Die Teilnahme von Gesundheitsminister Spahn an einem geselligen Spendendinner während der Pandemiezeit hat den Blick einmal wieder auf das Parteispenden(un)wesen gelenkt. Die Gäste – vor allem Unternehmer und Lobbyisten – waren im Gegenzug gebeten worden, eine Spende an die CDU zu leisten, möglichst 9.999 €, da oberhalb dieser Summe Publikationspflicht besteht.
Welche Rolle spielen eigentlich diese Parteispenden, vor allem die veröffentlichungspflichtigen Großspenden, und welchen Anteil haben sie an den Einnahmen der Parteien? Was veranlasst Unternehmen und Verbände, die bekanntlich kein Wahlrecht haben und nicht Parteimitglied sein können, sich an der Finanzierung der Parteien zu beteiligen?
2018 setzten sich die Gesamteinnahmen der Parteien wie folgt zusammen: staatliche Zuschüsse 36,3 %, Mitgliedsbeiträge 26,7 %, Abgaben der Mandatsinhaber/innen – in der Regel abgesichert durch eine vor der Wahl abgegebene Zahlungsverpflichtung – 13,7 %, sonstige Einnahmen 12,6 % und Spenden 10,7 %. Insgesamt waren dies 511 Mio. €.
Die staatlichen Zuschüsse werden aufgrund des Parteiengesetzes gewährt (früher „Wahlkampfkostenerstattung“). Für ihre Höhe sind die Ergebnisse bei den Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen, sowie die selbsterwirtschafteten Einnahmen aus Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträgen, Spenden und anderen Aktivitäten maßgeblich. Erstens wird für jede gültige Zweitstimme ein Euro Zuschuss gezahlt, oberhalb von 4 Mio. Stimmen noch 0,83 Euro. Zweitens werden 0,45 € für jeden Euro gezahlt, den die Partei als Beitrag, Spende oder wirtschaftlichen Ertrag nachweist. Zuschussberechtigt sind nur Parteien, die bei einer Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 %, bzw. bei einer Landtagswahl mindestens 1 % der gültigen Stimmen erhalten. 2018 wurden den Parteien auf diese Weise 185,5 Mio. € ausgezahlt.
Die Tatsache, dass der staatliche Zuschuss auch auf Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit gewährt wird, führte schon bald zum Missbrauch. Es war zulässig, dass eine Partei mittels Verkaufsaktivitäten Umsätze erzeugte, und sich diese in voller Höhe als zuschussfähige Bruttoeinnahmen anrechnen ließ. Zeitweise wurden sogar Erlöse aus dem Handel mit Gold als Einnahmen im Sinne des Parteiengesetz behandelt, bis dieses 2016 dahingehend geändert wurde, dass nur noch die Gewinne (also Einnahmen minus Ausgaben) anerkannt wurden.
Auch in anderen Punkten ist das Parteiengesetz bereits mehrfach geändert worden, zumeist mit dem Ziel der Verbesserung der Finanzausstattung der Parteien, manchmal aber auch aufgrund von Rügen des Bundesverfassungsgerichte wegen allzu großzügiger Vorgaben oder einseitiger Regelungen. Immerhin sind die Parteien in puncto Parteispenden Gesetzgeber in eigener Sache, und eine gewisse Selbstbedienungsmentalität liegt nicht fern.
In obiger Auflistung der Gesamteinnahmen nicht enthalten sind die Zuschüsse zur Fraktionsarbeit, die kostenlose Wahlwerbung in Funk und Fernsehen, sowie die staatlichen Zuschüsse an die politischen Stiftungen der Parteien. Deren Förderung gilt als indirekte Parteienfinanzierung. Zwar können die Parteien nicht unmittelbar auf diese Gelder zugreifen, doch bestimmen sie maßgeblich die Arbeit und Inhalte der Stiftungen. Diese werben für die Grundsätze der jeweiligen Mutterpartei. Auch steht die formale Entkoppelung nur auf dem Papier: Gefördert werden nämlich nur Stiftungen von Parteien, die im Bundestag vertreten sind, den Stiftungsvorstand bestimmt die Partei, und die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Fraktionsstärke. Die Förderung ist übrigens nicht zu verachten: 2020 waren es 540 Mio. €.
In den sonstigen Einnahmen sind u.a Erbschaften, Veranstaltungen, Vermietungen und Erlöse aus einer wirtschaftlichen Betätigung der Parteien enthalten. Interessant ist der neuartige Finanzierungsweg des Politsponsoring. Konzerne und Verbände werben auf Parteitagen mit aufwändigen Infoständen, für die sie überzogene Standgebühren zahlen. Eine vergleichbare Wirkung entfalten Inserate in Parteizeitungen. Solche Konstruktionen bieten Vorteile für beide Seiten: Die Unternehmen erzielen Werbeeffekte und können ihre Zahlungen als Betriebsausgaben geltend machen. Und bei den Parteien tauchen keine Spendeneinnahmen auf, über die sie Rechenschaft ablegen müssten.
Damit sind wir bei den Spenden: Natürliche und juristische Personen können Parteispenden leisten. Öffentlich-rechtlichen Körperschaften, politischen Stiftungen, gemeinnützigen Organisationen, Parlamentsgruppen, Personen aus dem Nicht-EU-Ausland und Unternehmen, die zu 25 % oder mehr der öffentlichen Hand gehören, ist dies nicht gestattet. Verbände dürfen maximal 10 % ihrer Einnahmen spenden. Unzulässig sind Parteispenden, bei deren Vermittlung mehr als 25 % Provision gezahlt wird (!) oder denen erkennbare Gegenleistungen gegenüberstehen. Anonyme Spenden sind bis zu 500 € erlaubt.
Spendeneingänge ab 50.000 € sind sofort beim Bundestagspräsidenten anzuzeigen, der sie zeitnah zu veröffentlichen hat. Spenden ab 10.000 € sind im Rechenschaftsbericht der Partei aufzulisten. Um personelle Verbindungen und Verstrickungen zu verheimlichen, werden daher immer wieder Spenden knapp unter 10.000 € bzw. 50.000 € getätigt bzw. Spenden gestückelt oder auf unterschiedliche Konzernunternehmen verteilt.
Natürliche Personen können 50 % des Spendenvolumens von ihrer Steuerschuld abziehen, maximal 835 € im Jahr. Der überschreitende Betrag kann als Sonderausgaben abgesetzt werden; die Steuerersparnis richtet sich dann nach dem individuellen Steuersatz. Parteispenden, die von Unternehmen, Verbänden und vergleichbaren juristischen Personen erfolgen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Dennoch sind solche Spenden bei Unternehmen und Verbänden ein beliebtes Instrument zur politischen Einflussnahme. Auffallend ist, dass einige Industrieverbände zu den größten Spendern zählen. 2018 war dies der Verband der bayerischen Metall- und Elektroindustrie mit 785.000 Euro. „Es folgt der Lobbyverband Südwestmetall mit 430.000 Euro, hinter dem u.a. Porsche und die Rüstungsfirmen Heckler & Koch und Diehl Defence stehen. Die Daimler AG auf Rang 3 des Parteispenden-Rankings überwies insgesamt 320.000 Euro. Als der Autokonzern im vergangenen April ankündigte, im Jahr 2019 auf Spenden zu verzichten, reagierten einige Politiker darauf mit großem Unverständnis.”
Im Bundestagswahljahr 2017 erhielten die Parteien folgende Spenden von Unternehmen und Verbänden: CDU 12,63 Mio. €, FDP 4,62 Mio. €, CSU 4,92 Mio. €, SPD 3,17 Mio. €, Grüne 0,96 Mio. €, AfD 0,17 Mio. €, Linke 0,003 Mio. € (bei der Partei Die Linke werden Unternehmens- und Verbandsspenden nicht angenommen).
Juristische Personen haben bekanntlich kein Wahlrecht, aber sie haben und nutzen ein Zahlrecht. Die Entscheidung über Parteispenden fällt die Unternehmensleitung bzw. die Verbandsspitze, nach eigenem Ermessen, mit fremdem Geld. Maßgebend ist also die parteipolitische Präferenz der Leitungsgremien bzw. deren Überzeugung, welche Parteien zum Wohl des Unternehmens bzw. Verbandes (und vielleicht auch des Führungspersonals) handeln
Eine Sprecherin des Metall- und Elektroverbands erklärte die hohen CSU-Spenden auf Anfrage von abgeordnetenwatch so: “Die CSU steht besonders für Stabilität und die ist in Zeiten großer politischer Unsicherheit im Bund und in Europa wichtiger denn je.” Im Grundsatz richte sich die Spendenhöhe danach, “wer sich in besonderem Maße den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft verpflichtet fühlt und wer aus unserer Sicht in seinen politischen Zielen die Weiterentwicklung unseres Wirtschaftsstandortes besonders stark betreibt.”
Aus der Sicht der Unternehmensleitung mögen Parteien, die sich für geringe Unternehmenssteuern, niedrige Umweltauflagen, begrenzte Arbeitnehmerrechte und auflagenfreien Welthandel einsetzen, besonders unterstützungswürdig sein. Ob dies auch aus der Sicht der Arbeitnehmer/innen, der Aktionär/innen (die die Spenden letztlich bezahlen) und der Kund/innen so ist, dürfte fraglich sein. Besonders kritisch ist dies bei Verbänden zu werten, wo die Ansichten der einzelnen Verbandsmitglieder aufgrund ihrer Größe, ihrer Produktpalette, ihrer Lohnintensität, ihrer Exportabhängigkeit und vergleichbarer Faktoren stark variieren.
Über die Gewährung von Spenden bzw. den Abschluss eines Sponsoringvertrages entscheiden Geschäftsführung bzw. Vorstand eines Unternehmens. Sie sind dabei verpflichtet, den Gesellschaftszweck (in der Regel die Gewinnerzielung) und den Unternehmensgegenstand zu beachten. Sollte dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung nachgewiesen werden können, dass bei der Gewährung von Spenden sachfremde Überlegungen eine Rolle gespielt haben und das Wohl des Unternehmens missachtet wurde, so könnte dies als Untreue gewertet werden und sie könnten zum Ersatz des entstandenen Schadens herangezogen werden.
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