Jeder Mensch hat Rechte

Sechs von zehn Staaten beschneiden Grundrechte. Vereinigungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sind aktuell so eingeschränkt wie nie zuvor. Der neue “Atlas der Zivilgesell­schaft” kommt zu dem Schluss, dass 88 Prozent der Weltbevölkerung diese Rechte nicht garantiert werden. Sich gegen soziale Ungerechtigkeit, Diskriminierung oder Umweltzer­störung zu engagieren, werde in vielen Weltregionen zunehmend schwieriger. Für vier­zehn Länder sei die Bewertung schlechter ausgefallen als im Vorjahr. Lediglich drei Pro­zent der Weltbevölkerung lebten in Staaten, in denen zivilgesellschaftliche Grundfrei­heiten garantiert sind.

Dementsprechend klangen die politischen Kommentare zum Tag der Menschenrechte am 10. Dezember. Seitens der Europäischen Union hieß es, dass das Jahr besonders schwe­re und massive Angriffe auf die Menschenrechte gebracht habe, vom Angriffskrieg Russ­lands gegen die Ukraine bis hin zu schweren Menschenrechtsverletzungen und ‑verstö­ßen in Af­ghanistan, Belarus, Äthiopien und Myanmar/Birma. Die EU beklagt die weitere Ver­schlechterung der Menschenrechtslage in Russland und in China sowie das anhalten­de gewaltsa­me Vorgehen gegen friedlich Demonstrierende im Iran. Diese Liste ist keines­wegs voll­ständig; sie lässt sich leicht um Ägypten, Afghanistan, Belarus, Nordkorea, Sau­di-Arabien, die Türkei und andere ergänzen.

An den Außengrenzen der EU kommt es immer wieder zu systematischen Verlet­zungen der Menschenrechte, konkret der Genfer Flüchtlingskonvention. Immer brutaler wer­den die Methoden der Grenzschützer bei der Abwehr und Rückführung von Flüchtlingen. In Polen werden Asylbewerber/innen über die Grenze nach Belarus zurück geprügelt. In Griechen­land drängt die griechische Küstenwache die Boote Schutzsuchender gewaltsam in Rich­ung Türkei. Vor Libyen unterstützt die EU-Grenzschutzagentur Frontex rechtswidrig die li­bysche Küs­tenwache bei der Einsammlung von Flüchtlingen auf dem Mittelmeer. Deren Schicksal in Libyen ist ungewiss. Immerhin hat Frontex seit kurzem einen neuen Direktor, der bisherige war wohl nicht mehr tragbar.

Die aktuelle Entwicklung lädt also nicht gerade dazu ein, den 75. Jahrestag der Verab­schiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu feiern. 48 UN-Mitglieder stimmten am 10. Dezember 1948 in der UN-Generalversammlung mit Ja, acht enthielten sich (der sogenannte Ostblock, Saudi-Arabien und Südafrika). Heute hat die Konvention knapp 150 Unterzeichnerstaaten. Angesichts der weltweiten Verstöße gegen Menschen­rechte hat sie nichts von ihrer Bedeutung verloren. Sie bleibt eine Basis für den Anspruch auf Freiheit und Gerechtig­keit.

Die Erklärung ist nicht bindend, und ihre Rechte können nicht bei den Vereinten Nationen eingeklagt werden. Eine andere Festlegung wäre in den UN nicht durchsetzbar gewe­sen. Den­noch hat die Erklärung Wirkung bewiesen und Erfolge erreicht. So wurde sie zur Grundla­ge einer Vielzahl von Pakten und Verträgen und zur Basis vieler Staatsverfassun­gen. 1966 wurden zwei internationale Konventionen verabschiedet, der “Internationale Pakt über bür­gerliche und politische Rechte” (“Freiheitsrechte”) und der “In­ternationale Pakt über wirt­schaftliche, soziale und kulturelle Rechte” (“Sozialrechte”). Bei­de sind völ­kerrechtlich bin­dend und somit geltendes Recht. Ein Großteil der UN-Mitgliedstaa­ten hat sie un­terzeichnet.

Seit 1994 besteht das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte, das weltweit die Um­setzung der Erklärung beobachten und fördern soll. Die Regionalbüros der UN sind beauf­tragt, die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Regionalbereich zu stärken. Das Hoch­kommissariat fungiert außerdem als Sekretariat für jene UN-Ausschüsse, die die Umset­zung der Menschenrechtsabkommen kontrollieren, und ist zuständig für die periodischen Länderüberprüfungsverfahren.

Die Erklärung umfasst 30 Artikel, in denen die Rechte eines jeden Menschen festgelegt sind. Damit ist sie eine Basis für Freiheit und Gerechtigkeit. Sie dokumentiert eine erstaun­liche Bandbreite dessen, was ihre Verfasser unter Menschenrechten verstanden ha­ben. Die Welt könnte sich glücklich schätzen, wenn diese Vorgaben überall verwirklicht würden. Jeder Artikel erläutert und interpretiert, was unter der jeweiligen Überschrift zu verstehen ist. 28 Artikel befassen sich mit den einzelnen Menschenrechten, Art. 29 regelt die Pflicht des einzelnen gegenüber der Gesellschaft, Art. 30 bestimmt, dass niemand an­deren die Menschenrechte streitig machen darf. Hier die 28 Rechte:

Artikel 1 Freiheit, Gleichheit, Solidarität, 2 Verbot der Diskriminierung, 3 Recht auf Leben und Freiheit, 4 Verbot der Sklaverei und des Sklavenhandels, 5 Verbot der Folter, 6 Aner­kennung als Rechtsperson, 7 Gleichheit vor dem Gesetz, 8 Anspruch auf Rechtsschutz, 9 Schutz vor Verhaftung und Ausweisung, 10 Anspruch auf faires Gerichtsverfahren, 11 Un­schuldsvermutung, 12 Freiheitssphäre des Einzelnen, 13 Freizügigkeit und Auswande­rungsfreiheit, 14 Asylrecht, 15 Recht auf Staatsangehörigkeit, 16 Eheschließung, Familie, 17 Recht auf Eigentum, 18 Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit, 19 Meinungs- und Informationsfreiheit, 20 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, 21 Allgemeines und glei­ches Wahlrecht, 22 Recht auf soziale Sicherheit, 23 Recht auf Arbeit, gleichen Lohn, 24 Recht auf Erholung und Freizeit, 25 Recht auf Wohlfahrt, 26 Recht auf Bildung, 27 Freiheit des Kulturlebens, 28 Soziale und internationale Ordnung.

1953 trat die vom Europarat verabschiedete Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Kraft. Sie ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwi­schen den Mitglie­dern des Europarats und enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschen­rechten, der denen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN stark äh­nelt. Über seine Einhaltung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR). Jede/r hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an dieses Gericht zu wenden. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Entschei­dungen des Ge­richtshofs anzuerkennen und umzusetzen. Anders als bei der UN-Erklärung sind hier also Verbindlichkeit und Klagemöglichkeit gegeben. Somit ist diese Konvention das höchst­entwickelte Rechtsschutzsystem im Völkerrecht.

Die Konvention umfasst 41 Artikel zur Arbeit des Europäischen Gerichtshofs und 18 Arti­kel, die den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichern. Diese sind Ach­tung der Menschenrechte, Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei, Recht auf Freiheit, Recht auf faire Verfahren, keine Strafe ohne Gesetz, Achtung des Privatle­bens, Gedanken-Gewissens-Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, Versamm­lungs- und Vereinigungsfreiheit, Verbot der Diskriminierung, Recht auf Eheschließung so­wie Recht auf wirksame Be­schwerden. Vier weitere Artikel befassen sich mit Ausnahmen im Notstandswahl, mit der Ein­schränkung der Rechte für ausländische Personen und mit dem Verbot des Miss­brauchs der Rechte.

Vertragsstaaten sind alle 47 Mitgliedsländer des Europarates, darunter alle EU-Länder. Russland ist seit September 2022 nicht mehr Mitglied. Der Austritt war von russischer Sei­te im März mitgeteilt worden, nunmehr hat der Europarat das Land wegen des brutalen Kriegs gegen die Ukraine ausgeschlossen. Allerdings waren am EGMR noch 17.450 Kla­gen gegen Russland anhängig, die rechtzei­tig eingereicht wurden und deswegen noch vom Gericht zu prüfen sind. Russland wäre wei­terhin vertraglich gebunden, Urteile umzu­setzen. Das russische Parlament hat mittler­weile jedoch be­schlossen, dass Russland dies nicht befolgen werde.

Knapp hinter Russland liegt die Türkei. Dort waren Mitte 2022 17.200 Verfahren anhängig. Immer wieder wird die Türkei vor dem EGMR wegen Menschenrechtsverletzungen ange­klagt und verurteilt. So hat der Gerichtshof noch im Dezember 2022 der Kla­ge von fast 100 ehe­maligen Richter/innen und Staatsanwält/innen stattgegeben, die zu Unrecht ver­haftet und verurteilt wurden. Ihnen wurden nach dem Putschversuch 2016 Umsturzversuc­he und Ter­rordelikte vorgeworfen.

In Deutschland werden die Menschenrechte im Grundgesetz vom Mai 1949 garantiert. Die ersten 19 Artikel schreiben die Grundrechte der Bürger/innen fest. Sie „binden Gesetz­gebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“ Eine Änderung von Art. 1 (Menschenwürde, Grundrechtsbindung) und Art. 20, 1-3 (Grundlagen staatlicher Ordnung) ist unzulässig (Art. 79). Bei einer vermuteten Verletzung von Grund­rechten kann jede natürliche oder juristische Personen Klage beim Bundesverfassungsge­richt erheben.

Das Grundgesetz ist ebenfalls von der Menschenrechtserklärung der Vereinen Nationen beein­flusst. Die Übereinstimmung ist deutlich, auch wenn es einige Unterschiede gibt. Bei­spielsweise finden sich die GG-Bestimmungen zur „Einschränkung und Verwirkung von Grundrechten“ sowie zur „Enteignung und Vergesellschaftung“ bei den Vereinten Nationen nicht. Anderseits enthält das Grundgesetz (verständlicherweise) keine Aussagen zum Ver­bot von Folter und Sklaverei.

Die Definition, welche Menschenrechte es gibt und welche zu schützen sind, ist zwangs­läufig abhängig von der Zusammensetzung des Personenkreises, der dies vereinbart, und gewiss auch vom Zeitpunkt ihrer Formulierung. Deshalb gibt es auch keine verbindliche Liste von Menschenrechten, und niemand kann ihre Zahl nennen. Daher war es gewiss hilfreich, dass die Vereinten Nationen in der Aufbruchstimmung nach dem Zweiten Welt­krieg mit der Allge­meinen Erklärung der Menschenrechte 1948 eine Art Vorreiterrolle wahr­nahmen und Maß­stäbe setzten.

Gewiss gibt es Unterschiede zwischen den Konventionen; kleinere bei der Formulierung, wenige bei der Auswahl der zu schützenden Grundrechte und (leider) größere, wenn es um Verbindlichkeit, Einklag­barkeit und Durchsetzbarkeit geht. Und es besteht – so präzise die Menschenrechte auch for­muliert sind – Gelegenheit zur Interpretation. Am deutlichsten wird das beim Recht auf Freiheit, das man in fast allen Konventionen auf Platz eins findet. Da lautet die Frage: Frei­heit wovon und/oder Freiheit wofür? Freiheit von Zwang und Un­terdrückung oder Freiheit dafür, das zu tun, was man möchte? Ganz aktuell ist das in der Politik: Die einen wollen die größtmögliche Freiheit, um sich in der Gesellschaft und Wirt­schaft zu entfalten und durchzusetzen. Die anderen wollen, dass der Staat die freie Entfal­tung der Schwächeren schützt und fördert. Und wo liegen die Grenzen der Freiheit? Kant hat es bekanntlich so formuliert: Die Freiheit des einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt.

Dass das Verständnis von Menschenrechten dem Zeitgeist unterworfen ist, zeigen z.B. die nachträglichen Änderungen des Grundgesetzes, die zumeist durch soziale, politische und technische Entwicklungen veranlasst waren: Insgesamt gab es 54 Änderungen, dar­unter 7 im Grundrechtsabschnitt. Diese betrafen u.a. die Wehrpflicht, Asyl und Ausliefe­rung, den großen Lauschangriff und die Verankerung von Umweltschutz und Tierschutz als Staatsziel. Die Kinderrechte sollen in Kürze folgen.

Da lohnt ein Blick auf historische Menschen­rechtserklärungen, z.B. in den USA. Am 4. Juli 1776 erklärten die dreizehn britischen Kolonien in Nordamerika ihre Loslösung von Groß­britannien und bildeten einen eigenen souveränen Staatenbund Die Gründungsurkunde der Vereinigten Staaten ist eines der eindrucksvollsten Dokumente der Staatsphiloso­phie. Sie besteht aus drei Teilen, die eine logische Argu­mentationskette bilden. In der Prä­ambel – dem bekanntesten Abschnitt – erläutert sie, wel­che unveräußerlichen Menschen­rechte das Individuum besitzt und wann ein Volk das Recht hat, eine alte durch eine neue Regierungsform zu ersetzen. Im zweiten Teil folgt eine Auseinandersetzung mit der bishe­rigen Kolonialmacht und im dritten Teil die Begrün­dung der Unabhängigkeit.

Für die Fortentwicklung der Menschenrechte sind die „Bill of Rights“ maßgeblich, zehn Zusatzartikel zur Verfassung, die 1789 beschlossen wurden und den Bürger/innen eine freie und demokratische Gesellschaft – auf der Basis der Werte der Aufklärung – und un­veräußerliche Grundrechte zusicherten. Sie sind von jedermann vor jedem Gericht des Bundes oder eines Bundesstaates, in letzter Instanz vor dem Obersten Gerichtshof, ein­klagbar, auch gegenüber dem staatlichen Gesetzgeber, wenn dieser nicht verfassungs­konform gehandelt hat.

Die Bill of Rights schützen die Redefreiheit, die Religionsfreiheit, das Recht zum Besitz und zum Tragen von Waffen, die Versammlungsfreiheit und das Petitionsrecht, sie verbie­ten unangemessene Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, grausame und außerge­wöhnliche Bestrafungen und erzwungene Selbstbeschuldigung. Sie verbieten der Regie­rung, einer Person Leben, Freiheit oder Eigentum ohne ordentliches Gerichtsverfahren zu entziehen, verlangen auf Bundesebene für Kapitalverbrechen die Anklageerhebung durch eine Jury, und untersagen eine Doppelbestrafung.

Im Widerspruch zu der anspruchsvollen Präambel steht indes, dass die Grundrechte zu­nächst nur für weiße Männer galten und nicht für Frauen, nicht für Schwarze, nicht für Ur­einwohner/innen und nicht für Lesben und Schwule. Erst 1863 wurde das Ende der Skla­verei verkündet, erst 1920 wurde Frauen das Wahlrecht gewährt und erst vier Jahre später erhielten die Ureinwohner/innen die vollen Bürgerrechte. Und erst vor 55 Jahren wurde das Verbot der Ehe zwischen schwarzen und weißen Amerikaner/innen aufgehoben. Die Tatsache, dass das Recht zum Besitz und Tragen von Waffen Verfassungsrang hat, ist leider mehr als eine US-amerikanische Eigenart.

1789 verkündete die französische Nationalversammlung die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, die mühsam gegen Adel und Klerus durchgesetzt werden musste. Der Be­zug auf die Unabhängigkeitserklärung der USA ist unübersehbar. In 17 Artikel enthält sie grundlegende Rechte, die jedem unveräußerlich als Mensch und als Bürger Frank­reichs zuerkannt werden: das Recht auf Freiheit, Eigentum und Sicherheit, auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unschuldsvermutung, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit sowie auf Widerstand gegen Unterdrückung. Damit gilt diese Erklärung in Frankreich als Grund­lage von Demokratie und Freiheit. 2003 wurde sie zum Weltdokumentenerbe erklärt.

Verständlicherweise enthält diese Erklärung nicht alle jene Menschenrechte, die 160 Jahre später in die UN-Menschenrechtserklärung Eingang fanden. Das Bemerkenswerteste: Sie galt nicht für Frauen. Es fehlen allerdings auch wichtige – und heute unverzichtbare – Punkte wie Freizügigkeit, Asylrecht, Staatsangehörig­keitsrecht, Vereinigungsfreiheit, Ge­wissens- und Religionsfreiheit sowie Recht auf Arbeit, Bildung und Kultur.

Wer sich mit der Geschichte der Menschenrechte befassen will, muss übrigens mehr als 2.500 Jah­re zurückgehen. 539 v.Chr. eroberten die Armeen des persischen Königs Kyros Babylon. Seine dort umgesetzten Maßnahmen stellten einen großen Fortschritt für die Menschheit dar. Er befreite die Sklaven, gewährte die freie Wahl der Religion und sicherte Rassengleichheit. Dieser Erlass wurde auf einer gebrannten Tonröhre in Keilschrift aufge­zeichnet, dem Kyros-Zylinder. Er wurde 1879 in Babylon entdeckt. Sein Text ist weltweit als erste Charta der Menschenrechte anerkannt, die Bestimmungen entsprechen den ers­ten vier Artikeln der Allgemeinen Er­klärung der Menschenrechte.

Über Heiner Jüttner:

Der Autor war von 1972 bis 1982 FDP-Mitglied, 1980 Bundestagskandidat, 1981-1982 Vorsitzender in Aachen, 1982-1983 Landesvorsitzender der Liberalen Demokraten NRW, 1984 bis 1991 Ratsmitglied der Grünen in Aachen, 1991-98 Beigeordneter der Stadt Aachen. 1999–2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft Nordeifel, die die Stadt Aachen und den Kreis Aachen mit Trinkwasser beliefert.