Die immense Kreditaufnahme zur Bekämpfung der Pandemiefolgen und die dadurch bedingten hohen Tilgungen in den kommenden Jahren haben manche Politiker/innen und Ökonomen veranlasst, eine Wiederbelebung der Vermögensteuer oder die Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe anzuregen. Während bisher die Befürwortung der Vermögensteuer von Begriffen wie „soziale Gerechtigkeit“, „Besteuerung nach Leistungsfähigkeit“, „Gerechtere Verteilung der Vermögen“ und „Sozialpflichtigkeit des Eigentums“ geprägt war, gewinnt jetzt der Finanzierungsaspekt an Bedeutung.
Am weitesten geht der Vorschlag der Bundestagsfraktion Die Linke. Sie will durch eine „Vermögensabgabe für Millionäre und Milliardäre mindestens 300 Mrd. € einnehmen. Zahlen sollen die reichsten 0,7 % der Bevölkerung in Deutschland.“ Der Antrag befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung, ist jedoch aussichtslos.
Die SPD will laut Wahlprogramm „besonders reiche Teile der Bevölkerung“ erfassen und auch Auslandsvermögen und juristische Personen besteuern. Vorgesehen sind ein Steuersatz von 1 % bei hohen persönlichen Freibeträgen. Das Vermögen soll verkehrswertnah bewertet werden.
Auch die Grünen wollen die Vermögensteuer wieder einführen. Sie soll für Vermögen oberhalb von 2 Millionen Euro pro Person gelten und jährlich 1 Prozent betragen. Im verfassungsrechtlich erlaubten und wirtschaftlich gebotenen Umfang sollen Begünstigungen für Betriebsvermögen gelten.
CDU/CSU und FDP lehnen eine Vermögensteuer unverändert ab. Sie sehen darin unzumutbare Risiken für Wachstum, Investitionen, Export und Beschäftigung. Dass die deutsche Wirtschaft 50 Jahre lang trotz Vermögensteuer erfolgreich gewachsen und gediehen ist, haben sie offenbar aus ihrem Gedächtnis gestrichen.
Die immer wieder auftauchende Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe 1995 die Vermögensteuer als rechtswidrig verworfen, stimmt nicht. Tatsächlich hatte das Gericht damals keineswegs das Vermögensteuergesetz oder gar eine Erhebung dieser Steuer als verfassungswidrig eingestuft, sondern lediglich erklärt, dass die darin vorgenommene Bewertung von Grundbesitz, die weit unter dem Verkehrswert lag, nicht dem Gleichheitsgrundsatz entspräche. Der Gesetzgeber war damit aufgefordert, diesen Fehler zu heilen. Die damalige CDU/FDP-Bundesregierung tat dies jedoch nicht, sondern setzte 1997 die Erhebung der Steuer aus.
Das Vermögensteuergesetz ist also nicht abgeschafft worden, sondern „ruht“. Die Zuständigkeit für die Heilung des vom Verfassungsgericht gerügten Fehlers liegt beim Bundestag, der Bundesrat muss dem zustimmen. Das Grundgesetz sieht die Erhebung einer Vermögensteuer ausdrücklich vor. In Art. 106 Abs. 5 ist festgelegt, dass das Aufkommen aus der Vermögensteuer den Ländern zusteht. Anders ist es bei einmaligen Vermögensabgaben, diese fließen an den Bund.
SPD und Grüne zogen 1998 mit dem Versprechen in den Wahlkampf, die Vermögensteuer anzupassen und wieder zu erheben. Später war diese Ankündigung jedoch nicht mehr viel wert. Zwar brachten die SPD-geführten Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen einen entsprechenden Gesetzentwurf ein, doch erklärt Kanzler Gerhard Schröder die Diskussion Ende 2002 für beendet. Das Thema sei vom Tisch, vor allem, da es für die SPD-Pläne keine Mehrheit im Bundesrat geben werde und die Alternativen der Union nicht akzeptabel seien.
Ein damals vorgebrachtes Argument gegen die Vermögensteuer, dass die Belastung der Vermögenden mit einen Spitzensteuersatz von 53 % plus Solidaritätszuschlag hoch genug sei, zieht heute nicht mehr. Der Spitzensteuersatz liegt nur noch bei 42 % und der Solidaritätszuschlag ist für 96,5 % der Steuerpflichtigen abgeschafft worden. Voll zahlungspflichtig sind nur noch jene 3,5 %, die als Alleinstehende mehr als 96.400 €/a verdienen.
1996, also im letzten Jahr ihrer Erhebung, erbrachte die Vermögensteuer bei einem Steuersatz von 1 % und einem Freibetrag von 120.000 DM je Familienmitglied eine Einnahme von 6 Mrd. DM. 2016 ergab ein Gutachten des DIW, dass bei einem Steuersatz von 1 % und einem Freibetrag von 1 Mio. € mit einem Aufkommen von 10 bis 20 Mrd. € zu rechnen sei und dass sich die Erhebungskosten auf dem Niveau der Einkommensteuer bewegen würden.
Letzte Kommentare