Vor fünfzig Jahren wurde der erste Organspendeausweis ausgegeben. Anlass war, dass im Hamburger Uniklinikum seit März 1970 neun Nieren verpflanzt wurden, von denen nur eine von einem Spender aus der Nähe Hamburgs kam, die anderen jedoch aus dem Aus­land stammten. Hamburg reagierte und gab ab 3. November 1971 Spenderaus­weise für Organtransplantationen aus. Die Karte enthielt eine rechtsverbindliche Einverständniserk­lärung, dass im Falle eines unstrittig festgestellten Todes Organe entnommen werden dür­fen (zunächst nur Nieren).

Soweit das Verfahren, wie es sich bundesweit durchgesetzt hat. 84 % der Deutschen ste­hen einer Organspende generell positiv gegenüber (repräsentative Umfrage der Bundes­regierung), aber nur 39 % verfügen über einen Organspenderausweis. Leider sind es nicht mehr, denn auf eine Million Bürger/innen kommen jährlich nur rund 16 Organentnahmen. Trotz vieler Werbung sind das viel zu wenig. Täglich sterben drei Menschen, die eine Or­ganspende hätte retten kön­nen. Daher gibt es lange Wartelisten mit Kranken, die auf eine Organspende warten. 2020 gab es 9.500 wartende und 930 Organspenden.

Dieser Mangel liegt vor allem daran, dass in Deutschland jahrzehntelang die sogenannte Zustimmungslösung galt, wonach Organe nur entnommen werden dürfen, wenn die/der Spendende zu Lebzeiten das Einverständnis erklärt hat. Seit Anfang 2012 gilt die Ent­scheidungslösung, die aber nicht mehr ist als eine erweiterten Zustimmungslösung. Neu ist, dass die Bürger/innen regelmäßig mit ergebnisoffenen Informationen versorgt werden, um sie zu einer Entscheidung zur Organspende zu motivieren. Eine Pflicht zur Entschei­dung besteht nicht. Der nationale Ethikrat hat eine Erklärungspflichtregelung vorgeschlagen, von der er die größte Klarheit über den Willen der Betroffenen erwartet. Danach würden alle Bürger/innen verpflichtet zu erklären, ob sie einer Organspende zustimmen oder widersprechen. Die Erklärung könnte auch beinhalten, dass man sich nicht äußern will.

Die höchste Zahl an Organspenden erbringt die Widerspruchslösung, wie sie in den weitaus meisten europäischen Staaten gilt (auch in überwiegend katholischen wie Polen und Spanien). Hat die verstorbene Person zu Lebzeiten einer Organspende nicht ausdrü­cklich widersprochen, so können Organe zur Transplantation entnommen werden. In eini­gen Ländern haben die An­gehörigen das Recht, einer Organentnahme zu widersprechen, wenn keine Entscheidung der verstorbenen Person vorliegt. Bei Auslandsaufenthalten gilt die dortige Regelung. Die Wirkung der Widerspruchslösung zeigt sich in den Organspen­derzahlen: Spanien 48 Spender/innen pro eine Mio. Einwohner, Portugal 34, Italien 28, Frankreich 30 und Deutschland nur 11,5.

Einer/m verstorbenen Spender/in können fünfzehn verschiedene Organe und Gewebe entnommen werden. Neben Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse u.a. auch Darm, Haut, Hornhaut, Knochen, Knorpel, Sehnen und Gewebe. Bis zu sieben Leben kön­nen damit gerettet werden. Wegen der knappen Ressourcen gibt es strenge Regeln für Organtransplantationen. Organspenden dürfen nicht bezahlt werden, es gibt keine Ent­schädigungen, ein Handel damit ist verboten (bekanntlich führt dies zu kriminellen Organ­vermittlungen im Ausland). Auch Lebendspenden sind zulässig, allerdings nur zwischen Menschen, die verwandt sind oder sich in einer anderen Form nahestehen.

Eine besondere Bedeutung hat die Warteliste. In sie werden Patient/innen aufgenommen, die aus medizinischen Gründen eine Transplantation benötigen. Ausschlaggebend ist der zu erwartende Erfolg und die Bedeutung der Transplantation für das Überleben und die Lebensqualität der Patient/innen. Für jedes zu verpflanzende Organ gibt es individuelle Bedingungen. Die Wartelisten werden von dem jeweiligen Transplantationszentrum ge­führt; in Deutschland gibt es etwa fünfzig solcher Einrichtungen.

Die Transplantationszentren geben die erfassten Daten an die gemeinnützige Stiftung Eu­rotransplant weiter, in der acht europäische Staaten zusammenarbeiten. Eurotransplant sichtet die Wartelisten, prüft die Dringlichkeit, ermittelt die geeigneten Empfänger/innen und besorgt den internationalen Austausch der Spenderorgane. So soll eine möglichst ef­fektive Nutzung der gespendeten Organe und der Versorgung der Patient/innen gewähr­leistet werden.

Der eklatante Mangel an Spenderorganen und die positiven Erfahrungen jener Länder, in denen die Widerspruchslösung gilt, haben nach langen Diskussionen 2019 im Deutschen Bundestag zu einem Gesetzentwurf zugunsten einer doppelten Widerspruchslösung ge­führt. Antragsteller waren u.a. die Parlamentarier Spahn und Lauterbach. Bei der Wider­spruchslösung lassen sich Nichtspender/innen in ein Register eintragen oder halten dies auf ei­nem Organspenderausweis oder einem anderen Dokument fest. Zusätzlich werden noch Verwandte befragt, ob der Verstorbene ihnen gegenüber eine Spende abgelehnt hat (da­her der Name „doppelte Widerspruchslösung“).

Dem stand ein Gesetzentwurf zugunsten einer modifizierten Entscheidungslösung („Ge­setz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“) gegenüber, u.a. formuliert von Annalena Baerbock. Die Abstimmung erfolgte am 16. Januar 2020; dabei erhielt die Entscheidungslösung 432 Stimmen bei 200 Gegenstimmen und 37 Enthaltun­gen. Eine Fraktionsbindung gab es bei der Abstimmung nicht. In der vorhergehenden Le­sung hatten noch 261 Abgeordnete gegen diese Regelung gestimmt.

Damit haben sich Abgeordnete durchgesetzt, die aus moralischen, religiösen oder esoteri­schen Motiven eine Lösung favorisiert und beschlossen, die jährlich tausende von Toten in Kauf nimmt. Eine Anhängerin der Widerspruchslösung brachte es auf den Punkt mit der Feststellung, dass abgewogen werden muss zwischen der Unverletzlichkeit des Leich­nams und der Rettung von Leben. Mit seiner Entscheidung hat die Bundestagsmehrheit Schwer­kranke und deren Angehörige, die Hoffnungen auf ein neues Gesetz gesetzt hat­ten, mas­siv enttäuscht.

In der Debatte wurde gelegentlich der irrige Eindruck erweckt, die Widerspruchslösung führe zu einer unentrinnbaren Pflicht zur Organspende. Das ist natürlich nicht so. Die Wi­derspruchslösung stellt die Selbstbestimmung und die persönliche Entscheidungsfreiheit nicht in Frage. Sie zwingt nicht zur Zustimmung, aber sie zwingt zum Nachdenken und zum Entscheiden. Sie wird auch jenen Menschen gerecht, die an das Ewige Leben glau­ben und daher befürchten, nach einer Or­ganspende dort unvollständig anzukommen. Man muss ihnen wegen der Glaubensfreiheit und aus Toleranzgründen eine ablehnende Hal­tung zubilligen. Um diese sicherzustellen, reicht die Widerspruchslösung.

Um den Mangel an Organspenden zu überwinden oder zumindest zu lindern, hat sich der Nationale Ethikrat 2007 in einem ausführlichen Gutachten um eine geeignete Lösung be­müht. Ihm erscheint es „unvertretbar, Möglichkeiten des Helfens und Hei­lens wie die Organtransplantation nicht zu nutzen und sie erkrankten Menschen vorzuent­halten.“ Diese Beistandspflicht ergibt sich für ihn “aus dem elementaren Gebot der Nächs­tenliebe oder der Mitmenschlichkeit …., die einem von schwerer Krankheit oder dem Tod bedrohten Per­son geschuldet ist.“ Daher könne „die Verweigerung der Organspende nicht voll und ganz in das Belieben des Einzelnen gestellt werden.“ Dieser solle auch überle­gen, wie er die Transplantation als möglicher Organempfänger beurteilen würde.

„Die Bereitschaft zur postmortalen Organspende“, so der Ethikrat, „ist ethisch als die ob­jektiv vorzugswürdige Alternative anzusehen.“ Der Aufschub einer bewussten Entschei­dung stelle keine menschlich befriedigende Antwort dar“, darum rufe der Ethikrat „zu einer verantwortlichen und frühzeitigen eigenen Urteilsbildung“ auf. Gleichwohl müsse dabei bleiben, dass niemand rechtlich oder moralisch dazu genötigt werden darf. Ein allgemei­nes Verfügungsrecht der Gesellschaft über den menschlichen Körper bleibe mit dem Prin­zip der Selbstbestimmung unvereinbar.

Als Konsequenz seiner Bewertung spricht sich der Ethikrat für eine Kombination der Er­klärungs- mit der Widerspruchslösung aus und fordert den Staat auf, dafür ein geregel­tes Verfahren zu entwickeln. Angesicht des Vorrangs für Helfen und Heilen sei es legitim, unschlüssiges Verhalten hintan zu stellen und der möglichen Lebensrettung Vorrang ein­zuräumen. Weiter heißt es, dass „Ein solcher Weg zugleich geeignet ist, …. Forderungen nach finanziellen An­reizen zur Organspende abzuwehren.“

Dem Ethikrat ist bewusst, dass sein Vorschlag in das Selbstbestimmungsrecht eingreift. Dennoch hält er ihn für vereinbar mit den einschlägigen Bestimmungen des Grundgeset­zes (Achtung der Würde des Menschen, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit). „Verfassungsrechtlich geschützt“, so der Ethikrat, sind „nicht nur die Rechte potentieller Organspender und ihrer Angehörigen, sondern auch die Belange derjenigen, die für ihr Überleben oder die Behandlung ihrer Krankheit auf ein Spenderorgan angewiesen sind.“ Leider ist diese überzeugende Analyse und Argumentati­on offenbar bei den meisten Abgeordneten auf taube Ohren gestoßen.

Manche Organspender/innen vertreten die Auffassung, dass ihre Organe nur solchen Per­sonen transplantiert werden sollten, die selbst Organspender/innen sind. Sie sehen nicht ein, jemandem zu helfen, der in einer ähnlichen Notlage selbst nicht spenden will. Für die­se Haltung wird der Begriff „Solidaritätslösung“, „Reziprozitätsmodell“ oder „Clublösung“ verwendet. Die Vertreter/innen dieser Haltung sehen als unfair an, wenn sich jemand als Organspender/in verweigere, selbst aber auf die Spendenbereitschaft anderer vertraue. Um einer derartigen „Trittbettfahrermentalität“ entgegenzuwirken, schlagen sie gesetzliche Regelungen vor. Spendenverweiger/innen sollten überhaupt keine Organe zur Verfügung gestellt werden oder sie sollten auf der Warteliste nachrangig behandelt werden. Zumin­dest sollte es Organspender/innen ermöglicht werden, den Kreis der potentiellen Empfän­ger/innen ihrer Organe derart einzuschränken, dass potentielle Spender/innen be­vorzugt werden.

Ein Solidaritätslösung würde gewiss die Zahl der Organspender/innen steigern. Nach der geltenden Rechtslage beste­hen jedoch Probleme, eine der genannten Bedingungen durchzusetzen. Ein entsprechender Zusatz­vermerk, wie er auch schon seit Jahrzehnten auf dem Spenderausweis des Autors steht, würde wahrscheinlich keine rechtliche Bindung entfalten. Vertreter/innen der Clublösung wird zudem vorgehal­ten, dass sie damit einem vom Tod Bedrohten Hilfe verweigern würden, weil er sich in der Vergan­genheit falsch ver­halten hat. Dagegen kann man einwenden, dass die Organspende nicht verloren geht, sondern einem anderen Schwerkranken zugute kommt.

Welche Möglichkeiten unsere Rechtsordnung bietet, zeigt § 323c des Strafgesetz­buchs: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies er­forderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, wird mit Freiheits­strafe bis zu ei­nem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Offenbar erlauben unsere Gesetze es, jeman­den ohne dessen vorherige Zustimmung zur Hilfe für den Mitmenschen zu verpflichten, so­gar unter Androhung einer Strafe. Das hätten diejenigen Abgeordneten erwägen sollen, die die Widerspruchslösung abgelehnt haben.

Nun wird man Hilfe bei Unglücksfällen und Organspende nicht unbedingt gleichsetzen können. Obwohl das Erfordernis und die Zumutbarkeit, wie es § 323c verlangt, offenkun­dig gegeben sind. Grundsätzlich muss die Frage erlaubt sein, ob die Entnahme von Orga­nen von einem verstorbenen Menschen wirklich ein so tiefgreifender Einschnitt ist, dass man sie nur bei Wahrung anspruchsvoller Voraussetzungen zulässt. Wenig Verständnis verdienen diejenigen, die sich zwar für eine Feuerbestattung, nicht aber für eine Organ­spende ent­scheiden. Und man muss sich fragen, ob diejenigen, die die Widerspruchslö­sung ableh­nen, guten Gewissens Spenderorgane aus Ländern annehmen wollen, in de­nen diese Lö­sung gilt.
Die Bandbreite des Rechtssystem zeigt auch das Konstrukt der Ge­schäftsführung ohne Auftrag (§§ 677-687 BGB). So kennt die medizinische Praxis zu­mindest drei Fälle, bei de­nen we­der mit dem Patienten noch mit seinen Angehörigen ein Aufklä­rungsgespräch ge­führt oder ein Behandlungsvertrag geschlossen wird, und den­noch Ärzte tätig werden: Schwere Un­fälle, wenn die/der Verunglückte nicht ansprechbar ist; Atem- und Herzstill­stand; misslun­gene Selbstmordversuche. In den Fällen eins und zwei handeln die Ärzte nach dem mut­maßlichen Willen der Person, im Falle drei sogar da­gegen.

Über Heiner Jüttner:

Der Autor war von 1972 bis 1982 FDP-Mitglied, 1980 Bundestagskandidat, 1981-1982 Vorsitzender in Aachen, 1982-1983 Landesvorsitzender der Liberalen Demokraten NRW, 1984 bis 1991 Ratsmitglied der Grünen in Aachen, 1991-98 Beigeordneter der Stadt Aachen. 1999–2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft Nordeifel, die die Stadt Aachen und den Kreis Aachen mit Trinkwasser beliefert.