Die Gewaltenteilung ist ein Grundprinzip der Demokratie, das staatliche Macht zur Verhinderung von Missbrauch in drei unabhängige Bereiche aufteilt: Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (ausführende Verwaltung) und Judikative (Rechtsprechung). Sie kontrollieren sich gegenseitig, sind im Grundgesetz verankert und verhindern einen Missbrauch von Macht. In Artikel 20 des Grundgesetzes heißt es „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Die richterliche Unabhängigkeit ist ausdrücklich in Art. 97 GG verankert und sorgt dafür, dass die Rechtsprechung frei von politischer oder gesellschaftlicher Einflussnahme entscheiden kann. Weiterlesen

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