Krise – welche Krise?
Im Jahr des 75-jährigen Bestehens des Grundgesetzes (GG) scheint die Frage nach der Stabilität unseres demokratischen Systems rasant an Aktualität gewonnen zu haben. Das Wohlstandsversprechen, das mit der Gründung der Bundesrepublik verbunden war, hat deutliche Risse bekommen. Basierte es doch auf der Annahme eines ständigen Wachstums, getrieben von billiger Energie, das dafür sorgen würde, dass trotz deutlicher Ungleichgewichte in der Einkommens- und Vermögensstruktur, die allgemeine Zufriedenheit in der Bevölkerung unerschütterlich sein würde.
Die Überzeugung, dass der Wohlstand der Reichsten einer Gesellschaft nach und nach durch Konsum und Investitionen in die unteren Schichten der Gesellschaft durchrieselt und so zu Wachstum und sozialem Ausgleich führt (Trickle-Down-Theorie), erweist sich jedoch angesichts der zunehmenden Ungleichheiten national wie global als pure Ideologie. Nach dem völkerrechtswidrigen Überfall Russlands auf die Ukraine sind die ökonomischen Grundlagen dieser Annahme – billige russische fossile Energie (Gas und Öl) und der Verzicht auf militärische Hochrüstung (Friedensdividende) insbesondere in Deutschland massiv in Frage gestellt.
Kaum hatte die Erholung von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eingesetzt, führte der Krieg in der Ukraine innerhalb kürzester Zeit zu einem massiven Abfluss an Wohlstand ungeahnten Ausmaßes, der bisher, nicht ohne langfristige Folgen für die Staatsverschuldung, lediglich abgefedert worden ist. Der Ausgliederung von Schulden in sog. Sondervermögen sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 nur insoweit Grenzen gesetzt, als das Parlament in keinem Fall umgangen werden darf und die Regeln, die für das allgemeine Haushaltsrecht gelten auch auf die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen anzuwenden sind.
Mit einer extrem energieintensiven und exportorientierten Wirtschaft hat sich unsere Volkswirtschaft als besonders krisenanfällig erwiesen, auch weil man sich leichtsinnigerweise stark von einem Importeur abhängig gemacht hat. Innerhalb kürzester Zeit waren neue Partner zu finden, die natürlich die Notlage der deutschen Volkswirtschaft ausgenutzt haben. Hohe Energiepreise waren und sind die primäre Ursache für den allgemeinen Preisanstieg.
Mit 5,9% war die Inflation im Jahr 2023 so hoch wie seit 50 Jahren nicht mehr. Gleichzeitig schrumpft das Bruttosozialprodukt. Von Januar bis Dezember 2023 ging es um 0,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zurück.
1973 hatte der weniger als drei Wochen dauernde Jom-Kippur-Krieg zur ersten Ölkrise mit schweren wirtschaftlichen Folgen geführt. Jetzt sind es gleich mehrere Kriege, deren Auswirkungen die Menschen in Deutschland deutlich spüren. 1,2 Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine und der Zustrom von über 350.000 Asylbewerbern, die meisten aus Syrien, der Türkei und Afghanistan, im Jahr 2023 lassen sich nicht mehr mit der lapidaren Beruhigungsformeln („wir schaffen das“ oder etwas aktueller „wir werden das Notwendige tun“) verharmlosen. Die über Jahrzehnte teils verschlafene, teils bewusst verhinderte Schaffung eines modernen Einwanderungsrechts hat zu einem sichtbaren Missbrauch des Asylrechts geführt, was eine Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenhalts bewirkt hat.
Unübersehbar ist, dass die Verteilungskonflikte insgesamt härter werden. So viele Arbeitskämpfe in so kurzer Abfolge wie zu Beginn des Jahres 2024 hat die Bundesrepublik noch nicht erlebt.
Politisches Alarmsignal ist die gestiegene Anzahl von Menschen, die bereit sind einer Partei ihre Stimme zu geben, die die demokratische Grundordnung mit ihren universellen Werten nicht nur ablehnt, sondern verächtlich macht und zum Teil konspirativ aktiv bekämpft. Wie ein Damoklesschwert schweben die in 2024 erwarteten Wahlerfolge der AfD über den sog. etablierten Parteien der Bundesrepublik. Seit dem Einzug der AfD in den Bundestag haben sich sie Grenzen des politischen Anstands kontinuierlich verschoben.
Das Grundgesetz – ein Bollwerk der Demokratie?
Will man sich der Beantwortung der Frage nähern, wie krisenfest das Grundgesetz angesichts solcher gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen ist, gilt es, zunächst einige Begrifflichkeiten zu klären.
Eine Krise ist lt. Wikipedia ein Höhepunkt oder Wendepunkt einer gefährlichen Konfliktentwicklung in einem natürlichen oder sozialen System, dem eine massive und problematische Funktionsstörung über einen gewissen Zeitraum vorausging. Ähnliche Definitionen finden sich im Oxford Dictionary und in anderen Nachschlagewerken. Krisenfestigkeit wird insbesondere im politischen Raum gerne gleichgesetzt mit dem Begriff der Resilienz, also der Fähigkeit sich anzupassen und so Widerstand zu leisten.
Gefährlich sind die aktuellen Entwicklungen vor allem wegen ihres zeitlichen Zusammentreffens. Es besteht das reale Risiko, dass sich die Funktionsstörungen in ihren Wirkungen gegenseitig verstärken. So können z. B. anwachsende Ausländerfeindlichkeit, Rassismus und Antisemitismus internationale Investoren davon abhalten, sich in Deutschland wirtschaftlich zu engagieren. Qualifizierte junge Menschen aus anderen Ländern werden abgeschreckt. Der Fachkräftemangel in vielen Sektoren (Gesundheitswesen und Pflege, IT etc.) wird dadurch verschärft. Das wiederum wirkt sich als Wachstumsbremse aus, was insbesondere im Mittelstand zu Wohlstandsverlustängsten führt, die ihrerseits zu einer Verhärtung des gesellschaftlichen Klimas führen. Damit liegen alle Voraussetzungen vor, um von einer veritablen Krise zu sprechen.
Was hat das Grundgesetz mit alldem zu tun?
Sehr viel, denn das Grundgesetz ist nicht nur die rechtliche Basis des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Zusammenlebens in unserem Land. Es ist mehr als das. Es steht für den Neuanfang Deutschlands nach den Jahren der Nazi-Diktatur. Es atmet den Geist von „Nie wieder!“ und jetzt hat es 75. Geburtstag! Zeigt keine Anzeichen von Altersschwäche.
Es enthält einen Grundrechtsteil und legt in Art. 20 die wesentlichen Strukturmerkmale der Demokratie fest. Das Besondere daran ist die in Art. 79 GG normierte sog. Ewigkeitsgarantie, wonach eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in Art. 1 und 20 GG normierten Grundsätze berührt werden unzulässig ist
Das bedeutet konkret, dass die Würde jedes Menschen – und nicht nur jedes Deutschen – unantastbar ist. Sie zu achten und zu schützen ist eine proaktive Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Artikel 1 GG ist keine reines Abwehrrecht. Er ist vielmehr Ausdruck des Bekenntnisses des Deutschen Volkes zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, wie es im 2. Absatz von Art. 1 GG eindrucksvoll heißt.
Artikel 20 GG legt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist, in dem die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind.
Die Ewigkeitsgarantie umfasst also
– das Demokratieprinzip,
– die Gewaltenteilung,
– das Bundesstaatsprinzip,
– das Sozialstaatsprinzip und
– das Rechtsstaatsprinzip.
Eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche diese Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Diese Klausel des Art. 79 GG selbst ist ebenfalls unabänderbar. Das heißt, dass keine wie auch immer geartete Krise eine Aufhebung der genannten Strukturmerkmale verfassungsrechtlich rechtfertigen würde.
Ansonsten ist das GG offen für Veränderungen vielfältigster Art. Das Grundgesetz ist seit der Ausfertigung am 23. Mai 1949 bis 2009 mehr als sechzig mal geändert worden. Einige Änderungen in der Geschichte des GG waren besonders kontrovers, wie etwa die Wiederbewaffnung Deutschlands 1952, die Notstandsgesetze 1968 und die Ostverträge 1972. Die deutsche Einheit 1990 war als solche nicht kontrovers, allerdings gab es unterschiedliche Auffassungen, wie die deutsche Einheit verfassungsrechtlich zu bewerkstelligen sei. Durchgesetzt hat sich der Weg über den Beitritt der DDR gem. Art. 23 GG und nicht über Art. 146 GG (gesamtdeutschen Verfassungsgebung), was die vollständige Ersetzung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung bedeutet hätte. Auch in dieser Auseinandersetzung hat zu keinem Zeitpunkt die Aufhebung der von Art. 79 GG geschützten wesentlichen Strukturmerkmale unserer Demokratie zur Debatte gestanden.
Wie schützt sich das Grundgesetz vor seinen Feinden?
Das Thema ist seit dem Erstarken der als rechtsextremistischer Verdachtsfall eingestuften AfD auf der Tagesordnung weit nach oben gerutscht. Das Grundgesetz sieht mehrere Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens vor, deren Voraussetzungen recht unterschiedlich sind.
Keine Parteienfinanzierung für Feinde der Demokratie
Parteien sind nach Art. 21 GG von staatlicher Finanzierung und Steuervergünstigungen auszuschließen, die “nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden”. Das Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Partei Die Heimat, vormals Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach Paragraf 18 des Parteiengesetzes ausgeschlossen ist. Das am 23. Januar 2023, verkündete Urteil (Aktenzeichen: 2 BvB 1/19) geht auf einen Antrag des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Bundesregierung zurück, die Partei Die Heimat von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen. Es könnte als Blaupause für Verfahren gegen die AfD auch auf Ebene der Bundesländer dienen, da auch auf Landesebene Gelder an die politischen Parteien und ihre Stiftungen fließen.
Aberkennung von Grundrechten
Art. 18 GG ist ein Instrument im Grundgesetz, das es ermöglicht gegen einzelne Verfassungsfeinde gezielt vorzugehen. Das heißt, der Staat kann sich gegen Verfassungsfeinde zur Wehr setzen. Genau zu diesem Zweck können Einzelpersonen nach Art. 18 GG bestimmte Grundrechte entzogen werden. Es kann ihnen auch das Wahlrecht und die Befähigung zur Ausübung öffentlicher Ämter aberkannt werden. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Art. 8), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10), das Eigentum (Art. 14) der das Asylrecht (Art. 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Antragsberechtigte des Verwirkungsverfahrens sind nach § 36 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BverfGG) der Bundestag, die Bundesregierung oder eine Landesregierung. Bislang gab es vier Verwirkungsverfahren. In allen Fällen wurden die Anträge bereits im Vorverfahren abgelehnt. Trotz der geringen praktischen Relevanz wird Art. 18 GG eine „wertsystematische Bedeutung“ zugebilligt. Die Vorschrift gilt als Ausdruck einer wehrhaften Demokratie (vgl. Bericht der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags vom 3. Juli 2019, WD 3 – 3000 – 169/19, S. 8 ff.).
Parteienverbot
Das Parteienverbot ist ohne Zweifel das schärfste Schwert gegen eine Partei mit verfassungswidrigen Zielsetzungen. Nach Art. 21 Abs. 2 GG sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Sie können durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.
Das sind vor allem wegen der notwendigen Beweisführung hohe Hürden. Antragsberechtigt sind ausschließlich Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung. Das Bundesverfassungsgericht hat bisher nur in zwei Fällen ein Parteiverbot ausgesprochen und zwar 1952 gegenüber der nationalsozialistisch orientierten Sozialistischen Reichspartei (SRP) und gegenüber der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956.
Rechtlich und politisch mehr als problematisch ist die Entscheidung des Verfassungsgerichts in dem Verfahren gehen die NPD aus dem Jahr 2017, wonach das Verfahren wegen mangelnder politischer Relevanz eingestellt worden ist. Zu klein, um verboten zu werden. Wie erfolgreich muss eine verfassungswidrige Partei sein oder werden, bis sie sich als würdig erweist in einem Verbotsverfahren einer inhaltlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterzogen zu werden? Irgendwann könnte es zu spät sein!
Widerstandsrecht als Ultima Ratio
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen nach Art. 20 Abs. 4 GG das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Es gilt also nur subsidiär, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang zur Frage eines Widerstandsrechts nur in einer Entscheidung aus dem Jahr 1956 zum KPD-Verbot, also vor Aufnahme dieses Rechts in Art. 20 Abs. 4 GG, geäußert. Danach stellt das Gericht grundsätzlich in Frage, ob angesichts des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsbehelfssystems überhaupt noch Raum für ein solches Recht sein kann. Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG ist zwar kein formeller Rechtsbehelf, aber in diesem Zusammenhang durchaus erwähnenswert. Ein Widerstandsrecht gegen Einzelmaßnahmen schließt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aus. Das dürfte auch nach Inkrafttreten des Art. 20 Abs. 4 GG der Fall sein.
Das Bundesverfassungsgericht als Hüter des Grundgesetzes
Auch wenn man nicht mit allen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts einverstanden ist, so ist seine herausragende Rolle als Hüterin der Verfassung unter Demokraten unstreitig. Es ist kein Zufall, dass Regierungen und Parlamentsmehrheiten mit reaktionären und autoritären Absichten zuerst mit einem „Umbau“ der Justiz in ihrem Land beginnen. So sorgte Donald Trump rechtzeitig vor seiner Abwahl 2020 mit der Ernennung von teils extrem konservativen Richtern für den Supreme Court für seinen langfristig gesicherten Einfluss auf das obersten US-Gericht, da die Richterinnen und Richter dort auf Lebenszeit ernannt werden.
Die polnische rechts-nationalistische PIS Partei riskierte mit ihrer sog. Justizreform einen massiven Konflikt mit der EU. Auch Viktor Orban versuchte über Veränderungen im Justizsystem seiner Macht abzusichern. Israels Ministerpräsident Netanjahu will mit seiner geplanten Justizreform, die Politik seiner rechts-religiösen Koalition rechtlich absichern, was zu einem Volksprotest in Israel ungekannten Ausmaßes geführt hat, der nur durch den Terror des 7. Oktober 2023 vorläufig zur Ruhe gekommen ist.
Nicht zuletzt diese Beispiele und Erfahrungen haben angesichts gestiegener Zustimmungswerte für die AfD dazu geführt, dass man jetzt bei uns diskutiert, wie man das Bundesverfassungsgericht gegen politische Durchgriffe und Blockaden absichern kann, so der Deutsche Richterbund in einer Stellungnahme.
Im Gespräch ist eine verfassungsrechtliche Absicherung wesentlicher Strukturmerkmale des Gerichts. Dazu gehören die Aufteilung in 2 Senate, die zwölfjährige Amtszeit der Richter sowie das Wahlverfahren mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit.
Fazit
Das Grundgesetz enthält eine Reihe von wichtigen Instrumenten, die zu seinem Schutz vor seinen Feinden eingesetzt werden können. Es ist kein Bollwerk, aber eine gute Basis. Die Krisenfestigkeit des Grundgesetzes ist jedoch bereits unterhalb der normativen Verfassungsebene zu thematisieren. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes wollten ein Land, von dem niemals mehr eine Gefahr für den Frieden auf der Welt ausgeht. Sie wollten ein Land, in dem niemand Angst vor staatlicher Willkür haben muss und sie wollten ein sozial gerechtes Land. Das betrifft eben nicht nur den Verfassungsgeber, sondern Staat und Gesellschaft insgesamt. Das Jahr des 75-jährigen Bestehens des Grundgesetzes bietet eine gute Gelegenheit, die Bedeutung des Grundgesetzes für ein Leben in Frieden und Freiheit sichtbar zu machen.
Es ist zu hoffen, dass dies nicht nur in Feierstunden und Festschriften geschieht. Die breite Politisierung die die Deportationspläne rechts-radikaler Verschwörer ausgelöst hat, ist für den Erhalt der Krisenfestigkeit unserer Demokratie ebenso wichtig wie die rechtlichen Mittel, die das Grundgesetz gegen seine Feinde bereithält. Das Grundgesetz ist jenseits aller rechtlichen Absicherungen dann wirklich krisenfest, wenn es von den Menschen gelebt wird.
Der Autor:
Dr. jur. Hanspeter Knirsch, Jahrgang 1950, war Mitglied der Deutschen Jungdemokraten, deren Bundesvorsitzender er 1976/77 war. Er war Mitglied der FDP, die er anlässlich des Koalitionsbruchs 1982 verließ. Er bekleidete verschiedene berufliche Funktionen im kommunalen Bereich. So war er u. a. von 1988 bis 1996 Stadtdirektor in Emsdetten, wo er heute noch lebt und als Rechtsanwalt tätig ist. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen im kommunalrechtlichen Bereich.
Dieser Text von Hanspeter Knirsch wird im Rahmen einer Publikationsreihe des Radikaldemokratischen Bildungswerks e.V. zu 75 Jahre Grundgesetz erscheinen. Das Bildungswerk der ehemaligen Jungdemkrat*innen/Junge Linke und liberaler Hochschulverbände will mit Beiträgen profilierter Autor*inn*en deutlich machen, dass Grundrechte und Demokratie nicht einfach gewährleistet sind, sondern dass es des aktiven Engagements der Bürgerinnen und Bürger bedarf, um sie zu verwirklichen und gegen rechts zu verteidigen. Wir veröffentlichen den Text exklusiv vorab.
“wie man das Bundesverfassungsgericht gegen politische Durchgriffe und Blockaden absichern kann, so der Deutsche Richterbund…….
äääähem, aber das wird doch schon mittels “politischem Durchgriff” besetzt (sic)…. vll sollte man ganz andere Wahlverfahren anwenden.
In unserer gegenwärtigen Demokratur sehe ich jedenfalls keine kriesenfeste Konstruktion mehr.
Nachtrag lese ich gerade:
https://www.hintergrund.de/kurzmeldung/aberkennung-des-wahlrechts-laut-juristen-zweifelhaft/
lesen bildet hat mal wer gesagt