Vor einigen Jahren haben mir gute Freunde zum Geburtstag das “Ultimative Handbuch nutzlosen Wissens” geschenkt. Darin steht, z.B. dass Todesfälle durch Flugzeugabstürze wesentlich seltener sind, als solche durch Eselsritte. Oder dass die US-Gesundheitsbehörde vorschreibt, dass 100 g Tomatenmark nicht mehr als 30 Fliegeneier enthalten darf und dass Computer in der Sprache der Navajo “béésh nitséskee” heißen – denkendes Metall. Noch viel überflüssiger, als dieses Wissen ist die nun wieder drohende Vorratsdatenspeicherung. Sie steht aber nicht allein, sondern steht in einer Reihe von vorgeblichen “Sicherheitsgesetzen”, die seit 1977 regelmäßig durch den Bundestag beschlossen wurden – stets, weil durch dieses eine Instrument oder mehrere Kriminalität, Terrorismus und Extremismus und vor allem Kinderpornografie endlich ultimativ aufhören würden. 

Im kürzlich vom Radikaldemokratischen Bildungswerk  herausgegebenen und Dr. h.c. Gerhart R. Baum gewidmeten Band 2 der Reihe “Uns das Grundgesetz aneignen” – Grundrechte in der digitalen Gesellschaft  (ISBN 978-3-9826376-3-1) – wurde  ohne Anspruch auf Vollständigkeit die bisherigen Gesetzesorgie zulasten der Bürgerrechte zusammengestellt: (Stand Mitte 2025)

„Sicherheitsgesetze“ – immer am Rand der Verfassung

„Wer bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren.“ Benjamin Franklin

Vorbemerkung:

Nach wie vor ist es keine Frage, dass aktive Demokraten und engagierte Bürger*innen der bessere Schutz der Verfassung sind, denn ohne sie gibt es keine lebendige Demokratie. Die Frage der administrativen und wissenschaftlichen Unterstützung der Bekämpfung von Feinden der Demokratie mit staatlichen, besonders mit geheimdienstlichen Mitteln bleibt dabei umstritten, muss angesichts der disruptiven Rolle der „asozialen Netzwerke“ differenziert gesehen werden. Unzweifelhaft ist die Sicherung von Quellen und Dokumenten über die nicht öffentlichen Aktivitäten verfassungsfeindlicher Organisationen wie der „Jungen Alternative“ oder der AfD ein wichtiger Baustein, um ein Organisationsverbot durch das Innenministerium oder eines AfD- Parteiverbots durch das Bundesverfassungsgericht gerichtsfest zu begründen.

Rechtsstaatlicher Beitrag der Geheimdienste zur Sicherung der Freiheit

Angesichts der aktuellen Kriegslage in der Ukraine, der Rolle (a)sozialer Netzwerke als Aktionsplattformen für Rechtsextremisten und andere Demokratiefeinde und dem Versagen der Strafverfolgungsbehörden gegen demokratiefeindliche Straftaten im Internet stellt sich die Frage, welchen Beitrag rechtsstaatlich agierende Geheimdienste zur Aufklärung über extremistische, terroristische und demokratiegefährdende Bestrebungen geben könnten.

Denn (medien-)wissenschaftliche Institute leisten diesen Beitrag bisher nicht hinreichend und die Politikwissenschaft – und ihre Extremismusforschung – erstaunlicherweise auch nicht. Aufgrund der Tatsache, dass ein Bundesland von sich aus ohnehin nicht die Gesetzeskompetenz hätte, den Verfassungsschutz abzuschaffen, hatten sich die Grünen in der ersten rot-grünen Koalition von 1995-2000 in NRW dafür eingesetzt, den Verfassungsschutz zu einer transparenten, mit wissenschaftlichen Methoden arbeitenden und bürgerrechtskonformen Behörde umzubauen. Diese Bemühungen wurden vom damaligen Leiter des LfV NRW zum Teil umgesetzt. Der Verfassungsschutz ist keine homogene Institution – im Gegenteil: Schon aufgrund unterschiedlicher Geschichte unterscheiden sich die Behörden. Während z.B. in Niedersachsen jahrzehntelang ehemalige Polizeibedienstete Dienst taten, schuf in NRW Innenminister Herbert Schnoor einen offenen Personalpool aller Ministerien, der dafür sorgt, dass ehemalige Verfassungsschützer*innen in die Umwelt- oder Sozialverwaltung wechseln oder vom Wirtschafts- oder Jugendministerium in die Abt. 6 der Innenbehörde wechseln können und so verhindern, dass eine „Bunkermentalität“ der „Schlapphüte“ entstehen kann.

Gesetzgebung im „Belagerungszustand“

Auf dem Höhepunkt des „deutschen Herbst“ 1977 fand der terroristische Anschlag der Rote Armee Fraktion auf Arbeitgeberpräsident Hanns-Martin Schleyer statt. Seine Bewacher wurden ermordet, er selbst wurde entführt und wochenlang im „Volksgefängnis“ der RAF gefangen gehalten, gefoltert und letztlich ermordet. Bekanntermaßen weigerte sich Bundeskanzler Helmut Schmidt damals, auf die Forderungen der Terroristen einzugehen, die ihre Genossen freipressen wollten. Helmut Schmidt gab dieser Erpressung nicht nach, was bei der Familie Schleyers auf Enttäuschung und Widerstand traf, der in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gipfelte. Die Bundesregierung brauchte 1977 nur fünf Tage, um das „Kontaktsperregesetz“ zu formulieren, zu verabschieden und in Kraft treten zu lassen.1 Die Abgeordneten erfuhren lediglich am 27.9.1977 von Bundeskanzler Schmidt: „Es liegt ein Gesetz auf dem Tisch, was wir unbedingt brauchen.“ Die Begründung werde allerdings erst später, nach der Verabschiedung folgen. Schon am nächsten Tag musste der Rechtsausschuss des Bundesrates die Vorlage beraten, die offiziell noch nicht einmal dem Bundesrat überwiesen war. Als dann zur Schlussabstimmung am 29.9.77 noch nicht einmal der Wortlaut der Vorlage feststand, wurde sie von vier Abgeordneten der Regierungskoalition abgelehnt. Das Kontaktsperregesetz wurde nachweislich gegen Personen unberechtigt angewandt. Seit 5. September 2017 legt § 31 Absatz 2 EGGVG fest, dass die Unterbrechung des Kontakts mit dem Verteidiger nur bei Gefangenen zulässig ist, gegen die die öffentliche Klage noch nicht erhoben wurde oder die rechtskräftig verurteilt sind.

„Sicherheitspakete“ immer wieder unter Druck der „öffentlichen Meinung“

In den Folgejahren wurden wiederholt Gesetzespakete mit radikalen Forderungen nach dem Eingriff in Grundrechte der Öffentlichkeit durch die Politik vorgelegt. Gleichbleibende Erzählung war, es bestehe eine Art Notstand, der zum sofortigen Handeln zwinge. Mit dieser politischen Methode wurden seit den 70er Jahren regelmäßig verfassungsmäßig zweifelhafte Gesetze vorgelegt, zum Teil beschlossen und vom BverfG aufgehoben oder eingeschränkt. 1986 legte nach der Ermordung des Siemens-Managers Karl-Heinz Beckurts die schwarz-gelbe Bundesregierung sieben „Sicherheitsgesetze“ vor, die maschinenlesbare Personalausweise, die „Schleppnetzfahndung” nach § 163 StPO, das Zentrale Verkehrsinformationssystem ZEVIS sowie MAD- BND- und BKA-Gesetze plus ein „Zusammenarbeitsgesetz“ der Geheimdienste vorlegt, das das verfassungsrechtliche Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten aufheben wollte. Das „Zusammenarbeitsgesetz“ wurde nach Expertenanhörungen fallen gelassen, einige Vorschriften in die Geheimdienstgesetze übernommen, um Kritiker zu beruhigen.

Aber das nächste „Paket“ folgte auf dem Fuße, nämlich im Frühjahr 1988, als die Bundesregierung von CDU/CSU und FDP ein „Artikelgesetz“ vorlegte, das angeblich dazu diente „im Untergrund agierende Terroristen“ zu bekämpfen. Deshalb müsste – so reibt sich die Leserin verwundert die Augen – „das Versammlungsrecht eingeschränkt werden, das Auffordern zu Straftaten müsse unter Strafe gestellt und „Vorbeugende Haft“ für „reisende Gewalttäter“ müsse geschaffen werden. Was das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit mit Terror zu tun hat, konnte schon damals niemand vernünftig erklären. Anti-Terrorgesetzgebung, das ist historisch nachgewiesen, hat in der Vergangenheit immer eine symbolische Rolle gespielt, um der Öffentlichkeit „Handlungsfähigkeit“ der Regierenden zu demonstrieren oder gar vorzutäuschen.

Immer wieder Gesetzeswellen politisch instrumentalisiert

Auch im Wahlkampf 1994 spielten Gesetze zur „Bekämpfung der Organisierten Kriminalität“ wie etwa das „Verbrechensbekämpfungsgesetz“ der CDU/CSU-FDP eine wichtige Rolle, sollten sie doch „ … nachhaltige Bekämpfung der Organisierten Kriminalität leistet entscheidenden Beitrag zur Zurückdrängung von Massenkriminalität“ … die folgende Funktion erfüllen:
– rechtsextremistischen und ausländerfeindlichen Ausschreitungen nachdrücklich und entschlossen begegnen,
– den Belangen von Opfern von Straftaten stärkeres Gewicht verleihen,
– Strafverfahren zu koordinieren, zu vereinfachen und zu beschleunigen,
– die Grundlagen zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität in Teilbereichen fortzuentwickeln.

Gleichzeitig, das darf nicht vergessen werden, führte die damalige CDU/CSU eine flächendeckende Kampagne gegen das Grundrecht auf Asyl durch. Mit Parolen wie „Asylmissbrauch“, „Asylschwindel“, und „Asyltourismus“, diffamierte die damalige CDU/CSU (Helmut Linssen im Landtag NRW) schon damals Flüchtende und gab der rechten Stimmung nach, die von Rechtsextremisten und Neonazis z.B. in Rostock-Lichtenhagen oder durch Morde an Amadeo Antonio und über hundert anderen Fällen geschürt wurde. Kurz nach der Aushöhlung des Asylrechts durch die CDU/CSU/FDP/SPD–Koalition in Bundestag und Bundesrat kam es zum Mordanschlag auf das Haus der Familie Genc in Solingen. Täter waren, wie sich herausstellte, vier junge Rechtsextremisten, von denen drei in der Kampfschule „Hak Pao“ des Rechtsextremisten und V-Manns des NRW-Verfassungsschutzes, Jörg Schmitt, mit dem rechtsextremistischen ideologischen Rüstzeug ihrer Taten ausgerüstet worden waren, wobei örtliche Rechtsextremisten mit am Tresen saßen.

Weitere Gesetzespakete folgten jeweils unter dem Eindruck von politisch durch Regierung und/oder die Opposition gegen jede rechtstaatliche Vernunft instrumentalisierten Straftaten oder Übergriffen. So etwa durch den „Großen Lauschangriff“ in einem Gesetzgebungspaket derselben Bundesregierung, der letztendlich zum Rücktritt der damaligen FDP- Bundesjustizministerin Sabine Leuthäusser-Schnarrenberger führte und der durch Klagen der liberalen Beschwerdeführer Dr. h.c. Gerhart R. Baum, Dr. Burkhard Hirsch und der zurückgetretenen Justizministerin Sabine Leuthäusser-Schnarrenberger vom Bundesverfassungsgericht 2004 aufgehoben wurde. „Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Jede Erhebung von Informationen aus diesem Bereich muss abgebrochen werden. Jede Verwertung ist ausgeschlossen.

Stets am Rande der Verfassung

Wie nahe an der Verfassungswidrigkeit das ist, was Bundesinnenministerien seit Jahrzehnten in ihren Schubladen liegen haben, macht das Minderheitenvotum zu diesem Urteil deutlich. Den Richterinnen Renate Jaeger und Christine Hohmann-Dennhardt ging das Urteil nicht weit genug. Über die Strafprozessordnung hinaus sei auch die damalige Grundgesetzänderung verfassungswidrig, schrieben sie in ihrem Minderheitsvotum am 3. März 2004. Sie betonten dabei die „Ewigkeitsklausel“ des Grundgesetzes aus Artikel 79, wonach Änderungen an den Verfassungsgrundsätzen der Art.1 und Art.20 GG mit dem Ziel von deren Einschränkung grundsätzlich unzulässig sind. Insbesondere seien in der Grundgesetzänderung zwar eine Reihe von materiell- und verfahrensrechtlichen Hürden gegen das Belauschen von Privatwohnungen aufstellt, jedoch keine, die das Belauschen von „Gesprächssituationen höchstpersönlicher Art“ zwingend verböte. Die Mehrheit der Richter begegnete diesem Einwand mit dem Argument, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung – insbesondere unter Beachtung des Art.1 Abs.1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – erlaube Art.13 GG nur solche einfachgesetzlichen Regelungen und darauf gestützte Maßnahmen, die Art.79 Abs.3 GG i.V.m. Art.1 Abs.1 GG unangetastet ließen. Die Funktion des eigentlich sachlich einschlägigen Art.13 Abs.3 GG wird dadurch freilich implizit in Frage gestellt.

Daneben argumentierten die Richterinnen, dass angesichts der inzwischen technisch möglichen Totalüberwachung dem in Art.13 GG formulierten Schutz der Privatsphäre ein viel größerer Stellenwert beizumessen sei, als es sich die Mütter und Väter des Grundgesetzes einst überhaupt haben vorstellen können.

„Sicherheitsgesetze“ folgen immer dem gleichen Muster

Ein Anschlag passiert, egal ob in den USA oder in Solingen, die Ursachen sind noch nicht untersucht, geschweige denn die mutmaßlichen Täter verurteilt, schon hat der Populismus in Gestalt der AfD, CDU/CSU, FDP, Teilen der SPD, inzwischen auch Teilen der Grünen und der Mehrheit der Medien bereits sein Urteil gefällt: Gesetzesverschärfungen müssen her!
Die Innenministerien, das lässt zumindest die Praxis und Schnelligkeit, in der seit Jahrzehnten innerhalb weniger Tage ausformulierte Paragraphen das Licht der Pressekonferenzen erblicken, formulieren auf Verdacht und Vorrat, was sie schon immer einmal gern als Instrumente gehabt hätten. Sie greifen nur in die Schublade, um neue Forderungen nach Kompetenzen für die Ermittelnden zu erheben. Und die Verbände, GdP, Bund Deutscher Kriminalbeamter oder andere kennen diese Entwürfe natürlich und treten in der Öffentlichkeit als ihre Lobbyisten auf.

So hat sich seit Mitte der 90er Jahre der Kampf um Grundrechte versus sogenannter „Sicherheitsgesetze“ zu einem Kampf der Bürgerrechtler vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe gegen die Übergriffe der Regierungen – egal welcher Couleur – auf Grundrechte entwickelt, der den Müttern und Vätern des Grundgesetzes vermutlich die Schamesröte ins Gesicht treiben würde. Dabei herrscht regelmäßig eine Art Überbietungswettbewerb unter den Bundesländern und dem Bund gegen zahlreiche Grundrechte. Legende ist dabei eine Äußerung des Bayerischen CSU-Innenministers Günter Beckstein Mitte der 2000er Jahre, „Otto Schily“, so der stramme Law-and Order-Mann, „habe ihn als Bundesinnenminister auf diesem Gebiet rechts überholt“.

Gegenseitiger Überbietungswettbewerb

herrscht, um Forderungen aufzustellen, die mit der Verfassung gar nicht oder nur schwer zu vereinbaren sind, die aber den Schutzbereich der Grundrechte besonders in der öffentlichen Wahrnehmung immer weiter zurückdrängen.

– Das Antiterrorpaket der rot-grünen Bundesregierung nach 2001 und den Anschlägen von 9/11 mit neuen Straftatbeständen, wie etwa dem „Luftsicherheitsgesetz“, das die Luftwaffe ermächtigen sollte, Flugzeuge abzuschießen, die mutmaßlich auf Anschlagziele gesteuert werden könnten, unter der Inkaufnahme der Fluggäste als Opfer. Nach Aufhebung durch das BverfG gipfelte die Diskussion um dieses Gesetz in einer ARD-Doku-Simulation eines fiktiven Prozesses gegen einen Jetpiloten, der ein solches Flugzeug abgeschossen hat. In der Sendung, die auf einem Theaterstück von Ferdinand von Schirach basierte, wurde die Frage nach seiner Schuld als Täter gestellt und 86,9% Zuschauer*innen entschieden für einen Freispruch, 13,1% für eine Verurteilung als Mörder. Stimmung der „Vox populi“ und Abstimmungsergebnis erinnern an die 60er Jahre. Nach mehreren Morden an Taxifahrern forderte die „BILD“-Zeitung die Todesstrafe für Taximörder und tausende Taxifahrer schlossen sich dem an. Die Politik sprach sich für mehr Sicherheit in Taxis aus, hielt aber parteiübergreifend einem Ruf nach schärferen Gesetzen stand.

Auch das Luftsicherheitsgesetz wurde vom BverfG auf Beschwerde der besagten Liberalen Jurist*innen aufgehoben.

– Wieder preschte ein Innenminister, diesmal der FDPler Wolf, in NRW 2006 vor, indem er im Verfassungsschutzgesetz NRW den „Staatstrojaner“ als Projekt der Online-Durchsuchung verankerte – „heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel“ zur Informationsbeschaffung wurden erlaubt. Gegen diese Vorschrift wurde Verfassungsbeschwerde erhoben, der das Bundesverfassungsgericht am 27. Februar 2008 stattgab.

– Seit Mitte der 2010er Jahre stehen im Zuge der Digitalisierung, des Internet und die sogenannte „Vorratsdatenspeicherung“, der „Staatstrojaner“, die „Online-Durchsuchung“ und die „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ (Quellen-TKÜ) im Mittelpunkt des Streits um den Ausbau der Überwachungskompetenzen von Polizei und Geheimdiensten.

– Hinzu tritt, dass das Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten, das nach dem Willen der Alliierten Kontrollräte der jungen Bundesrepublik aufgrund der Erfahrungen mit der Geheimen Staatspolizei der Nazis noch vor Gründung der Bundesländer auferlegt wurde und das aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrang einnimmt, immer wieder angegriffen wird. Sei es durch die Ausweitung von Kompetenzen des Verfassungsschutzes und des BND in Richtung auf die Vorfeldbeobachtung von schweren Straftaten – oder die gesetzliche Ermächtigung der Polizei zur Anwendung heimlicher Einsatzmittel und Vorverlagerung ihrer Kompetenzen in den Vorfeldbereich von präventiver Beobachtung – dem klassischen Tätigkeitsbereich der Geheimdienste.

Aktuelle Urteile des BVerfG

Es ist erschreckend festzustellen, dass nahezu jedes Jahr das Bundesverfassungsgericht ein Bundes- oder Landesgesetz, welches angeblich der inneren Sicherheit dienen soll, für verfassungswidrig erklären muss, weil die Innenpolitiker aller Parteien ein angebliches Grundrecht auf Sicherheit postulieren und dies über alle anderen Grundrechte stellen und sehenden Auges bei der Verabschiedung insbesondere von Polizei- und Verfassungsschutzgesetzen deren Verfassungswidrigkeit in Kauf nehmen. Dabei sind in der Regel schon im Gesetzgebungsverfahren in der Sachverständigenanhörung die verfassungsrechtlich kritischen Punkte aufgezeigt worden; dass aber die Regierung oder die die Regierung tragenden Fraktionen darauf eingehen, kommt praktisch nie vor, wie der Verfasser dieses Beitrags aus vielfältiger eigener Erfahrung als Sachverständiger im Bundestag oder in den Landtagen feststellen musste. Der Gesetzgeber sieht offensichtlich seine oberste Aufgabe nicht darin, die Grundrechte zu schützen, sondern er versucht, die Grenzen der Verfassung auszutesten bzw. zu überschreiten. Soll doch erst einmal jemand Verfassungsbeschwerde einlegen und das Bundesverfassungsgericht dann in fünf Jahren oder mehr eine Entscheidung verkünden. Dann können wir uns ja immer noch danach richten – oder auch nicht.

Die aktuellsten einschlägigen Verfassungsgerichtsurteile im Bereich der Geheimdienste betreffen das Urteil des BverfG zum Verfassungsschutzgesetz Bayern;
das Urteil zum VerfassungsschutzG Hessen,
das Urteil über das BKA-Gesetz der GroKo sowie
das Urteil über das BND-Gesetz von 2016 bezüglich der unzureichenden Kontrolle der G-10 – Kommission des Bundes.

„Sicherheitsgesetze“ auch 2024 in der Tradition (versuchter) Grundrechtsverletzungen

Auch die nach den Morden von Solingen durch einen vermutlich islamistischen Angreifer bundesweit in einer völlig überzogenen öffentlichen Diskussion abermals geforderten neuen Instrumente für Verfassungsschutz und Polizei folgen den populistischen Wellen der bekannten Sicherheitsgesetzgebung. Ein Einzelfall wird von Politik und Medien zu einer allgemeinen Gefahr hochstilisiert. Sie verbreiten eine Botschaft, als ob noch so verrückte Einzeltäter die Gesellschaft ernsthaft bedrohen könnten. Insofern machen sich beide Institutionen – Politik und Medien – durch das Schüren von Angst ungewollt zu Instrumenten des islamistischen Terrors. Was die Tat eines islamistischen Einzeltäters in Solingen mit der Verweigerung von Asyl beispielsweise für von den Taliban verfolgten Frauen zu tun hat, konnte nicht erklärt werden – von der skurrilen Diskussion, ab welcher Klingenlänge ein Messerverbot einsetzen solle, ganz zu schweigen.

Die aktuelle Runde der „Sicherheitsgesetze“ 2024 besteht aus zwei Gesetzespaketen: . Inzwischen liegt der Text der beiden Änderungsanträge vor:
• Gesetz zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung – Drucksache BT 20/128067
• Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit und des Asylsystems – Drucksache BT 20/12805
Die darin genannten Entschärfungen tragen der massiven Kritik an dem Gesetzentwurf in der Sachverständigenanhörung im September nur in kleinen Teilen Rechnung. Letztlich wurde das Gesamtpaket gegen die Stimmen von CDU/CSU und AfD noch am 18. Oktober 2024 vom Bundestag beschlossen.

Verfassungsrechtlich und europarechtlich grenzwertige Mittel beschlossen

Unter besonderer Kritik stehen dabei etwa die Fahndung mittels biometrischer Gesichts- oder Stimmerkennung im Internet. Damit sollen das BKA und Bundespolizei mutmaßliche Täter, aber auch Opfer im Internet auffinden können. Zwar nur im Zusammenhang mit „besonders schweren Straftaten”, aber auch dieses Fahndungsmittel wurde von Fachleuten und Bürgerrechtsorganisationen in der Anhörung im September scharf als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff kritisiert. Denn dafür müsste das BKA eine Datenbank mit allen im Internet auffindbaren Bilddaten erfassen, vorhalten und indizieren – eine solche Technik gibt es bei den Sicherheitsbehörden nicht – oder bei kommerziellen Anbietern wie Clearview, Palantir oder Pimeyes kaufen, deren Geschäftspraktiken dem Grundgesetz und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung zuwiderlaufen.

Noch problematischer an diesem Gesetzespaket ist, dass die Regierung in Zukunft die Details dieser biometrischen Fahndung auf dem Verordnungsweg am Parlament vorbei präzisieren kann – wenn auch nach Anhörung der Bundesbeauftragten für Datenschutz. Im zweiten Gesetzespaket wurden wesentliche Verschärfungen im Asylrecht und -Verfahrensrecht aufgenommen, die Abschiebungen erleichtern sollen und ebenfalls biometrische Fahndungen im Internet durch das BAMF zur Identitätssuche vorsehen. Außerdem soll das Gesetzespaket umfassend anlasslose Kontrollbefugnisse der Sicherheitsbehörden ausweiten. Ein weiterer Eingriff in Grundrechte von Individuen.

Desaster für CDU/CSU und Schwarz-Grün im Bundesrat

All dies genügte den CDU/CSU-regierten Bundesländern nicht und sie forderten weitere Verschärfungen. In Nordrhein-Westfalen ging die Koalition und namentlich der grüne Justizminister Benjamin Limbach so weit, mit der Forderung nach Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen seinen Kollegen in der Bundestagsfraktion, Konstantin von Notz und Irene Mihalic, in den Rücken zu fallen. Die Bundestags-Grünen hatten sich stattdessen – gemeinsam mit der FDP – für das „Quick Freeze“ Verfahren ausgesprochen. Doch zum geplanten Coup der schwarz/grünen Länder NRW, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein kam es nicht, weil die Initiator*innen wohl die Geschäftsordnung des Bundesrates nicht gelesen oder nicht verstanden hatten. Das „entschärfte“ Sicherheitspaket der Ampel, am 18. Oktober beschlossen, scheiterte tags drauf im Bundesrat an der mangelnden Zustimmung der Länder. Die nicht zustimmenden Länder hatten aber nicht bedacht, dass in diesem Fall nur die Bundesregierung hätte den Vermittlungsausschss anrufen können – und dazu gab es aus Sicht der „Ampel“ keinen Anlass. – Eine peinliche Schlappe für die CDU/CSU.

Plötzlich kein dramatischer Handlungsbedarf mehr?

Nach dieser Erfahrung eigener Tölpelhaftigkeit ist es schnell still geworden seitens der Union, wohl nicht zuletzt wegen des zwischenzeitlichen Bruchs der Ampelkoalition durch den „Rausschmiss“ der FDP. Vor dem Hintergrund nun anstehender und erreichter Neuwahlen ist für Friedrich Merz offensichtlich die „existenzielle Bedrohung“ der Menschen durch den Terrorismus nicht mehr so wichtig. Das legt den Schluss nahe, dass es von vornherein nicht um die Sache ging, sondern um eine politische Kampagne.

Es gibt einen weiteren Anhaltspunkt dafür, der die oben geäußerte These der „Schubladen-Sicherheitsgesetzgebung“ aus Anlass von Anschlägen stützt. Seit etwa einem Jahr kursiert auf der Ebene der Innenministerkonferenz ein Eckpunktepapier, das die Ausweitung der Verfahren zur biometrischen Durchsuchung des Internet mittels Künstlicher Intelligenz nicht nur dem BKA und der Bundespolizei, sondern auch den Geheimdiensten und Polizeien der Länder enthält. Und Vorratsdatenspeicherung und Online-Durchsuchung werden regelmäßig trotz entschiedener Verfassungswidrigkeit wieder in die Diskussion gebracht, wie durch das Vorpreschen des schwarz-rot regierten Hessen am 19. April 2024 und den sächsischen Innenminister Armin Schuster im September 2024.

Sachlichkeit statt Populismus erforderlich

Schon in den 90er Jahren, bei der Asyl- und Sicherheitsgesetzgebung 1993/94, wurde die öffentliche Sicherheit von CDU/CSU und Teilen der SPD in populistischer Weise zum Gegenstand der politischen Kampagnen auf dem Rücken von Grund- und Freiheitsrechten und von Flüchtlingen gemacht. Diese politische Masche muss aufhören. Wenn Friedrich Merz etwa sinngemäß behauptet, Patienten bekämen keinen Termin beim Zahnarzt, aber Flüchtlinge ließen sich das Gebiss sanieren, ist das blanker Populismus mit rassistischer Note. Damit gibt er der AfD recht, anstatt sie, wie er bei seiner Wahl behauptete, zu halbieren. Während seines CDU-Vorsitzes hat sie sich vielmehr verdoppelt. Wenn die bürgerliche Mitte beginnt, sich die Parolen und die Haltung der Rechtsextremisten anzueignen, ist die Demokratie ernsthaft in Gefahr. Und bewegt sich ebenso am Rande der Verfassung, wie die Sicherheitsgesetzgebung im Belagerungszustand.

Nachbemerkung im Dezember 2025

Dieselbe Systematik wie für die sogenannten “Sicherheitsgesetze” gilt für die Gesetzgebung und Verordnungspolitik der EU im Flüchtlings- und Migrationsrecht. Alle Verschärfungen des Asylrechts, -verfahrensrechts und der sozialen Lesistungen schaffen keineswegs mehr Sicherheit, sondern bedienen die niederen populistischen Instinkte der AfD, aufgenommen von SPD, FDP und CDU/CSU und von manchen Grünen (Boris Palmer). Keine einzige Fluchtursache ist seither ernsthaft bekämpft oder gar beseitigt worden und in einigen Fällen von Anschlägen (Anis Amri, der Syrer in Solingen, der Saudi im Magdeburg) wird immer klarer, dass eine aufmerksame Betreuung oder bloße Reaktion der Behörden schlimmeres hätte verhindern können. Aber dafür ist aus Kurzsichtigkeit genau dieser Politik nicht genug Geld da. Stattdessen müssen immer Sondergesetze her, die die Verwaltung schon imer haben wollte, aber politisch nicht durchsetzen konnte.  Symbolische Gesetzgebung – auch Trump benutzt dieses Ablenkungsmanöver. Mit der Änderung der Ursachen hat das alles nichts zu tun. Das ist EIN Grund, weshalb manche Bürger:innen in die Fänge der AfD-Neofaschisten geraten oder sie wählen. 

Über Roland Appel:

Avatar-FotoRoland Appel ist Publizist und Unternehmensberater, Datenschutzbeauftragter für mittelständische Unternehmen und tätig in Forschungsprojekten. Er war stv. Bundesvorsitzender der Jungdemokraten und Bundesvorsitzender des Liberalen Hochschulverbandes, Mitglied des Bundesvorstandes der FDP bis 1982. Ab 1983 innen- und rechtspolitscher Mitarbeiter der Grünen im Bundestag. Von 1990-2000 Landtagsabgeordneter der Grünen NRW, ab 1995 deren Fraktionsvorsitzender. Seit 2019 ist er Vorsitzender der Radikaldemokratischen Stiftung, dem Netzwerk ehemaliger Jungdemokrat*innen/Junge Linke. Er arbeitet und lebt im Rheinland. Mehr über den Autor.... Sie können dem Autor auch im #Fediverse folgen unter: @rolandappel@extradienst.net