Das Recht auf Datenschutz des Betroffenen endet mit seinem Tod. Das sagen übereinstimmend Bundesdatenschutzgesetz und die Europäische Datenschutz-Grundverordnung, denn es handelt sich um ein Grundrecht, dessen Träger Verstorbene nicht sein können. Der selbsternannte GröAZ (Größter Aufklärer aller Zeiten) Erzbischof Woelki zu Köln hatte einen vermutlich pädophilen alten Freund, den im angeblich aufklärerischen Gutachten über sexualisierte Gewalt häufig genannten Pfarrer O. Wieso eigentlich O.? Der Mann ist gestorben, aber für ihn gelten immer noch Regeln, die die Grundrechte lebender Menschen schützen sollen – warum?
Da hat es der ehemalige Fußball-Nationalspieler Christoph Metzelder schwerer. Er steht im Verdacht, kinderpornografisches Material besessen und an eine Person weitergegeben zu haben. Über ihn berichtet mit Klarnamen zum Beispiel der SPIEGEL und es ist nicht ausgeschlossen, dass es an den Vorwürfen Zweifel gibt. Trotzdem wird selbst im Falle eines Freispruchs wie der Volksmund so schön sagt: etwas hängenbleiben. Der Datenschutz schützt ihn nicht, weil er eine Person des öffentlichen Interesses ist, und diese Öffentlichkeit ein Recht auf Aufklärung reklamiert, das auch Journalist*innen mit Berufung auf Informations- und Pressefreiheit zurecht geltend machen.
Die Pressestelle des Bistums bat mich nach meiner einfachen Frage, wieso immer von Pfarrer O. die Rede sei, nach minutenlanger Rücksprache mit dem “Newsdesk”, meine Frage doch unbedingt schriftlich per Mail zu formulieren. Das können Sie, liebe*r Leser*in auch: newsdesk@erzbistum-koeln.de
Für den mutmaßlichen Mißbrauchstäter Pfarrer O., dessen Taten weder gemeldet, noch verfolgt worden sind, ohne dass ein Gericht etwa seine Verhandlungsunfähigkeit oder Haftunfähigkeit hätte feststellen können, gelten obendrein noch die Privilegien der Nichtnennung der Person? Ist er etwa keine Person des öffentlichen Interesses? Oder geht es Herrn Woelki um eine ganz andere Frage: Sollen potenzielle Opfer, die vielleicht nicht mehr genau wissen, wer sie als Kind oder Jugendlicher missbraucht haben könnte, nicht mehr so leicht erinnern, durch die fehlende Namensnennung keinen Bezug mehr zwischen Erlebtem und Täter herstellen können?
Dann wäre die Vertuschung des Namens ein weiterer Schritt zur Vertuschung der Aufklärung des wahren Ausmaßes der sexuellen Übergriffe im Bistum Köln. Der Verdacht liegt nahe, haben doch Betroffenenorganisationen vor allem deshalb Kritik am “Woelki-Gutachten” geäußert, weil hier ausschließlich Akten ausgewertet, aber keine Opfer befragt wurden. Was aber, wenn in vielen Fällen, weil ihnen ja nicht zugehört wurde, wie selbst Woelki eingeräumt hat, Taten und ihre Opfer gar nicht aktenkundig geworden sind? Nochmal: Für Pfarrer O. gilt kein Datenschutz und auch keine Unschuldsvermutung, weil er verstorben ist.
Es wird Zeit, dass die Klarnamen der Täter bekannt werden – bei Pfaffen, wie bei anderen Menschen auch.
Update 26.3.: Die Antwort des Bistums Köln fiel folgendermaßen aus:
… “Zwar mag es so sein, dass der Datenschutz mit dem Tode einer Person nicht mehr einschlägig ist.
Der Grund, warum ein Klarname nicht genannt werden kann, ist jedoch ein gänzlich anderer: Die öffentliche Erkennbarmachung einer Person mit einem Klarnamen im Zusammenhang mit einem Missbrauchsverdachtsfall greift in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in denen leider vor dem Tode des Tatverdächtigen kein Nachweis für dessen Tat geführt werden konnte und es somit bei einem Verdachtsfall geblieben ist, ist eine öffentliche Namensnennung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach richterlich bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tode nicht erlischt. Vielmehr genießen auch Tote das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht. Angehörige von Toten können aus diesem Unterlassungsansprüche durchsetzen.
Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben
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