
Das Sekretariat der Antragstellerin teilt mit, dass die Antragstellerin von der Polizei Heidelberg aufgesucht wurde, um ein Schriftstück zu unterzeichnen. Seither fürchtet die Antragstellerin auch um ihre Freiheit durch Festnahme und Polizeigewahrsam.
6. Das Infektionsschutzgesetz ist erst recht keine Rechtsgrundlage für Shutdown
Die Landesregierung bezieht sich für den Erlass der Corona-Verordnungen auf Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Das Infektionsschutzgesetz stammt aus dem Jahr 2000 und hat sich in den letzten 20 Jahren ganz hervorragend bewährt. Es sah schon immer eine Vielzahl wirksamer Maßnahmen und Regelungen zur Bekämpfung von Epidemien vor. Es gab daher – trotz der aktuellen Corona-Epidemie – keinerlei Veranlassung für eine Änderung dieses Gesetzes in aller Windeseile. Denn wir kennen die Grippe-Epidemie aus 2017/2018, die eine sehr viel höhere Todeszahl von 25.000 Toten hervorrief, als dies nach Ansicht von Experten bei Corona in Deutschland zu erwarten ist. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgte innerhalb von nur drei Tagen, was angesichts des Shutdowns, von dem auch der Bundestag betroffen gewesen sein dürfte, enorm bedenklich scheint. Viele weitere Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes, die am 27. März 2020 aufgenommen wurden und dem Bundesgesundheitsminister Spahn – unter Ausschaltung des Bundestages und des Bundesrates – eine ungekannte Machtbefugnis einräumen, sind daher sehr zeitnah dringend ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
6.1 Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes
Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 Abs. 1 IfSG. Hierfür müssen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzte, Tierärzte, Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen sowie sonstige Beteiligte entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft zusammenarbeiten, § 1 Abs. 2 IfSG. Das Robert Koch-Institut (RKI) ist die hierfür zuständige nationale Behörde. Sie ist zuständig für die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und für die frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Das RKI ist hierbei zur Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie zur Forschung zu Ursache, iagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten verpflichtet, § 4 Abs. 1 IfSG. Das RKI arbeitet hierfür mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen, § 4 Abs. 1 S. 2 IfSG.
6.2 Meldepflichtige Krankheiten und Nachweise von Krankheitserregern
Das Infektionsschutzgesetz sieht Maßnahmen einerseits bei konkret benannten meldepflichtigen Krankheiten (wie etwa Cholera, Diphterie, Tollwut, Typhus oder Pest) sowie andererseits bei Nachweisen von Krankheitserregern (wie etwa Ebola, Dengue-Virus, MERS, Poliovirus oder Salmonellen) vor, §§ 6, 7 IfSG.
7. Maßnahmen zur Verhinderung von Epidemien
Das Infektionsschutzgesetz gestattet zur frühzeitigen Erkennung von Infektionen und zur Verhinderung ihrer Weiterverbreitung schon immer eine Vielzahl geeigneter und bewährter Maßnahmen, für die die jeweiligen Gesundheitsämter zuständig sind.
Es verpflichtet die Gesundheitsämter bei Verdacht einer übertragbaren Krankheit zunächst zur Durchführung von Ermittlungen, § 25 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet sodann zur konkreten Feststellung einer Infektion oder des Verdachts einer Infektion, § 28 Abs. 1 IfSG. Es müssen somit zunächst Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden. Das Infektionsschutzgesetz berechtigt nach einer entsprechenden Feststellung der Gesundheitsämter sodann zu folgenden Schutzmaßnahmen:
− Anordnung von Ausgeh- und Betretungsverboten, § 28 Abs. 1 IfSG
− Anordnung einer Beobachtung, § 29 IfSG
− Anordnung von Quarantäne – allerdings nur bei Verdacht auf Lungenpest oder hämorrhagischem Fieber, § 30 Abs. 1 IfSG.
− Anordnung von beruflichen Tätigkeitsverboten, § 31 IfSG.
7.1 Anordnung von Schutzmaßnahmen nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern
Voraussetzung für die Anordnung entsprechender Maßnahmen ist jedoch zunächst die sorgfältige Ermittlung sowie die konkrete Feststellung einer Infektion oder einer Infektionsgefahr durch die jeweiligen Gesundheitsämter. Sodann – und dies ist der ganz entscheidende Aspekt des Infektionsschutzgesetzes – dürfen diese Schutzmaßnahmen nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern ergehen, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Sie dürfen ferner nur ergehen, solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG.
7.2 Maßnahmen gegenüber gesunden Dritten nur im engen Ausnahmefall
Maßnahmen gegenüber gesunden Dritten dürfen hingegen nur ganz ausnahmsweise angeordnet werden. Voraussetzung ist zunächst auch hier, dass das Gesundheitsamt zuvor in seinem Zuständigkeitsbereich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt hat, § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Voraussetzung ist ferner – aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen und behördlichen Handelns – auch die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen.
Nur unter dieser Voraussetzung ist das jeweils zuständige Gesundheitsamt berechtigt, ausnahmsweise auch Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen zu beschränken oder zu verbieten. So hätten die Gesundheitsämter nach Ausbruch der Corona-Epidemie beispielsweise im Februar weitere Faschingsveranstaltungen verbieten oder beschränken können, wenn und soweit es in ihrem Zuständigkeitsbezirk konkrete Ansteckungs- oder Verdachtsfälle gegeben hätte.
Das Gesundheitsamt ist in diesen Ausnahmefällen auch berechtigt, Badeanstalten oder Kinderstätten, Schulen, Heime oder Ferienlager zu schließen, § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG. Dies darf jedoch nur im konkreten Einzelfall zur Verhinderung der Verbreitung zuvor festgestellter übertragbarer Krankheiten bestimmter Personen geschehen. Diese Verbote dürfen ferner nur ausgesprochen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG.
7.3 Die Masernentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Ausgeh- und Betretungsverbote des Landes Baden-Württemberg verstoßen somit nicht nur gegen das Infektionsschutzgesetz. Sie verstoßen auch gegen die Masernentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 22.3.2012 (BVerwG 3 C16.11) festgestellt, dass ein Schulbetretungsverbot gegenüber einem gesunden Jungen, der nicht gegen Masern geimpft war, keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 IfSG darstellt und somit rechtswidrig ist. Wenn also das Bundesverwaltungsgericht bereits ein Schulbetretungsverbot auf Basis des § 28 IfSG gegenüber einer einzigen gesunden Person für rechtswidrig erklärt, dann muss es für alle Landesregierungen, die immerhin auch einen Justizminister haben, folgendes offen und klar auf der Hand liegen: Die umfassenden Kontaktverbote und Schließungen von Einrichtungen dürfen sich niemals an 11 Millionen gesunde Bürger in Baden-Württemberg bzw. niemals an 83 Millionen gesunde Bürger in der Bundesrepublik richten.
7.4 Landesweite Schließung von Einrichtungen und Geschäften ist rechtswidrig
Daher ist die landesweite Schließung fast aller Einrichtungen und Geschäfte ohne jedwede Gefahr einer Ansteckung durch diese Einrichtungen und Geschäfte durch keine Rechtsnorm des Infektionsschutzes und auch durch keine andere Regelung berechtigt. Die entsprechende Regelungen der Corona-Verordnungen sind so offensichtlich rechts- und verfassungswidrig, dass das juristische Stillschweigen mich wirklich sehr beunruhigt.
7.4.1 Tätigkeitsverbote nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen,Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern
Zwar kann das Gesundheitsamt durchaus berufliche Tätigkeitsverbote aussprechen. Zulässig ist diese sehr gravierende Maßnahme jedoch grundsätzlich nur gegenüber Personen, die als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider konkret festgestellt wurden, §§ 28 Abs. 1, 31 und § 34 IfSG. Sind Ladeninhaber also nachweislich nicht infiziert oder gefährdet, dann darf ihnen gegenüber auch kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Erst recht ist eine darüber hinausgehende vollständige Schließung von Einrichtungen und Geschäften grob verfassungswidrig, wenn nicht die engen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 IfSG erfüllt sind.
7.4.2 Schließung von Geschäften und Einrichtungen nur ausnahmsweise möglich
Danach darf eine Schließung von Einrichtungen und Geschäften durch das Gesundheitsamt darf erfolgen, wenn sich dort Gegenstände mit meldepflichtigen Krankheitserregern befinden und dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist. Die Schließung von Geschäften darf in diesem Fall jedoch auch nur solange angeordnet werden, bis die Gegenstände bzw. die Geschäfte oder Einrichtungen entseucht (desinfiziert) sind, § 17 Abs. 1 S. 4 IfSG.
7.4.3 Schließung nur bei Krätzmilben und Kopfläusen
Die Behörden sind darüber hinaus zur Schließung von Geschäften, Restaurants, von Kindergärten, Schulen und Heimen berechtigt, um Gesundheitsschädlinge, Krätzmilben und Kopfläusen zu bekämpfen, § 17 Abs. 5 IfSG.
7.5 Schließung ist schwerer verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit
Nach alledem ist die Anordnung der Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte sowie die radikale Anordnung der Schließung aller kulturellen und sportlichen Einrichtungen sowie die Schließung von Kindergärten, Schulen und Hochschulen auf der Grundlage der §§ 28, 31, 34 IfSG grob rechtswidrig. Sie verletzt die allgemeine Handlungsfreiheit ebenso wie das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG. Die Schließungen sind damit eklatant verfassungswidrig, entsprechende Verbote müssen ab sofort nicht mehr befolgt werden. Denn nur rechtsstaatliches Handeln berechtigt zur Durchsetzung von Verboten, grob verfassungswidrige Eingriffe in die Berufs- und Handlungsfreiheit sind unwirksam!
8. Infektionsschutzgesetz verpflichtet zur Eigenverantwortung
Dies gilt erst recht, als das Infektionsschutzgesetz an keiner einzigen Stelle zu solch ungeheuerlichen Repressalien berechtigt. Vielmehr verpflichtet das Infektionsschutzgesetz den Staat und die zuständigen Behörden gerade bei Epidemien ausdrücklich dazu, die Eigenverantwortung des Einzelnen zu verdeutlichenund zu fördern, § 1 Abs. 2 IfSG. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet damit alle Menschen zur Übernahme von Eigenverantwortung. Dies bedeutet, dass nicht nur der Staat oder „die anderen“, sondern wir selbst persönlich dafür verantwortlich sind, uns mit geeigneten Maßnahmen vor Infektionen zu schützen.
8.1 Übertragung von Covid 19 durch Tröpfcheninfektion
Nach Angabe des Robert-Koch-Instituts erfolgt die Übertragung des Virus Covid 19 über Tröpfchen, die beim Husten und Niesen entstehen und beim Gegenüber über die Schleimhäute der Nase, des Mundes und gegebenenfalls des Auges aufgenommen werden. Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen ist nach Angabe des Robert-Koch-Instituts insbesondere in der unmittelbaren Umgebung des Infizierten zwar nicht auszuschließen. Der Virologe Prof. Streeck konnte eine allgemeine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen nach der von ihm durchgeführten einzigartigen virologischen Untersuchung in der Gemeinde Heinsberg jedoch nicht feststellen. Dort war nach einer Faschingsveranstaltung von 700 Menschen in einem geschlossenen Raum eine Infektion vieler Menschen mit dem Corona-Virus ausgebrochen. Es scheint daher wahrscheinlich, dass die Übertragung ausschließlich über Tröpfchen erfolgt.
8.2 Empfehlungen der Bundeskanzlerin befolgen
Da das Coronavirus Covid 19 also wohl durch Tröpfcheninfektion übertragen wird, ist folglich jeder Einzelne dafür verantwortlich, sich durch diejenigen Schutzmaßnahmen zu schützen, wie sie die Bundeskanzlerin bei ihrer Rede vom 18. März 2020 zutreffend genannt hat: Abstand halten und Hände waschen! Abzuraten ist den gefährdeten Menschen wohl auch die Teilnahme an engen Menschenansammlungen, sinnvoll scheint andernfalls sicherlich ein Mundschutz. Diese Empfehlungen sind nach Ansicht aller Experten ausreichend zum Schutz vor einer Infektion mit Covid19.
8.3 Recht jedes Bürgers zur Immunisierung
Eigenverantwortung im Sinne des § 1 Abs. 2 IfSG bedeutet aber zugleich auch, dass es das gute Recht eines jeden Bürgers ist, diese Schutzmaßnahmen nicht zu ergreifen und sich dadurch (meist ungewollt) mit dem Covid 19 Virus anzustecken. Denn es ist ja bekannt und von der Regierung auch ausdrücklich erwünscht, dass eine sogenannte „Herdenimmunisierung“ (!) erfolgt, um damit – wie auch bei Grippeepidemien – künftig gegen dieses Virus immun zu sein. Dies hat für die Menschen den ganz erheblichen Vorteil, dass sie sich keiner Impfung aussetzen müssen, die eventuell für sie mit Nebenwirkungen einhergeht und im Zweifel noch gar nicht erprobt ist. Für das Gesundheitssystem bedeutet eine Immunisierung der Mehrheit der Bevölkerung eine ungemeine Kostenentlastung. Die Kontaktverbote der Corona-Verordnung verstoßen somit auch gegen die Pflicht und des Recht des Einzelnen zur Übernahme von Eigenverantwortung bei Epidemien, wie sie in § 1 Abs. 2 S. 2 IfSG ausdrücklich normiert und von jedem Bürger gesetzlich eingefordert wird.
8.4 Bei Epidemien werden die Kranken isoliert, nicht die Gesunden
Die Verbote der Corona-Verordnung sind insbesondere auch insoweit einmalig, als noch niemals zuvor in der Weltgeschichte zur Bekämpfung von Seuchen 99,9% der gesunden Bevölkerung mit Ausgeh- und Betretungsverboten belegt wurde und sämtliche Geschäfte geschlossen wurden, obwohl von ihnen nachweislich keine Gefahr ausgeht. Die Bekämpfung von Seuchen, Pandemien und Epidemien erfolgte bislang immer erfolgreich so, wie es auch das Infektionsschutzgesetz in hervorragender Weise regelt: Nämlich die sorgfältige Ermittlung, Feststellung und Beobachtung von übertragbaren Krankheiten und sodann die notwendige Ergreifung von Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, gegebenenfalls deren Isolation und Beobachtung.
Warum dies bei der aktuellen Corona Winterepidemie mit Covid 19 plötzlich so dramatisch anders sein soll, lässt sich weder durch die Zahlen des Robert-Koch-Instituts noch durch einen gesunden Menschenverstand erklären. Warum belegt man bei etwa 100.000 Infektionen bundesweit die anderen 83 Millionen gesunden Menschen mit schlimmsten und existenzvernichtenden Kontaktverboten und Schließungen, anstatt die Infektion bei den Kranken, Krankheitsverdächtigen oder Ansteckungsverdächtigen zu beobachten und diese eventuell zu isolieren? Wozu sind die Gesundheitsämter denn sonst da? Der einmalige Shutdown deutschlandweit und weltweit veranlasst daher leider zu den allerdüstersten Prognosen, die bis vor zwei Wochen – jedenfalls für mich als Rechtsanwältin – schlichtweg unvorstellbar waren. Bis dahin hatte ich noch einen profunden Glauben an unseren gut funktionierenden Rechtsstaat. Dieser ist seit dem Shutdown vor zwei Wochen jedoch zutiefst und nachhaltig erschüttert.
8.5 Straftatbestände der Landesregierungen und der Polizei
Angesichts der so offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der Corona-Verordnungen erfüllen sämtliche Überwachungsmaßnahmen der Polizei den Straftatbestand des § 344 StGB. Danach droht allen Polizisten bei Verfolgung Unschuldiger eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Wenn und soweit die Polizei also Verstöße gegen die Corona-Verordnung weiterhin mit Bußgeldern oder gar mit Festnahmen verfolgt, so ist nicht etwa die gesunde und freiheitsliebende Person zu bestrafen, sondern die Polizei, die diese Maßnahmen durchführt.
Die durch die Corona-Verordnungen angeordneten Schließungen von Pflegeheimen und weiteren Gesundheitseinrichtungen sowie die Kontaktverbote ihrer Angehörigen und Freunden zu diesen alten und kranken Menschen sind ebenfalls von ungeheuerlicher Unmenschlichkeit und Unwürdigkeit. Sie verstoßen aufgrund der damit verbundenen Folgen für die betroffenen Menschen, die allesamtim Zweifel gesund und nicht infiziert sind (!) nicht nur gegen die Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG. Die Verbote erfüllen auch den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB im besonders schweren Fall. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Dasselbe gilt für alle Bürgermeister, die für ihre Städte und Gemeinden entsprechende Verfügungen erlassen haben. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Der Aufruf des Innenministers Baden-Württembergs, Rechtsanwalt Thomas Strobel verwirklicht den Straftatbestand des § 111 StGB der „öffentlichen Aufforderung zu Straftaten“. Denn Rechtsanwalt Thomas Strobel fordert die Menschen öffentlich zur „Verfolgung Unschuldiger“ im Sinne des § 344 StGB auf. Er macht sich damit strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
8.6 Shutdown ist der größte Rechtsskandal der Geschichte seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland
Der Shutdown der 16 Landesregierungen der Bundesrepublik ist damit für mich als Rechtsanwältin mit 25-jähriger Berufserfahrung der größte und ungeheuerlichste Rechtsskandal, den Deutschland seit Ende des zweiten Weltkriegs erlebt hat. Die Verfolgung Unschuldiger (wenn gesunde Menschen miteinander sprechen oder spazieren gehen) und die massive polizeiliche Kontrolle lässt mich zutiefst erschaudern! Noch nie wurden das Grundgesetz, dessen Bestehen ganz Deutschland noch im letzten Jahr so stolz gefeiert hat, noch nie wurden die Freiheitsrechte der Bürger in Deutschland so mit Füßen getreten, noch nie wurde eine Verfassung so radikal und so schnell vernichtet wie durch die Maßnahmen der 16 Landesregierungen und der Bundesregierung vor zwei Wochen. Dieser böse Spuk muss sofort ein Ende haben! Darlegungen zur Folgenabwägung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erübrigen sich damit.
Etwaige Fehler bittet die Antragstellerin zu entschuldigen, sie sind der absoluten Dringlichkeit zum Angriff gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschlandgeschuldet.
9. Meine berufsrechtliche Pflicht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung
Ich, Beate Bahner, hatte vor 25 Jahren vor der Rechtsanwaltskammer folgenden Eid nach § 12a Bundesrechtsanwaltsordnung zu leisten:
„Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.”
Daher ist es für mich als Anwältin und damit als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) meine dringende Pflicht und Verantwortung, meinen Beitrag zur Pflege des Rechts und zum Erhalt der verfassungsmäßigen Ordnung zu leisten.
Auch die Richter in Deutschland haben nach § 35 Richtergesetz folgenden Eid zu leisten: “Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”
Mit freundlichen Grüßen
Beate Bahner
fachanwältin für medizinrecht
mediatorin im gesundheitswesen
Dieser Beitrag ist die Dokumentation eines Schriftsatzes (gekürzt um das Inhaltsverzeichnis) der Autorin, den sie am 8.4.2020 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag in seiner Entscheidung am 10.4.2020 für unzulässig erklärt. Wortlaut und Begründung der Entscheidung finden Sie hier. Die Autorin hat um Weiterleitung ihres Schriftsatzes “auf allen Medien und Kanälen” gebeten. Die Extradienst-Redaktion kommt dieser Bitte nach, ohne sich mit allen Inhalten zu identifizieren, weil die Leser*innen in der Lage sind, sich dazu eigene Meinungen zu bilden.
Update 15.4.: zum weiteren Geschehen um die Autorin berichtet Florian Rötzer/telepolis – mit einer Fortsetzung (16.4.) hier..

Über Gastautor:innen (*):

Unter der Kennung "Gastautor:innen" fassen wir die unterschiedlichsten Beiträge externer Quellen zusammen, die wir dankbar im Beueler-Extradienst (wieder-)veröffentlichen dürfen. Die Autor*innen, Quellen und ggf. Lizenzen sind, soweit bekannt, jeweils im Beitrag vermerkt und/oder verlinkt.

2 Kommentare

  1. Harald

    Der Bestand der Bundesrepublik Deutschland ist in keinster Weise gefährdet. Die Einschränkungen von Grundrechten werden gelockert und aufgehoben, wenn es zu verantworten ist. Zudem gibt es, unter anderem durch das föderale System und die zahlreichen Medien, die sehr genau hinsehen, keine Gefahr, dass Grundrechte danach eingeschränkt bleiben. So kommt auch keiner in Versuchung, dies zu tun, da er die Reaktionen erwarten kann. Das Bundesverfassungsgericht tut sein übriges, um die verfassungsmäßige Ordnung zu schützen und überzogene Maßnahmen und Gesetzesänderungen zu unterbinden.

  2. Thorsten

    Der rechtliche Makel in der derzeitigen Situation liegt in der fehlenden bzw. unzureichenden gesetzlichen Grundlage des Verwaltungshandelns. Derart grundrechtseinschränkende Maßnahmen dürfen nicht ohne verfassungsrechtliche Legitimation getroffen werden.
    Das Infektionsschutzgesetz ist in der aktuellen Fassung hierfür nicht geeignet. Die Landesregierungen werden gemäß § 32 IfSG lediglich unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, ermächtigt auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
    Die §§ 28 bis 31 IfSG beziehen sich jedoch in ausschließlich auf tatsächlich Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider und in weiteren Einzelfällen (!) an sonstige Personen, die Krankheitserreger in oder an sich tragen, so dass die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Ergeben sich derart konkrete Anzeichen, hat das zuständige Gesundheitsamt entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Bei dem ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung sind diese Kriterien nicht erfüllt und auch keine konkreten Anzeichen ersichtlich.
    Gleichwohl wird durch die aktuellen Corona-Rechtsverordnungen die gesamte Bevölkerung unter Generalverdacht gestellt und auf dieser Basis ganz erheblich in diversen Grundrechten eingeschränkt. Diese Vorgehensweise des “föderalen Systems” durch die Landesregierungen wird nachvollziehbar als nicht mehr verfassungskonform empfunden.

    Abgesehen davon haben sich die deutschen Medien die vergangenen Wochen alles andere als mit Ruhm bekleckert, was einen unabhängigen, sachlichen, aber auch kritischen Journalismus anbelangt. Auch hier wurde und wird ganz offensichtlich passend gemacht, was anscheinend nicht passt, was höchstbedenkliche Auswirkungen auf die Meinungs- bzw. Pressefreiheit hat.
    Das Bundesverfassungsgericht verweist bei aktuellen Verfahren meist auf die Subsidiarität zum Verwaltungsrechtsweg oder sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen. Verwaltungsgerichte scheuen sich, Eilanträgen stattzugeben, da im Zweifel “das Leben und die Gesundheit” mehr wiege als andere Grundrechte. Auf das Infektionsschutzgesetz als offensichtlich zweckentfremdete, untaugliche Ermächtigungsgrundlage und die Möglichkeit des Gesetzgebers, nachzubessern, wird in diesem Zug nicht näher eingegangen, so dass dieser Gesichtspunkt allenfalls in einem etwaigen späteren Hauptverfahren behandelt wird. Natürlich dann wohl mit einem Infektionsschutzgesetz, das bis dahin zur Gesichtswahrung um weitere Kompetenzen erweitert sein wird, damit sich der Prozess erledigt in Luft auflöst. Auch keines der Verfassungsorgane hat sich bislang für eine rechtliche Überprüfung der Corona-Verordnungen eingesetzt. Die statistische Zahlenpolitik des RKI tut ihr Übriges. Ein wirklicher Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und eine Unterbindung überzogener Maßnahmen und Gesetzesänderungen sieht anders aus.

    Unabhängig von der Frage der Ermächtigung war Zeit, tatsächlich gefährdete Personengruppen zu identifizieren und ein Schutzkonzept zu erarbeiten, im Übrigen pauschal einschränkende Maßnahmen zumindest auf ein Minimum an Einschränkung zurückzufahren und die erforderliche Einhaltung von Hygienevorschriften sowie die persönliche Freiheit zur quarantänisierten Immunisierung über eigene Ansteckung der Eigenverantwortung des Einzelnen zu überstellen.

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