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Völkermordklagen

Nicaragua hat Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof wegen Beihilfe zum Völkermord verklagt. Deutschland wird vorgeworfen, durch Waffenlieferungen an Israel einen Genozid an den Palästinenser/innen im Gazastreifen zu unterstützen und gegen das humanitäre Völkerrecht zu verstoßen. Deutschland habe 2023 zehnmal soviel Rüstungsgüter an Israel geliefert wie im Vorjahr und durch die politische, finanzielle und militärische Unterstützung Israels die großflächige Zerstörung der Region und den Tod von Zehntausenden von Palästinenser/innen gefördert. Damit habe es Beihilfe zum Völkermord  geleistet. In einem Eilantrag forderte Nicaragua eine sofortige Einstellung der deutschen Waffenlieferungen an Israel.

Den Weg zum Internationalen Strafgerichtshof, der eigentlich für die Strafverfolgung von Völkermord zuständig ist, konnte Nicaragua nicht einschlagen, da dort nur gegen Einzelpersonen, nicht aber gegen Staaten verhandelt wird. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat Nicaraguas Klage zur Behandlung angenommen und Anhörungen der beiden Staaten vorgenommen. Deutschland hat die Vorwürfe entschieden zurückgewiesen und seinen Einsatz für die palästinensische Bevölkerung von Gaza und für eine Zwei-Staaten-Lösung betont. Die Rüstungslieferungen an Israel erfolgten im Rahmen des internationalen Rechts.

Spekuliert wird, warum Nicaragua genau jetzt aktiv wird und gerade gegen Deutschland klagt. Beispielsweise sind die von den USA an Israel gelieferten Waffen weitaus zahlreicher und zerstörerischer als die deutschen. Möglicherweise handelte Nicaragua nur aus strategischen und politischen Gründen – und wegen der Selbstaufwertung. Mit seiner Klage hat es die Lage in Gaza vor ein internationales Gericht gebracht. Vielleicht will Nicaragua auch von den schweren Menschenrechtsverletzungen im eigenen Land ablenken, die noch vor kurzem von einer UN-Expertenkommission beanstandet wurden.

Völkerrechtler gaben der Klage gegen Deutschland wenig Chancen. Zunächst spricht ein formaler Grund gegen die Zuständigkeit des IGH, weil es gar keinen Konflikt zwischen Nicaragua und Deutschland gibt. Vor allem aber ist zu bezweifeln, dass ein Land wegen Beihilfe zum Völkermord belangt werden kann, wenn noch gar nicht geklärt ist, ob es tatsächlich einen solchen gibt. Es wird ohne Israel über Israel  und dessen Kriegsführung verhandelt. Das Verfahren müsste sich also (zunächst) gegen Israel richten.

Ende April hat der IGH den Eilantrag Nicaraguas abgelehnt. Allerdings zeigten sich die Richter tief besorgt über die Zustände im Gaza-Streifen. Daher überrascht nicht, dass auch der deutsche Antrag auf Abweisung des gesamten Verfahrens abgelehnt wurde. Dieses wird somit fortgesetzt.

Zum Gazakrieg gab es beim IGH einen weiteren Eilantrag. Südafrika verklagte Israel wegen Genozid, u.a. mit der bemerkenswerten Begründung, dass das Recht auf Selbstverteidigung endet, wenn der Angriff beendet ist und man sich nicht mehr verteidigen muss. Der IGH hat den Antrag bereits behandelt und entschieden. Er hat keinen Völkermord konstatiert und auch nicht die unmittelbare Einstellung des Krieges gegen die Hamas angeordnet, jedoch eine Reihe von Maßnahmen gefordert, um einen Völkermord zu verhindern. Südafrika hatte eine sofortige Einstellung der militärischen Handlungen gefordert. 

Israel muss nun Schutzmaßnahmen ergreifen und mehr humanitäre Hilfe zulassen. Bemerkenswert ist, dass Israel verpflichtet wurde, alles zu tun, Aufrufe zum Völkermord zu verhindern und zu bestrafen. Ungeachtet der Sofortmaßnahmen sehen die Richter die Gefahr, dass die Völkermord-Konvention verletzt werden könnte. Darüber bliebe dann noch zu entscheiden.

Der Internationale Gerichtshof im niederländischen Den Haag ist das wichtigste Rechtsorgan der Vereinten Nationen. Er entscheidet über Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten, die seine Zuständigkeit akzeptiert haben. Zu den Vertragsparteien des IGH gehören alle Mitglieder der Vereinten Nationen (Artikel 93 Abs. 1 der UN-Charta); aber auch die Staaten, die lediglich das Statut ratifiziert haben und nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind. Die Urteile des IGH sind bindend, allerdings fehlt ihm ein Instrumentarium, sie durchzusetzen. Seine Wirksamkeit bezieht er aus der großen öffentlichen Aufmerksamkeit seiner Entscheidungen und aus den Konsequenzen, die seitens der internationalen Gemeinschaft gezogen werden. Wenn ein Staat ein Urteil des IGH nicht befolgt, kann sich die andere Partei an den UN-Sicherheitsrat wenden. Dieser kann Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen. 

In seiner Entscheidung zum Gaza-Krieg hat der Gerichtshof Bezug auf die „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ (Völkermordkonvention) genommen, die die Verpflichtung enthält, Personen vor ein zuständiges nationales Gericht oder das internationale Strafgericht zu stellen, denen Völkermord oder eine Völkermord fördernde Tat zur Last gelegt wird. 

Im Völkerrecht gibt es eine kaum überschaubare Vielzahl und Vielfalt von internationalen Verträgen, Abkommen und Konventionen. Nicht selten sind sie gekoppelt mit einer internationalen Organisation, die für die Kontrolle und Umsetzung zuständig ist. Für den Zeitraum von 1969 bis 2016 werden knapp 200 Beschlüsse der UN-Generalversammlung aufgelistet, die verbindliches Völkerrecht geschaffen haben. Vielfach sind es nur Erklärungen, oft aber Übereinkommen, Leitlinien, Aktionsprogramme, Mustergesetze oder Strategien, gelegentlich auch als Agenda oder Charta bezeichnet. Vielfach sind es dauerhaft wirkende Entscheidungen. Außerdem gibt es noch eine große Zahl von internationalen Abkommen, die nicht unter der Federführung der Vereinten Nationen entstanden sind und nicht von ihnen verwaltet werden.

Einige (mehr oder weniger willkürlich) ausgewählte Beschlüsse belegen die Bandbreite und den Regelungsbedarf der Themen, mit denen sich die Vereinten Nationen befassen: Abkommen gegen Korruption # Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen # Konvention gegen den Einsatz von Söldnern # Übereinkommen zu Investor-Staat-Schiedsverfahren # Weltaktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels # Abkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen # Übereinkommen gegen Geiselnahme # Konvention über die Nichtanwendung von Verjährungsregeln bei Kriegsverbrechen.

Es ist bedrückend, dass es für den Umgang der Staaten untereinander eine Konvention gegen Völkermord geben muss. Eigentlich müssten doch das Friedensgebot der UN-Charta und die ‘Allgemeine Erklärung der Menschenrechte‘ der UN ausreichend sein. Dort heißt es unzweideutig „Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“ 

Anfang 1951 trat die Völkermord-Konvention als eines der ersten Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen in Kraft. Die Initiative dazu entstand aus den Erfahrungen des Völkermords an den Juden durch den Nationalsozialismus und aus den Kriegsverbrecherprozessen in Nürnberg und Tokio. Bereits 1946 hatte die UN-Generalversammlung Völkermord als Verbrechen nach internationalem Recht klassifiziert. Im Dezember 1948, also vor gut 75 Jahren, wurde dann die Konvention beschlossen; wirksam wurde sie erst 1951, als sie von der Mindestzahl von 20 Staaten ratifiziert worden war.

Artikel I der Konvention definiert Völkermord als ein Verbrechen internationalen Rechts, gleich ob im Krieg oder im Frieden begangen. Alle Vertragsparteien verpflichten sich zu seiner Verhütung und Bestrafung. Anders als sonstige Völkerrechtsregelungen richtet sich die Regelung gegen Straftaten von Einzelpersonen. 

Artikel II definiert Völkermord als eine Handlung, die in der Absicht begangen wird, „eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.“ Als derartige Handlungen werden die Tötung von Gruppenmitgliedern, schwere körperliche oder seelische Schäden, Auferlegung von körperlich zerstörenden Lebensbedingungen, Geburtenverhinderung oder Überführung von Kindern in eine andere Gruppe genannt. 

Artikel III definiert den Umfang der Tatbeteiligung. Strafbar sind der Völkermord selbst, aber auch eine Verschwörung oder die Aufhetzung dazu sowie der Versuch und die Teilnahme. Die Strafandrohung gilt gemäß Art. IV für alle Personen, auch für Regierungsmitglieder und Beamte. Art. V verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre Verfassungen auf die Anwendung der Völkermordkonvention abzustellen. Art. VI klärt die Zuständigkeit der Gerichte. Art. VII erklärt die Auslieferung von Tätern als verbindlich. Die Artikel VIII bis XIX regeln im wesentlichen Verfahrensfragen.

In den Formulierungen der Konvention sind verschiedene Möglichkeiten der Interpretation erkennbar. So wird nicht von einem Volk, sondern von einer Gruppe gesprochen, und das Wort „teilweise“ relativiert den Tatumfang. Weitere offene Fragen sind: Was müssen Staaten tun, um ihrer Pflicht nachzukommen, Völkermord zu verhindern? Müssen sie z.B. Sanktionen ergreifen? Und was geschieht, wenn Staaten diese Verpflichtung missbrauchen? 

Seit 2002 ist der Internationale Strafgerichtshof, ebenfalls mit Sitz in Den Haag, als permanentes Organ für die Strafverfolgung von Völkerrechtsverbrechen zuständig. Rechtsgrundlage ist ein multilateraler Vertrag (Römisches Statut) von 1998. Der IStGH wird aktiv, wenn Staaten nicht willens oder in der Lage sind, bestimmte Verbrechen (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Aggression) zu verfolgen. Voraussetzung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist, dass entweder der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Verbrechen ereignet hat, oder der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der mutmaßliche Täter besitzt, Vertragsstaat des Römischen Statuts sind oder die Gerichtsbarkeit des IStGH akzeptiert haben. 

126 Staaten haben das IStGH-Statut anerkannt; 23 haben es unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert. Acht Staaten lehnen das Statut ab (China, Indien, Israel, Libyen, Kuba, Pakistan, Russland und die USA). Menschenrechtsorganisationen befürchten, dass ohne die Mitwirkung der ‘Schwergewichte’ der Strafgerichtshof die Erwartung kaum erfüllen kann, schwerste internationale Verbrechen zu ahnden. Amnesty International rechnet daher damit, dass sich US-Soldaten und der damalige US-Präsident nicht für die mutmaßlichen Verbrechen im Irakkrieg verantworten müssen. 

Die USA sind ein konsequenter Gegner des Internationalen Strafgerichtshof, weil sie Eingriffe in ihre Souveränität und Ermittlungen gegen US-amerikanische Militärs und Politiker befürchten. Sie weigern sich daher, Personen auszuliefern, haben sich selbst ermächtigt, amerikanische Staatsbürger beim IStGH zu befreien, üben Druck aus, nicht den IStGH zu unterstützen, und nehmen an Friedensmissionen nur teil, wenn sie von der Wirkung des Statuts befreit werden.

Der IStGH ist kein Ersatz für die nationale Strafgerichte und keine Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung nationaler Verfahren. Er kann Haftbefehle für mutmaßliche Täter/innen ausstellen und Strafen verhängen, bis zu lebenslanger Haft. Anders als der Internationale Gerichtshof (IGH), der für die Klärung zwischenstaatlicher Streitigkeiten zuständig ist, verhandelt der IStGH gegen Einzelpersonen. Er ist nicht Teil der Vereinten Nationen, sondern eine eigenständige Internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit.

Bedeutung und Wirksamkeit der Völkermord-Konvention sind naturgemäß durch den Tatbestand eingeschränkt, dass nicht alle Staaten dem Statut beigetreten sind. Die Konvention ist ohnehin keine Garantie und kein Allheilmittel. Andererseits hat sie inzwischen den Status des Völkergewohnheitsrechts erlangt. Daher werden ihre Maßstäbe auch bei jenen Staaten angelegt, die das Statut nicht anerkannt haben.   Sie entfaltet stets eine Wirkung, wenn sie verletzt oder missbraucht wird. Sie definiert Werte und schreibt Standards fest, an denen das Verhalten von Staaten und Personen gemessen wird.

Wichtig ist nicht zuletzt, dass die meisten Staaten der Welt das Verbrechen des Völkermords unter Strafe gestellt hat, wie es die Konvention verlangt. Völkermord ist demnach eine etablierte Grundlage der nationalen Strafverfolgung. Weltweit gilt die Pflicht, Völkermord zu verfolgen und zu verhindern. Die Botschaft lautet: wer sich am Völkermord beteiligt, soll nirgendwo auf der Welt mehr ein Versteck und Schutz finden. In Deutschland zeigen dies die Verfahren gegen Angehörige des sogenannten „Islamischen Staates“. Der Straftatbestand „Völkermord“ ist in § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs verankert.

Bei den Sondertribunalen zum Jugoslawienkrieg (Beginn 1993) und zu den Massakern in Ruanda (Beginn 1994) vor dem Internationalen Strafgerichtshof wurden die Definitionen der Völkermordkonvention zur Grundlage des Verfahrens gemacht. Der IStGH verhängte u.a. lebenslange Haftstrafen. Gegen den Verantwortlichen des Genozids in Darfur läuft das 2005 begonnene Verfahren noch.

Zu den heute allgemein als Völkermord eingestuften Ereignissen zählen u.a. der deutsche Krieg gegen die Herero und Nama in Namibia (1904-1908), der Völkermord an den Armenier*innen im Osmanischen Reich (1915-1916), die Verbrechen gegen die jüdische Bevölkerung Europas während des Nationalsozialismus (1941-1945), der Völkermord an den Tutsi in Ruanda (1994) und die Verfolgung der Jesiden durch den Islamischen Staat (2014). Die Balkankriege (1990 ff.) waren Ort zahlreicher Kriegsverbrechen, gelten aber nicht als Völkermord. Gleiches gilt für die Ereignisse 2021 und 2023 in Myanmar, als mehr als eine Million Rohingya von der Militärdiktatur verfolgt und vertrieben wurden. Vor dem IGH läuft ein Verfahren, das Gambia gegen die Regierung von Myanmar angestrengt hat.

Dem Aktivwerden des IStGH im Ukrainekonflikt steht entgegen, dass Russland und die Ukraine nicht Mitglied des Gerichtshofes sind. Eine mögliche Beauftragung durch den UN-Sicherheitsrat dürfte daran scheitern, dass Russland dort ein Vetorecht hat. Dennoch hat der IStGH bereits Er­mittlungen zu Kriegsverbrechen in der Ukraine eingeleitet. 39 Mitgliedstaaten hatten dem IStGH eine solche Untersuchung nahegelegt. Zunächst geht es um den Zeitraum vor der Invasion, eine Erweiterung ist jedoch angekün­digt. Die Ukraine hatte Ermittlungen des IStGH auf ihrem Territorium zugestimmt und nach dem Einmarsch Russlands den IStGH angerufen.

Auch in Deutschland bewegt sich etwas. Die Menschenrechtsorganisation ECCHR hat im April beim Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Bundesregierung wegen der von ihr genehmigten Waffenlieferungen an Israel eingereicht. Die Gruppe bejaht zwar grundsätzlich das Selbstverteidigungsrecht Israels, sieht jedoch in Israels Kriegsführung im Gaza-Streifen einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht, weil dort das Recht auf Selbstverteidigung überschritten wird.

Eine Gruppe von Anwält/innen hat aus vergleichbaren Gründen bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen mehrere Mitglieder der Bundesregierung wegen möglicher Beihilfe um Völkermord gestellt. Sie beruft sich dabei auf die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zur Klage von Nicaragua, wonach die Möglichkeit eines Völkermords im Gazastreifen besteht.

Über Heiner Jüttner:

Der Autor war von 1972 bis 1982 FDP-Mitglied, 1980 Bundestagskandidat, 1981-1982 Vorsitzender in Aachen, 1982-1983 Landesvorsitzender der Liberalen Demokraten NRW, 1984 bis 1991 Ratsmitglied der Grünen in Aachen, 1991-98 Beigeordneter der Stadt Aachen. 1999–2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft Nordeifel, die die Stadt Aachen und den Kreis Aachen mit Trinkwasser beliefert.

2 Kommentare

  1. Heiner Jüttner

    Nachtrag des Autors:
    im 10.letzten Absatz, beginnend mit “126 Staaten haben das IStGH-Statut anerkannt” befindet sich ein Fehler. Der letzte Satz muss vollständig lauten: “… US-Präsident nicht für die mutmaßlichen Verbrechen …”

    • Martin Böttger

      Danke, lieber Heiner. Ich habe das eingearbeitet.

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