1992, also vor 30 Jahren, wurde in Deutschland den Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten das Recht zur Mitwirkung an Kommunalwahlen eingeräumt. Ein Recht zur Teilnahme an Bundestags- oder Landtagswahlen wurde, so die Rechtslage, nicht gewährt. Grund ist, dass Bund und Länder die Kompetenz haben, Gesetze zu erlassen. Nach Art. 20 GG ist (nur) das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt. Folgerichtig setzt das Wahlrecht die Eigenschaft als Deutsche/r voraus.
Schon jahrzehntelang hatte es Bemühungen gegeben, ausländischen Mitbürger/innen das Wahlrecht zu ermöglichen. Weiterlesen
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