Bundesinnenminister Seehofer will sich zum wiederholten Mal verfassungswidriger rechtlicher Instrumente bedienen. Um seine der AfD sicher sympathischen Vorschläge, die Einreisekontrollen zu verschärfen, will er nun die “Schleierfahndung” gegen Menschen anwenden, die gegen das Infektionsschutzgesetz verstoßen. Das ist rechts- und verfassungswidrig. Die “Schleierfahndung” beruht auf Polizeirecht der Länder und ist gar nicht in allen Bundesländern im Polizeigesetz vorgesehen – zum Beispiel nicht in Nordrhein-Westfalen. Sie ist verfassungsrechtlich höchst umstritten, weil sie verdachtsunabhängige Kontrollen beinhaltet. Aber von viel entscheidenderer Bedeutung ist: Diese Eingriffsbefugnisse richten sich nur gegen schwere und schwerste Straftaten. Sie im Alltag der Pandemie gegen Personen einzusetzen, die gegen die Corona-Verordnungen verstoßen, ist offensichtlich rechtswidrig, die Forderung danach ein rechtsstaatlicher Skandal.
Unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich bedenklich
Die rechtsstaatlich ohnehin schon zweifelhafte “Schleierfahndung” soll es der Polizei ermöglichen, in definierten Räumen von etwa 40 km vor oder hinter europäischer Binnengrenzen in verdachtsunabhängige Personenkontrollen durchzuführen. Verdachtsunabhängige Kontrollen sind rechtlich mehr als umstritten, werden von Bürgerrechtler*innen als verfassungswidrig angesehen, weil sie unverhältnismäßig sind und den Gleichheitssatz verletzen. So werden in der polizeilichen Praxis vor allem „ausländisch“ aussehende Personen durch Racial Profiling kontrolliert. Die damit verbundene Ungleichbehandlung aufgrund der kulturellen bzw. ethnischen Zugehörigkeit ist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich unzulässig.
Angeblich gegen Schwerstkriminalität
Die Befürworter der “Schleierfahndung” begründen dagegen die tiefen Grundrechtseingriffe mit dem Kampf gegen Menschenhandel, Drogenschmuggel, Mord und Totschlag, Zuhälterei – und vor allem dem Kampf gegen die internationale Organisierte Kriminalität. Neben der bundes- bzw. landesverfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Schleierfahndung steht auch die Vereinbarkeit mit Europarecht in Frage. Der Europäische Gerichtshof hat dazu am 22. Juni 2010 (Az. C‑188/10 bzw. C‑189/10) festgestellt, dass der Schengener Grenzkodex nationalen Regeln entgegensteht, „die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, zu kontrollieren, […] ohne dass diese Regelung den erforderlichen Rahmen für diese Befugnis vorgibt, der gewährleistet, dass die tatsächliche Ausübung der Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann“.
Grundrechtsverletzungen, die jeden von uns treffen können
Die Schleierfahndung ist ein tief in Grundrechte eingreifendes Instrument, dessen Anwendung im Zusammenhang mit der Pandemie in keinem Verhältnis steht. Würden Seehofers Pläne Realität, würde ein Gesetz gegen Bürgerinnen und Bürger angewendet, die eine Ordnungswidrigkeit begehen. Ein Gesetzesschwert, das für die Aufdeckung von Schwer- und Bandenkriminalität entwickelt wurde, richtet sich nun gegen Jedermann*frau. Da wird nicht nur mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Diese Form der Kriminalisierung der Bevölkerung ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar und ein verfassungspolitischer Skandal. Aber er zeigt auch beispielhaft, wie schnell tief in Grundrechte eingreifende Instrumente, von denen die meisten glauben, sie wären noch nicht betroffen oder hätten doch nichts zu verbergen, nahezu alle Bürgerinnen und Bürger betreffen können.
Kein Landesgesetz gibt her, was Horstimaus fordert
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Schleierfahndung um Identitätskontrollen und in bestimmten Fällen auch Fahrzeugkontrollen und -durchsuchungen durchzuführen, sind ausdrücklich beschränkt auf die folgenden schweren Gesetzesverstöße und erfordern das Vorliegen schwerwiegender Verdachtsmomente:
Bayern: Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität und bestimmten Verstößen mit internationalem Bezug. Baden-Württemberg: Zweckbindung der Maßnahme an Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität; Brandenburg: Vorliegen bestimmter Lageerkenntnisse, Zweckbindung der Maßnahme an vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität; Hamburg: Lageerkenntnisse auf Grund derer anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist, Vorliegen bestimmter Lageerkenntnisse auf Grund derer anzunehmen ist, dass die Personen verbotene Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führe; Hessen: Zweckbindung an vorbeugende Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität; Mecklenburg-Vorpommern: Bei Aufenthalt in öffentlichem Verkehrsraum: Zweckbindung an vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, Anordnung der Maßnahme durch den Behördenleiter; Niedersachsen:Zweckbindung der Maßnahme an Prävention von erheblichen Straftaten mit internationalem Bezug; NRW: Keine Schleierfahndung; Rheinland-Pfalz: Vorliegen von Anhaltspunkten der Erforderlichkeit zur Bekämpfung Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zur vorbeugenden Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität oder zur Unterbindung unerlaubten Aufenthalts; Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt: Zweckbindung der Maßnahme an vorbeugenden Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität; Thüringen: Zweckbindung der Maßnahme an Bekämpfung von grenzüberschreitender Kriminalität und Prävention oder Unterbindung von bestimmten Verstößen mit internationalem Bezug; – in keinem einzigen Bundesland kann die Polizei in der Frage des Verstosses gegen die Pandemiebestimmungen die Schleierfahndung legal anwenden.
Erst unüberlegt reden, dann nicht nachdenken
“Ein Blick ins Gesetz, erleichtert die Rechtsfindung” lautet ein bekannter Hinweis von Rechtsprofessor*innen an die Studierenden im 1. Semester Jura. Bei Horst Seehofer ist das entweder viel zu lange her, oder hat nie stattgefunden. Bei einem Mann seines Alters, der in der Corona-Krise gezwungen ist, viel mit seiner Modelleisenbahn zu spielen, mag das noch angehen – bei seinen Juristen im Innenministerium sollte der Blick in die Gesetze schon aus Gründen der Gegenleistung zu ihren exorbitanten Ministerialgehältern eigentlich obligatorisch sein. Wenn ihr Chef trotzdem offensichtlich Rechts- und verfassungswidrigen Unsinn in aller Öffentlichkeit auf einer von ihnen mit vorbereiteten Pressekonferenz erzählt, ist das nicht hinnehmbar. Entweder zeigt es zum wiederholten mal, dass das Bundesinnenministerium ein ausgeprägt gestörtes Verhältnis zur Verfassung pflegt, oder dass der Chef Seehofer seine politischen Schnapsideen ohne jede Rücksprache mit seinem Ministerium in die Welt bläst. Beides ist äußerst unprofessionell und wirft ein katastrophales Licht auf die Verhältnisse im BMI. Seid Friedrich (Ede) Zimmermann in den 80er Jahren ist hier nicht mehr so schludrig mit Recht und Gesetz umgegangen worden, wie in der Ära Seehofer.
Ein weiterer Grund, dass Horst Seehofer sofort als Bundesinnenminister zurücktreten muss.
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