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Polizei verletzt Grundrechte (III) Baden-Württemberg

Im nordrhein-westfälischen Münster, dem historischen Ort des Westfälischen Friedens, hat vorgestern eine historisch einmalige Demonstration stattgefunden: bei der ersten bundesdeutschen Demonstration mit VermummungsGEBOT waren die Corona-üblichen Abstände von mindestens 1,5 Meter zwischen den Teilnehmer*innen gewährleistet und Gesichtsmasken vorgeschrieben. So fand friedlicher Protest gegen einen Atomtransport trotz Cotona-Krise statt, wurden Demonstrationsfreiheit und gesundheitspräventive Massnahmen klug gegeneinander abgewogen und im Ergebnis beides gewährleistet. Völlig anders jedoch agierte die Polizei im badischen Weinheim, die am vergangenen Freitag die Wohnung eines 32-jährigen durchsuchte, Computer beschlagnahmte und den mutmaßlichen Täter eines Bagatelldelikts festnahm, als handle es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung.

Polizeiübergriff erster Güte

Die Polizei wirft dem Mann vor, er habe zwei Wochen zuvor in einem Internetportal anonym einen friedlichen Protestmarsch organisieren wollen. Ein in Nicht-Corona-Zeiten völlig legales Anliegen. Potenzielle Teilnehmer forderte er demnach auf, Kinder mitzubringen, um sich vor der Polizei zu schützen. Auch dies an sich noch kein strafbares Handeln. Zahlreiche Menschen, die den Aufruf lasen, verständigten die Polizei, berichtete die Stuttgarter Zeitung. Schon Art und Inhalt dieses Aufrufs lassen allerdings Zweifel daran aufkommen, ob es sich um einen geeigneten Aufruf zu einer ernst gemeinten Veranstaltung oder eher eine gewollte Provokation gehandelt haben könnte. Über den Provider des Internetportals haben die Ermittler schließlich den Verdächtigen ausfindig gemacht. Bei der Wohnungsdurchsuchung am Freitag stellten die Beamten Datenträger, drei Laptops, Festplatten, ein Tablet und ein Smartphone sicher, die nun ausgewertet werden sollen. Der Verdächtige kam nach der vorläufigen Festnahme wieder frei.

Die ganze Aktion umweht ein Hauch von Behördenwillkür. Es könnte sich um ein von vornherein rechtsfehlerhaftes oder sogar verfassungswidriges Handeln der Ermittlungsbehörden handeln. Denn sie agierten aufgrund einer Verordnung, die zwar Versammlungen von Menschen einschränkt. Es wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass es bei einer Demonstration um eine grundrechtlich und gesetzlich besonders geschützte Versammlung handelt, die den Behörden in jedem Fall eine Grundrechtsabwägung auferlegt. Weil – anders als in Münster – offensichtlich diese Grundrechtsabwägung nicht stattgefunden hat, ob die Einschränkung des Versammlungsrechts nicht möglicherweise durch entsprechende Auflagen zu mindern sei, könnte es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff und damit um einen Rechtsbruch der Ermittlungsbehörden handeln.

Konstruierte Rechtsgrundlage auf tönernen Füßen

Dies ist um so wahrscheinlicher, beleuchtet man die Begleitumstände näher. Als Rechtsgrundlage beruft sich die Polizei auf das in der Corona-Krise eingeschränkte Versammlungsrecht. Danach ist es in Baden-Württemberg verboten, dass sich mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum treffen, die nicht zur Familie gehören. Nach der Verordnung gilt dies als Ordnungswidrigkeit, Versammlungen ab 15 Personen – aber nur eben solche, die nicht durch das Demonstrationsgrundrecht und die Meinungsfreiheit privilegiert sind –  gelten  als Straftat. Die Strafbarkeit des putativen “Täters” ist ebenso perfide wie lächerlich konstruiert: er habe nach § 111 StGB in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz “zu Straftaten aufgerufen”. Doch zum einen ist nicht erwiesen, dass sein Demonstrationsaufruf überhaupt geeignet war, um zu einer größeren Demonstration zu führen. Darüber hinaus wurde aber nicht geprüft, ob eine solche Demonstration vielleicht durch Auflagen hätte so gestaltet werden können, dass eine Teilnahme kein Sicherheitsrisiko darstellte. Und damit begibt sich die baden-württembergische Polizei mit ihrer Aktion in bedenklicher Nähe eines Willkürstaates.

Kriminalisierung und autoritärer Staat

Das ganze Konstrukt der Vorwürfe erinnert fatal an das Vorgehen der Ermittlungsbehörden und einiger Staatsanwaltschaften während des Volkszählungsboykotts 1987. Bundesweit wurden damals Aktivisten für die Bürgerrechte wegen “Aufrufs zu Straftaten” nach § 111 StGB in Verbindung mit § 303 StGB angeblicher Sachbeschädigung der Volkszählungsbögen, bei denen vor dem Sammeln durch Boykottinitiativen die Registriernummer abgeschnitten werden sollte, strafrechtlich verfolgt. So beschlagnahmte die Bonner Polizei damals nahezu 100.000 Flugblätter “nur Schafe lassen sich zählen” der Grünen Bundespartei und 50 Bücher der “Humanistischen Union” ähnlichen Inhalts. Nach Beendigung der Volkszählung und über 10% Boykott wurden die ergangenen Strafurteile nahezu ausnahmslos aufgehoben. Wie damals sehen wir uns hier völlig unverhältnismäßigem und autoritär-technokratischem Staatshandeln gegenüber, das nun in der Corona-Krise meint, Grundrechte ohne Abwägung einschränken zu dürfen. Dieser fehlerhaften Rechtsauffassung ist entschieden entgegen zu treten. Auch und gerade in der Krise. Denn die ist die Bewährungsprobe für den demokratischen Verfassungsstaat.

Nachbemerkung: Es gibt schon zu denken, mit welcher Vehemenz und Konsequenz hier die baden-württembergische Polizei gegen ein vergleichsweise harmloses Delikt vorgegangen ist, während Neonazis Tag für Tag praktisch unbehelligt ihre menschenverachtenden Posts, Beleidigungen und Volksverhetzungen im Internet verbreiten können, ohne behelligt zu werden. 

Über Roland Appel:

Roland Appel ist Publizist und Unternehmensberater, Datenschutzbeauftragter für mittelständische Unternehmen und tätig in Forschungsprojekten. Er war stv. Bundesvorsitzender der Jungdemokraten und Bundesvorsitzender des Liberalen Hochschulverbandes, Mitglied des Bundesvorstandes der FDP bis 1982. Ab 1983 innen- und rechtspolitscher Mitarbeiter der Grünen im Bundestag. Von 1990-2000 Landtagsabgeordneter der Grünen NRW, ab 1995 deren Fraktionsvorsitzender. Seit 2019 ist er Vorsitzender der Radikaldemokratischen Stiftung, dem Netzwerk ehemaliger Jungdemokrat*innen/Junge Linke. Er arbeitet und lebt im Rheinland. Mehr über den Autor.... Sie können dem Autor auch im #Fediverse folgen unter: @rolandappel@extradienst.net

Ein Kommentar

  1. Heiner Jüttner

    Ich erinnere mich gerne an das staatsanwaltliche Vorgehen gegen Aachens Grüne wegen “Aufruf zur Sachbeschädigung”, weil sie dazu geraten hatten, beim Volkszählungsboykott die Registriernummern aus den Zählungsbögen herauszuschneiden. Ein verständnisvoller Richter stellte das Verfahren gegen die Auflage ein, dass die Grünen eine Waldaufräumaktion machten. Die Presse ließ sich das nicht entgehen und berichtete großformatig – letztlich eine tolle Werbung für die Grünen.

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