Auch im 21. Jahrhundert ist Folter unverändert existent. Nicht ohne Grund haben die Vereinten Nationen im Dezember 1984, also vor genau vierzig Jahren, eine Anti-Folter-Konvention beschlossen. Am 26. Juni 1987 trat sie in Kraft, nachdem eine Mindestzahl von Staaten sie ratifiziert hatte. Inzwischen hat sie 174 Mitglieder, die sich damit dem Verbot von Folter angeschlossen haben. Erwartungsgemäß sind darunter auch einige Staaten, denen man diese Haltung nur schwer zutraut. Der Schutz vor staatlicher Willkür und Folter steht oft nur auf dem Papier. 

Die komplette Bezeichnung der Konvention lautet „Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe“. Dies zeigt, dass Folter nicht mehr nur als gezielte Zufügung von Schmerzen und anderem psychischem und physischem Leid verstanden wird, sondern auch alle Maßnahmen umfasst, die das Opfer erniedrigen sollen. Folter und vergleichbare Behandlung sind übrigens bereits in einer UN-Resolution von 1975 und in verschiedenen Menschenrechtsabkommen untersagt. Allerdings wurde dort nicht geregelt, wie das Folterverbot umzusetzen ist. 

1984 wurde dies nachgeholt und das Verbot konkreter und verbindlicher formuliert. Alle Vertragsstaaten sind nunmehr gehalten, die Beachtung des Folterverbots zu sichern und Maßnahmen zur Ächtung und strafrechtlichen Verfolgung zu ergreifen. Wer der Folter verdächtigt wird, soll weltweit strafrechtlich verfolgt werden. Die Mitgliedstaaten sind demgemäß verpflichtet, mutmaßliche Folterer entweder selbst strafrechtlich zu verfolgen oder sie auszuliefern. Als Kontrollorgan überwacht der UN-Antifolterausschuss die Einhaltung der Konvention. Alle Unterzeichnerstaaten müssen dem Ausschuss regelmäßig berichten, wie sie den Vertrag umsetzen.

2002 verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll, das seit 2006 in Kraft ist und bislang von 94 Staaten ratifiziert wurde. Diese verpflichten sich damit, Präventionsstellen zu schaffen, die regelmäßige Kontrollbesuche in Einrichtungen vornehmen, in denen Gefangene festgehalten werden. Ein UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter hat die Aufgabe und das Recht, jene Orte zu besuchen, an denen sich Menschen befinden, denen die Freiheit entzogen wurde. Er setzt sich aus 25 unabhängigen Fachleuten zusammen. Einbezogen sind nur Staaten, die ein entsprechendes ‘Fakultativprotokoll’ unterzeichnet haben.

Seit 1985 gibt es einen UN-Sonderberichterstatter zu Folterfragen. Er kann sich um gefährdete Personen kümmern und dazu Appelle verfassen, soll jährlich der Generalversammlung und dem Menschenrechtsrat über seine Tätigkeiten und seine Kenntnisse von Vorwürfen berichten und regelmäßige Besuchsmissionen in Haftanstalten ausgewählter Länder vornehmen, bei denen er u.a. vertraulich mit Gefangenen sprechen kann. Allerdings müssen die Besuche von dem betreffenden Staat genehmigt und die Einzelheiten der Inspektion mit ihm abgestimmt werden.

Laut Artikel 1 der Antifolterkonvention ist Folter „jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern, zu erpressen oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“

Die Verantwortung für die Folter muss also beim Staat oder seinem Beauftragten liegen; es muss sich um große Schmerzen oder Leiden handeln; und es muss die Absicht einer Bestrafung, einer Einschüchterung oder die Erzwingung der Preisgabe von Informationen vorliegen. Der Staat missbraucht dabei sein Gewaltmonopol, um wehrlose Menschen zu misshandeln. Untersagt sind ‘große grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen’, geringfügige Misshandlungen sind offenbar nicht gemeint.

Artikel 2 bis 4 legen fest, dass jeder Vertragsstaat dafür sorgen muss, Folter in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern und unter Strafe zu stellen. Er darf eine Person „nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Außergewöhnliche Umstände wie Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder öffentlicher Notstand dürfen ebenso wenig als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden wie eine von Vorgesetzten erteilte Weisung.“

Artikel 13 verpflichtet die Staaten, zuständige Stellen zu schaffen, damit jeder, der behauptet, er sei im jeweiligen Staat gefoltert oder misshandelt worden, das Recht auf Anrufung dieser Stelle hat. Die Behörden haben den Fall umgehend und unparteiisch prüfen. Deutschland hat eine solche Stelle bislang nicht eingerichtet.

Artikel 20 regelt die Kontrollbefugnisse des Antifolterausschusses. Dieser kann jene Vertragsstaaten, die diesen Mechanismus anerkannt haben, auffordern, bei der Prüfung von Informationen mitzuwirken und Stellungnahmen dazu abzugeben, wenn „wohlbegründete Hinweise darauf vorliegen, dass im Hoheitsgebiet des Landes systematisch Folterungen stattfinden“. Wenn er es „für gerechtfertigt hält, kann er eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten.“ Dazu kann auch ein Besuch vor Ort gehören. Der Ausschuss kann, muss aber nicht mit dem betroffenen Staat zusammenarbeiten. Das Ergebnis des Verfahrens wird dem Staat schriftlich mitgeteilt. Er wird gegebenenfalls aufgefordert, Maßnahmen zur Abschaffung der Verstöße zu ergreifen und den Ausschuss darüber zu informieren. 

Die Unterzeichner des Fakultativprotokolls sind verpflichtet, unabhängige internationale und nationale Besuchsmechanismen zu etablieren, um Folter an „Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, zu verhindern.“ Die UN haben dazu einen Unterausschuss für Prävention (SPT) gebildet, der drei Aufgaben erfüllt: Erstens führt er anlassunabhängige Besuche in Haftanstalten, Polizeistationen, Psychiatrien oder Heimen durch. Der Ausschuss kann das vertrauliche Verfahren selbst einleiten und dazu mit dem betroffenen Staat eine Zusammenarbeit anstreben. Die Untersuchung kann auch einen Besuch vor Ort einschließen. 

Das Ergebnis des Verfahrens wird dem betreffenden Staat schriftlich mitgeteilt. Er wird gegebenenfalls aufgefordert, Maßnahmen zur Abschaffung der systematischen Folter zu ergreifen und den Ausschuss darüber zu informieren. Zweitens berät der Ausshuss die Vertragsstaaten bei der Errichtung innerstaatlicher Präventionsmechanismen. Drittens sucht er die Zusammenarbeit mit gleichgelagerten Einrichtungen auf globaler, regionaler und nationaler Ebene, 

Alle vier Jahre wird anhand der Informationen des Antifolterausschusses ein Staatenbericht erstellt, der im Ausschuss diskutiert wird und ggf. zu Empfehlungen führt. Außerdem entscheidet der Ausschuss über individuelle Beschwerden gegen Staaten, sofern diese das Verfahren anerkannt haben. Bisher hat der Ausschuss weit mehr als hundert Beschwerden bearbeitet und entschieden.

Der Ausschuss gegen Folter kann Individualbeschwerden gegen einen Staat entgegennehmen − allerdings nur, wenn der betreffende Staat Artikel 22 der Konvention anerkannt hat. Jede Person kann darlegen, warum sie der Meinung ist, durch den Vertragsstaat in einer Bestimmung des Übereinkommens verletzt zu sein. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn zuvor der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft und die Sache noch nicht von einem anderen internationalen Gremium geprüft wurde. Der Ausschuss prüft die Beschwerde und fordert den Staat ggf. zu einer Stellungnahme auf. Danach entscheidet er, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht, und verbindet dies mit Handlungsempfehlungen. Diese sind zwar rechtlich nicht bindend,.können jedoch große politische Wirkung entfalten.

Seit 1989 gibt es auch eine Europäische Antifolterkonvention. Sie zielt vorrangig auf Prävention, also die Verhinderung von Verstößen gegen das Folterverbot. Für die Umsetzung wurde der ‘Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe’ geschaffen. Seine Befugnisse sind denen des UN-Untersausschusses vergleichbar. Für die Prüfung und Beurteilung der Behandlung von Gefangenen hat der Europäische Ausschuss einheitliche Standards entwickelt. 2010 hat der Europäische Gerichtshof enschieden, dass schon die Androhung von Folter eine umenschliche Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenerechtskonvention und daher ausnahmslos verboten ist.

Die Antifolterkonventionen sind gewiss eine positive Entwicklung und eine Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. Vor allem die Verpflichtung, nicht nur eigene Staatsangehörige zu verfolgen, sondern auch Bürger/innen anderer Staaten, gilt als abschreckende Regelung. Andererseits werden jedoch auch einzelne Formulierungen des Statuts kritisiert, weil sie lückenhaft seien und fragwürdige Ausnahmen zulassen. Die Praxis hat diese Kritikpunkte bereits bestätigt.

# Da nur Folter durch Angehörige staatlicher Institutionen erfasst ist, fällt z.B. Folter durch Milizen in Bürgerkriegen oder in Zeiten fehlender ziviler Ordnung nicht unter die Konvention.

# Die Konvention umfasst nicht „Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben.“ Das schützt Staaten, deren Gesetze z.B. Auspeitschen, Steinigung oder Elektrokrampftherapie vorsehen.

# Die Konvention erlaubt Folter-Staaten, ihre Mitwirkung an Verfahren gegen Folterer aufzukündigen.

# Etliche Staaten setzen die Vorgaben der Konvention nur zögerlich oder unwillig um. Beispielsweise fehlen vielerorts noch die vorgesehenen Untersuchungsstellen, um Misshandlungsvorwürfe unabhängig und wirksam untersuchen zu können.

Beim Verbot der Folter darf es jedoch keine Abwägungen mit anderen Menschenrechten oder staatlichen Interessen geben, keine Ausnahmen und keine Relativierungen, auch nicht im Krieg und nicht im Kampf gegen den Terrorismus. Das Folterverbot muss absolut und immer gelten, weil Folter die Menschenwürde verletzt. Die Anti-Folter-Konvention hat dazu beigetragen, Folterungen zu vermindern, verringern oder zumindest anzuprangern. Auch hat sie anerkennenswerte Instrumente zur Durchsetzung ihrer Ziele geschaffen, zum Beispiel die Pflicht der Vertragsstaaten, Folter weltweit strafrechtlich zu verfolgen.

Willkürliche Verhaftungen und Verurteilungen, rechtswidrige Tötungen, Folter und andere Misshandlungen sind nicht verschwunden. Amnesty International (AI) beobachtet sogar eine „spürbare Verschlechterung des innerstaatlichen Schutzes der Menschenrechte.“ „2,2 Mio. Menschen müssen damit rechnen – so der aktuelle „Atlas der Zivilgesellschaft“-, „dass staatliche Behörden jene inhaftieren, verletzten, misshandeln oder gar töten, die offen Kritik üben oder sich für Freiheits- und Menschenrechte starkmachen.“  

Aus 141 Staaten liegen laut AI Berichte über Folterungen vor. Laut ‘Atlas’ wird in 26 Staaten jegliche Kritik an den herrschenden Regimes schwer bestraft. Dazu zählten Ägypten, Afghanistan, Belarus, China, Eritrea, Irak, Iran, Jemen, Libyen, Nordkorea, Russland, Saudi-Arabien und Syrien. Bis auf Afghanistan, Iran und Nordkorea sind all diese Staaten Unterzeichner der Anti-Folter-Konvention, offenbar ohne nachhaltige Wirkung. Auch wenn kaum eine Regierung offiziell bestreiten würde, dass der Schutz vor Folter ein Menschenrecht ist, so gibt es immer wieder Staaten, die sie anwenden.

Autoritäre Regierungen greifen immer wieder auf Folter als Herrschaftsinstrument zurück. – Im Nationalsozialismus waren sogenannte „Verschärfte Vernehmungsmethoden“ ausdrücklich erlaubt. – Während der Militärdiktatur in Chile wurden Folter und Hinrichtung politischer Gegner systematisch angewandt; man spricht von mindestens 27.000 Folteropfern. – Im Irak war zur Zeit von Saddam Hussein Folter an Oppositionellen ebenso gängige Praxis wie illegale Hinrichtungen und das Verschwindenlassen unerwünschter Personen. – In den Gefängnissen und Verhörzentren von Myanmar werden Menschen, die wegen des Widerstands gegen den Militärputsch von 2021 inhaftiert sind, gefoltert und anderer grausamer oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt. –  In Ägypten scheint Folter systematisch Anwendung zu finden. Auch illegale Tötungen sind kein Sonderfall. – Laut Amnesty International wurden in der uigurischen Region Xinjiang in China in den vergangenen Jahren hunderttausende Angehörige muslimischer Minderheiten inhaftiert und gefoltert (Diese Auflistung ist keineswegs vollständig).

In Spanien wurden im Kampf gegen die baskische Terrorganisation ETA Verdächtige durch Folter erpresst und gepeinigt. Dabei kam es sogar zu Todesfällen. Auch heute wird immer wieder von Misshandlungen an Minderheiten und Flüchtlingen berichtet. Erleichtert wird dies durch die in Spanien zulässige Kontaktsperrehaft. 2012 wurde Spanien vom Europäischen Gerichthof zur Zahlung einer Entschädigung veurteilt.

In den USA gab es im Zuge der „Kriegs gegen den Terror“ von 2001 bis 2004 eine Vielzahl von Folterungen und anderen Menschenrechtsverletzungen, die von Historikern sorgfältig dokumentiert wurden. Verantwortlich waren zumeist der CIA und das Militär, die die Folter bei Befragungen einsetzten. Bekannt ist das Lager in Guantanamo, wo afghanische Kämpfer ohne Urteil gefangen gehalten wurden und werden und einer Vielfalt von Misshandlungen ausgesetzt sind. Ein anderer Skandal fand im irakischen Gefängnis Abu Ghuraib statt, wo nach dem Dritten Golfkrieg Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden (hier ist die US-Justiz tätig geworden). Bekannt wurde auch, dass schwarze haitianische Asylsuchenden willkürlich inhaftiert, diskriminiert und rassistisch erniedrigender Behandlung ausgesetzt wurden.

Im Konflikt in Palästina 2023 wurden Fälle von Misshandlung und Folter an Palästinensern in israelischen Gefängnisse bekannt. Der Zeitung Haaretz zufolge wurden mindestens 48 Palästinenser aus dem Gazastreifen zu Tode gefoltert. Die Vereinten Nationen berichteten, dass Israel Foltermethoden wie Waterboarding, Schlafentzug und Elektroschocks einsetzte. Die israelische Menschenrechtsorganisation B’Tselem veröffentlichte eine ausführliche Dokumentation über systematische Misshandlungen und Folterungen palästinensischer Gefangener in Folterlagern. Über palästinensische Gefängnisse in Gaza liegen vergleichbare Berichte vor.

Eine Kommission des UN-Menschenrechtsrates hat kürzlich die Lage in der Ukraine untersucht und ermittelt, dass russische Truppen in der Ukraine schwerste Kriegsverbrechen begangen haben, darunter Folter durch Elektroschocks, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. – Immer wieder erscheinen Berichte über Folterungen an gefangenen russische Regimegegnern.

In Deutschland ist Folter verfassungsrechtlich untersagt. Art. 1 GG bestimmt, dass die „Würde des Menschen unantastbar“ ist, und Art. 104 besagt, dass „festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen.“ In den letzten zwanzig Jahren ist in Deutschland kein Fall von Folter bekannt geworden, die Berichte der internationalen Ausschüsse bestätigen dies.  Der letzte deutsche ‘Staatenbericht’ des UN-Auschusses gegen Folter stammt von 2011. Er regt mögliche Verbesserungen bei der Kontrolle der Polizei an, betont die Grenzen der geheimdienstlichen Zusammenarbeit mit Folterstaaten und erwartet eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung des nationalen Präventionsmechanismus. Dieser besteht seit 2009.

Deutschland hat eine besondere Verantwortung als Zufluchtsort für Folteropfer aus aller Welt. In ihren außenpolitischen Beziehungen muss die Bundesregierung daher die Einhaltung des absoluten Folterverbots thematisieren und auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Antifolterkonvention drängen. Den Geflohenen muss laut Konvention Schutz gewährt und eine Behandlung von körperlichen und seelischen Schäden ermöglicht werden. Von gemeinnützigen Organisationen wird gelegentlich Kritik daran geübt, dass Deutschland seinen Verpflichtungen zur Betreuung Schutzsuchender nur unzureichend nachkomme. Das könne als Verstoß gegen Vorgaben der Antifolterkonvention gewertet werden. Der EU wird vorgeworfen, dass sie Libyen finanziell und materiell unterstützt, in dessen Internierungslagern Migranten vergewaltigt, gefoltert und getötet werden.

Exkurs zur Geschichte der Folter

Im gesamten antiken Römisches Reich war Folter Teil der Rechtsordnung, allerdings nur für Nichtbürger und Sklaven. Im Mittelalter war Folter zunächst von der katholischen Kirche abgelehnt, dann aber gegen Ketzer erlaubt worden. Papst Innozenz IV. hatte dies verfügt, allerdings „ohne ihnen die Glieder zu zerschlagen und ohne sie in Lebensgefahr zu bringen.“ In Deutschland setzte sich ab dem 14. Jahrhundert die Überzeugung durch, dass die Folter ein notwendiges Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Strafsachen sei und dass Gott Unschuldigen die Kraft verleihen würde, die Folterqualen ohne ein Geständnis zu überstehen. Die Anwendung der Folter breitete sich im Laufe des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit im gesamten Reich aus. Zunächst gab es kein gesetzlichen Regelungen, dies führte zu einer willkürlichen Folterpraxis. 

Erst der Reichstag von 1532 erließ Richtlinien, die die Angeklagten vor willkürliche rund übermäßiger Folter schützten. Diese Regelungen waren zwar ein Fortschritt, ließen den Richtern aber immer noch sehr viel Spielraum. Nahezu unwirksam erwiesen sie sich während der Hexenprozesse im 16. und 17. Jahrhundert. Begründet wurde dies – sowohl von Katholiken wie von Protestanten – mit der Aussage, Hexerei sei ein Ausnahmeverbrechen, bei dem man geltende Regeln nicht beachten müsse. Daher wurde so lange, so heftig und so oft gefoltert, bis die gewünschten Geständniss erfolgten. Die zivile Rechtsprechung machte sich diese Interpretation nicht zu eigen.

Selbstverständlich gab es immer wieder Bedenken und Argumente gegen Sinn und Rechtmäßigkeit der Folter. Schon im 16. Jahrhundert wurde argumentiert, dass es abscheulich und grausam sei, einen Menschen wegen eines noch ungewissen Verbrechens zu foltern. Christliche Persönlichkeiten wiesen darauf hin, dass es keine göttliche Rechtfertigung dafür gäbe. Versuche, die Herrschenden zum Verbot der Foter zu veranlassen, blieben indes lange erfolglos. Erst im 18. Jahrhundert änderte sich dies. Ab 1714 fanden in Preußen keine Hexenprozesse mehr statt, und 1740 wurde auch die Folter abgeschafft, außer bei Hochverrat, Landesverrat und „Großen“ Mordtaten. Im letzten deutschen Staat dauerte es immerhin bis 1828. Die Entwicklung in den anderen europäischen Staaten verlief ähnlich.

Grund für die Abschaffung der Folter waren weniger humanitäre Gründe, sondern die Erkenntnis, dass die unter Folter erzielten Geständnisse zumeist nicht der Wahrheit entsprachen. So würden Unschuldige bestraft und nicht die tatsächlich Verantwortlichen. In einem Strafrechtsbuch von 1764 heißt es zur Nutzlosigkeit der Folter: „Mit dieser Methode wird der Robuste frei kommen und der Schwache verurteilt.“

Über Heiner Jüttner:

Der Autor war von 1972 bis 1982 FDP-Mitglied, 1980 Bundestagskandidat, 1981-1982 Vorsitzender in Aachen, 1982-1983 Landesvorsitzender der Liberalen Demokraten NRW, 1984 bis 1991 Ratsmitglied der Grünen in Aachen, 1991-98 Beigeordneter der Stadt Aachen. 1999–2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft Nordeifel, die die Stadt Aachen und den Kreis Aachen mit Trinkwasser beliefert.