Am 22. März 1974, also vor 50 Jahren, wurde § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geändert und das Volljährigkeitsalter von 21 auf 18 Jahre gesenkt. Nach § 104 BGB erlangt man mit dem Eintritt der Volljährigkeit die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit; zudem endet dann die elterliche Sorge bzw. die Altersvormundschaft. Die Betroffenen sind dann berechtigt, rechtliche Geschäfte selbstständig und ohne Zustimmung der Eltern oder einer Person abzuschließen, die sie gesetzlich vertritt. Weiterlesen
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