Beueler-Extradienst

Meldungen und Meinungen aus Beuel und der Welt

Naht eine gerechte Welt?

Der Überfall Russlands auf die Ukraine hat eine Diskussion entfacht, ob und wie dagegen nicht nur militärisch, wirtschaftlich und diplomatisch, sondern auch (straf)rechtlich vorge­gangen werden kann. Grundsätzlich müsste dies möglich sein, denn in den vergangenen Jahrzehnten hat sich ein Völkerstrafrecht entwickelt, das eine Strafverfolgung durch inter­nationale und nationale Gerichte erlaubt. Als Ausgangspunkt wird das Internationale Mili­tärtribunal in Nürnberg nach dem Zweiten Weltkrieg angesehen. Weitere Meilensteine waren die Prozesse nach dem Jugoslawienkrieg, 1993 in Den Haag; das Internationale Strafverfahren wegen Völkermord in Ruanda, 1994 in Arusha; und das Rote-Khmer-Tribu­nal wegen Verbrechen in Kambodscha, seit 2003 in Pnom Penh.

2002 folgte die Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) mit Sitz in Den Haag, der seitdem für die Verfolgung besonders schwerer Straftaten wie Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verbrechen der Aggression zuständig ist. 123 Staaten haben das IStGH-Statut anerkannt, Russland und die Ukraine allerdings nicht (ebensowenig die USA und China). Der IStGH darf nur tätig werden, wenn die Verbrechen auf dem Territorium eines Vertragsstaates oder durch einen Staatsangehö­rigen eines solchen Staates began­gen wurden oder wenn der UN-Sicherheitsrat ihn dazu auffordert.

Bei Kriegsverbrechen müssen sich nicht nur die Regierungsmitglieder als Oberbefehlsha­ber, sondern auch alle Verantwortlichen in der Befehlskette verantworten. Der IStGH darf auch Personen verurtei­len, die diplomatische Immunität besitzen. Die Urteile des IStGH sind bindend, doch kann er deren Durchsetzung nicht erzwingen. Er verfügt auch nicht über die Vollstreckungsgewalt, um einen möglichen Haftbefehl zu erzwingen. Diesen müssten einzelne Staaten vollstrecken.

Eine andere Aufgabe hat der Internationale Gerichtshof (IGH), ebenfalls in Den Haag. Er fällt Urteile gegen Staaten, nicht gegen Personen, und ist zudem für die Schlichtung von Konflikten zwischen Staaten zuständig. Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) urteilt auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention. Im aktuellen Fall hat er Russland aufgefordert, keine zivilen Ziele wie Krankenhäuser, Schulen oder Wohnhäuser, anzugreifen und die militä­rische Gewalt in der Ukraine zu be­enden. Folgt Russland dem nicht – wie zu erwarten ist – so landet der Streit vor dem UN-Sicherheitsrat. Dort hat Russland allerdings ein Veto­recht. Das Urteil hat dennoch eine po­litische Signalwirkung.

Die Entwicklung ist weitergegangen. Durch das Römische Statut, die Gründungsurkund­e des IStGB, wurde das Weltrechtsprinzip geschaffen. Aufgrund der uni­versellen Na­tur der Völkerrechtsverbrechen soll es keine rechtliche Schutzlosigkeit mehr geben. Dar­aus folgt nicht nur die uneingeschränkte Strafbefugnis der Völkergemeinschaft, sondern auch die eines jeden einzelnen Staates. Diese Befugnis resultiert aus den Völker­rechtsverbrechen selbst, da diese keine inneren Angelegenheiten des jeweiligen Staates sind. Im Privatrecht gibt es bislang kein Weltrechtsprinzip, allerdings wird dieses zuneh­mend gefordert. Die universale Zuständigkeit nationaler Gerichte soll dann vor allem die Verfol­gung von Schadensersatzklagen wegen schwerer Völker- und Menschenrechtsver­letzungen er­möglichen.

Im Strafrecht können also nunmehr auch nationale Gerichte die Verantwortlichen von gra­vierenden Strafta­ten, die die Welt als Gemeinschaft betreffen, unabhängig von ihrer Staats­angehörigkeit überall zur Verantwortung ziehen. Dies gilt auch für Deutschland, wo 2002 das Völker­strafgesetzbuch (VStGB) das nationale deutsche Strafrecht an die Re­gelungen des Völ­kerrechts anpasste und die Folgen von weltweiten Straftaten regelt. Seit­dem können Kriegsverbrechen, Völkermord, verbrecherische Aggression und Verbre­chen gegen die Menschlichkeit verfolgt werden. Theoretisch könnte dies eine Unzahl von Ver­fahren sein, so dass in der Praxis oft ein Bezug zu Deutschland erwartet wird.

Nach Art. 25 des Grundgesetzes waren die „allgemeinen Regeln des Völkerrechtes“ im­mer schon „Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ Treffen die Welt­rechtsbedingungen nicht zu, so gilt zwangsläufig die Regel, dass deutsche Gerichte nur zuständig sind, wenn Tatort, Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Ort der Verhaftung des Täters in Deutschland liegen.

Das Weltrechtsprinzip ist im deutschen Recht nicht neu, es ist bereits in § 6 des Strafge­setzbuchs niedergelegt: „Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen; Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr; Menschenhandel; ille­galer Vertrieb von Betäubungsmitteln; Verbreitung pornographischer Inhalte; Geld- und Wertpapierfälschung; Fälschung von Zahlungskarten; Subventionsbetrug; Taten, laut zwi­schenstaatlicher Abkommens auch im Ausland zu verfolgen sind.“

Der erste deutsche Prozess nach dem Völkerstrafgesetzbuch fand 2015 in Stuttgart ge­gen zwei ruandische Anführer der Hutu-Miliz wegen Massaker an der Zivilbevölke­rung im Osten der Republik Kongo statt. Sie wurden zu 8 bzw. 13 Jahren Haft verurteilt. Anfang 2022 wurde ein syrischer Arzt, der Vernehmungschef des syrischen Geheimdiens­tes war, in Koblenz wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu lebenslanger Haft ver­urteilt.

Die Frage, ob Putin für Kriegsverbrechen in der Ukraine angeklagt und verurteilt werden kann, wird von Völkerrechtler/innen intensiv diskutiert. Weitgehende Übereinstimmung be­steht darin, dass die Vorkommnisse in der Ukraine ein Handeln des IStGH rechtfertigen: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen durch Angriffe auf zivile Ziele, mi­litärische Aggression (nebenbei auch ein Verstoß gegen die UN-Charta). Völkermord wird nicht gesehen. Konkret benannt werden die Gräueltaten in den zeitweise besetzten Gebie­ten und die Belagerung von Mariupol, die die Bevölkerung von Nahrung, sauberem Was­ser, medizinischer Versorgung und Strom abschnitt.

Dem Aktivwerden des IStGH steht entgegen, dass Russland und die Ukraine nicht Mitglied des Gerichtshofes sind. Eine mögliche Beauftragung durch den UN-Sicherheitsrat dürfte daran scheitern, dass Russland dort ein Vetorecht hat. Dennoch hat der IStGH bereits Er­mittlungen zu Kriegsverbrechen in der Ukraine eingeleitet, wenn auch nicht ge­gen Putin persönlich. 39 Mitgliedstaaten haben dem IStGH eine solche Untersuchung empfohlen. Zunächst geht es um den Zeitraum vor der Invasion, eine Erweiterung ist je­doch angekün­digt. Die Ukraine ist zwar kein Mitglied des IStGH, hatte jedoch dessen Zu­ständigkeit für Ermittlungen auf ihrem Territorium zugestimmt und nach dem Einmarsch Russlands den IStGH angerufen. Das Gericht hatte unter anderem bereits die Unruhen in Kiew (Maidan), den Konflikt in der Ostukraine und die Be­setzung der Krim untersucht.

Die Ausgangslage für Ermittlungen ist also nicht schlecht, zumal schon die Zuständigkeit des IStGH Strafgerichtshofs festgestellt wurde. Doch muss beim Vorgehen gegen die Pu­tin seine persönliche Verantwortung nachgewiesen wer­den. Wusste er als militärisch und politisch Verantwortlicher von den Kriegsverbrechen der Soldaten? Dies zu klären, wird wahrscheinlich schwierig. Erst wenn der Verdacht mit Be­weisen belegt ist, kann der IStG einen internationalen Haftbefehl beantragen. Es scheint dann aber ausgeschlossen, dass Russland seinen Präsidenten ausliefert. Dazu wäre wohl ein Regimewechsel in Moskau nötig. Wirkungslos wäre ein Haftbefehl dennoch nicht, denn jeder Vertragsstaat wäre verpflichtet, Putin bei der Einreise festzunehmen und dem Gericht zu überstellen.

Putins Bewegungsfreiheit wäre also erheblich eingeschränkt. Er könnte nie wieder – weder als Präsident noch als Privatmann – in einen Mitgliedsstaat des IStGH reisen. Im Internet wird schon über geheime Haftbefehle oder über eine Entführung spekuliert, wie es sie in anderen Fällen bereits gegeben habe. Die weltweite politische Wirkung eine Haftbefehls wäre ohnehin verheerend. Auch in Deutschland wurden inzwischen Ermittlungen gegen Russland wegen der mutmaßlicher Kriegsverbrechen in der Ukraine eröffnet. Das Welt­rechtsprinzip hat dies ermöglicht.

Über Heiner Jüttner:

Der Autor war von 1972 bis 1982 FDP-Mitglied, 1980 Bundestagskandidat, 1981-1982 Vorsitzender in Aachen, 1982-1983 Landesvorsitzender der Liberalen Demokraten NRW, 1984 bis 1991 Ratsmitglied der Grünen in Aachen, 1991-98 Beigeordneter der Stadt Aachen. 1999–2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft Nordeifel, die die Stadt Aachen und den Kreis Aachen mit Trinkwasser beliefert.

Ein Kommentar

  1. A.Holberg

    All diese Überlegungen bewegen sich im Wolkenkuckucksheim. Die Voraussetzung der Durchführung solcher Prozesse wäre, dass man der Angeklagten, der vermeintlich Schuldigen, habhaft geworden ist. Und die moralische Voraussetzung wäre, dass sie nicht nur die Verlierer von Kriegen, sondern jeden Verantwortlichen für Angriffskriege betreffen: die Liste der Gemeinten, aber wie man unschwer erkennt, niemals Betroffenen wäre unendlich lang – alleine in der Zeit nach 1945 eine ganze Serie von z.B. US-Präsidenten und diesen verbündeten, die den blutigen Sturz ihnen ungeliebter Staatslenker in Ländern wie dem Iran (Mossadegh), Guatemala, Chile, Indonesien Grenada etc. organisiert haben oder direkt Abertausende Zivilisten bei der Eroberung anderer Länder zu Tode bombardiert haben, die niemals die USA angegriffen haben – alleine schon, weil sie das nicht konnten – als da wären: Jugoslawien, Afghanistan, Irak, Libyen (wen vergessen?). Solange keine dieser Figuren analog den zurecht vom dem Nürnberger Tribunal Angeklagten auch nur Angst vor einen Haftbefehl haben brauchte und braucht, erübrigen sich solche Ausführungen wie die der Herrn Jüttner.

© 2024 Beueler-Extradienst | Impressum | Datenschutz

Theme von Anders NorénHoch ↑