Am 24. Juni 2022 startete der Bundestag die Neuregelung der Sterbehilfe. Seit 2015 be­drohte § 217 StGB die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttö­tung mit einer Höchststraf­e von drei Jahren Haft. Straffrei blieb, wer nicht geschäftsmä­ßig handelt und entweder An­gehöriger des Betroffenen ist oder ihm na­hesteht. Der Ge­setzgeber wollte damit der Aktivi­tät von Sterbehilfevereinen entgegentre­ten. Diese Rege­lung hat das Bundesverfassungs­gericht am 26.2.2020 wegen Verfas­sungswidrigkeit auf­gehoben. Daher gilt nunmehr wieder die frühere Rechtslage, wo­nach Suizidhilfen straf­frei sind. Der Deut­sche Ärz­te­tag hat daraufhin im Mai 2021 das strik­te Ver­bot der Suizidh­ilfe aus der Be­rufs­ord­nung für Me­diziner ge­stri­chen. Hilfe zur Selbst­tö­tung sei trotz­dem keine Auf­ga­be der Ärz­te­schaft, be­tonte die Kammerver­tretung.

Damit wurde eine langjährige Forderung von Bürgerrechtsorganisationen erfüllt, den Sui­zid und die Suizidhilfe nicht weiterhin zu kriminalisieren. Sie plädieren darüber hinaus für eine konsequente Enttabuisierung des Suizids und für flächendeckende, niederschwellige Angebote zur Suizidprävention und zur Suizidberatung. Erwartet wird ein geregelter lega­ler Zugang zu einem tödlichen Medikament und die Ermöglichung vielfältiger, unterschied­licher Formen von Suizidbegleitung, die der Pluralität in unserer Gesellschaft entsprechen.

Offenbar hält eine Reihe von Politiker/innen eine gesetzliche Regelung der Suizidhife für unumgänglich. So heißt es in der Koalitionsvereinbarung der Ampel: „Wir begrüßen, wenn durch zeitnahe fraktionsübergreifende Anträge das Thema Sterbehilfe einer Entscheidung zugeführt wird.“ Also keine Meinungsbildung und Initiative der Regierungsmehrheit, son­dern Überwälzung der Verantwortung auf einzelne Abgeordnete. Solche Gewissensent­scheidungen kennen wir schon aus anderen Anlässen, z.B. bei der Impfpflicht (wo das Verfahren krachend ge­scheitert ist), der Organ­spende, der Verjährung von Naziverbre­chen, der Ehe für alle, dem Abtreibungsrecht und der Verlegung der Hauptstadt nach Ber­lin (!). Da fragt man sich ernsthaft, wann das Gewissen der Abgeordneten sich regt und wann es in der Schublade bleibt. Werden denn Entscheidungen über Waffenexporte, Atomausstieg, Asylrecht, Hartz IV oder sexuellen Missbrauch unabhängig vom Gewissen getroffen?

Inzwischen wurden dem Bundestag drei Gesetzesentwürfe zur Sterbehilfe vorgelegt, die am 24. Juni in erster Lesung im Bundestag beraten wurden. Der erste Entwurf – einge­bracht von Abgeordneten aller Fraktionen außer der AfD (Castellucci u.a.) – ist der rigoro­seste: Er will die Beihilfe zum Suizid wieder unter Strafe stellen, außer wenn die sterbewil­lige Person volljährig und einsichtsfähig ist, zwei psychiatrische und psychotherapeutische Untersuchungen absolviert hat, an mindestens einem ergebnisoffenen Beratungsgespräch teilgenommen hat, eine freie Entscheidung ohne Druck zu unterstellen ist und eine letzte Wartefrist von mindestens zwei Wochen vorliegt. Ein neuer § 217a StGB soll „Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung“ und das Angebt von Sterbehilfe um „seines Vermögensvor­teils wegen“ oder „in grob anstößiger Weise“ unter Strafe stellen.

Ein Gesetzentwurf aus Kreisen der FDP, SPD und Linken (Henning-Plahr u.a.) bestätigt das Recht auf selbstbestimmten Suizid und die Berechtigung, dazu Hilfe in Anspruch zu neh­men. Eine neue strafrechtliche Regelung für Suizidhilfe wird verworfen. Vorgesehen ist eine ausführliche Beratung (für die ein Netz von staatlich anerkannten Beratungsstellen aufge­baut werden soll), die der Ärztin/dem Arzt die „Dauerhaftigkeit und innere Festigkeit des Sterbewunsches“ bescheinigt. Frühestens zehn Tage danach dürfen Ärzt/innen tödli­che Medikamente zur Selbsteinnahme verabreichen.

Der dritte Entwurf, verfasst von den Grünen Künast und Keul, sieht zwei Wege zur Suizid­hilfe vor: Personen in einer schwierigen medizinischen Notlage können aufgrund ei­ner ge­meinsamen Diagnose ihrer/s Hausärzt/in und einer/s weiteren Mediziner/in ein tödli­ches Medikament verschrieben bekommen. Wer nicht in einer solchen Notlage ist, müs­se sich im Abstand von mindestens zwei bis höchstens zehn Monaten zweimal von einer unab­hängigen Beratungsstelle beraten lassen und darlegen, dass keine Zweifel an einer auto­nomen Entscheidung bestehen. Zudem soll er/sie den Sterbewunsch samt Ursache und Dauerhaftigkeit schriftlich niederlegen.Die Entscheidung über die Abgabe des Medika­ments trifft dann eine Behörde.

Der erste Antrag ist offenkundig ein Suizid(hilfe)-Abschreckungsantrag und dürfte kaum den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen. Er bevormundet die Sterbe­willigen und baut so viele Hürden wie möglich auf. Das Bundesverfassungsgericht hat je­doch jedem einzelnen ausdrücklich das Recht auf einen frei verantworteten und selbstbe­stimmten Freitod und das Recht zugestanden, dazu Hilfe in Anspruch zu nehmen. Von psychia­trischen Untersuchungen und Strafandrohung bei Suizidhilfe ist dort nicht die Rede. Da es bei der Suizidassistenz nicht um eine Schutzpflicht gegenüber Dritten geht, bleibt deren grundsätzliche Kriminalisierung fragwürdig. Diesem Antrag werden dennoch große Chancen zugesprochen, vor allem, weil er fraktionsübergreifend entstand.

Auch die beiden anderen Entwürfe sehen eine Beratungspflicht vor, während das BVerfG das freie Entscheidungsrecht des einzelnen betont. Wer Beratung sucht, wird sie auch fin­den. Ausreichend wäre eine Art Aufklärungspflicht durch die/en freitodbegleitende/n Arzt/Ärztin. Beide Entwürfe dokumentieren allerdings eine liberale Einstellung zum Freitod. Sie kriminalisieren die Suizidhilfe nicht, sichern die Freiverantwortlichkeit der Suizident­scheidung und regeln die Zugänglichkeit von Hilfen. Beide Entwürfe öffnen den Zugang zum tödlichen Medikament und bestimmen die Aufhebung berufsrechtlicher Verbote.

Es ist bedauerlich, dass sich diese beiden Antragsteller/innen nicht auf einen einheitlichen Entwurf verständigen konnten. Vielleicht gelingt dies noch bis zur Entscheidung, die für Oktober vorgesehen ist. Sollte dies nicht sein, so besteht bei drei alternativen Anträgen die Möglichkeit, dass keiner eine Mehrheit findet. Dann bleibt es bei der „offenen“ Rechts­lage, die den Betroffenen ein Höchstmaß an Selbstbestimmung gewährleistet. Hier taucht die Befürchtung auf, dass Menschen bei einer lockeren Handhabung der Sterbehilfe zu­nehmend aus Lebensüberdruss, wegen schwerer Krankheit oder gar aus Angst vor einem Pflegeheim Suizid begehen. Dagegen sprechen jedoch die Erfahrungen in der Schweiz, wo Suizidhilfe schon längere Zeit erlaubt ist und sich solche Entwicklungen nicht gezeigt haben.

Über Heiner Jüttner:

Der Autor war von 1972 bis 1982 FDP-Mitglied, 1980 Bundestagskandidat, 1981-1982 Vorsitzender in Aachen, 1982-1983 Landesvorsitzender der Liberalen Demokraten NRW, 1984 bis 1991 Ratsmitglied der Grünen in Aachen, 1991-98 Beigeordneter der Stadt Aachen. 1999–2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft Nordeifel, die die Stadt Aachen und den Kreis Aachen mit Trinkwasser beliefert.