Die Corona-Krise ist eine Blaupause, um tief in Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger einzugreifen. Definitiv müsste benannt werden – was nicht geschieht – dass die Hilfsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht verfahrenskonform mit der Geschäftsordnung des Bundestages, sondern – konsensual unter allen Bundestagsfraktionen, unter denen es in dieser Frage keine wirkliche Opposition gibt – unter Umgehung der Geschäftsordnung beschlossen worden sind. Und am Rande der Verfassung handeln derzeit auch Teile der Exekutive in Nordrhein-Westfalen und Bayern. So ist etwa der “Bußgeldkatalog” des Innenministers NRW und vor allem seine Anwendung vermutlich rechts- und verfassungswidrig, aber auch die Ausgangssperre in Bayern. Erschreckend, dass sich dagegen kaum Kritik in den Medien, geschweige denn politischer Widerspruch regt. Dabei geht es nicht um die Sinnhaftigkeit empfohlener Maßnahmen – es geht um die angewandten Mittel zu ihrer Durchsetzung.
Eine der wenigen Stimmen, die es derzeit wagen, diesem kollektiven Willen zur Unterwerfung unter den “Notstand”, den die Virologen ausgerufen haben, mutig zu widersprechen, gehört etwa René Schlott, der sich hierzu in WDR 5 geäußert hat. Auch der Verfassungsblog gehört zu den wenigen kritischen Stimmen. So seziert dort etwa Christoph Möllers, welche verfassungsrechtlich bedenklichen Ermächtigungen der Bundestag gestern dem Ministerium von Jens Spahn – und nicht etwa der gesamten Bundesregierung – verschafft hat. In seltenen Fällen – wie etwa heute der “Kölner Stadtanzeiger” berichten Medien kritisch über diese rechtlichen Entwicklungen.
Gemeinschaftlicher Bruch der Geschäftsordnung verschwiegen
Das Verfahren der Bundestagsdebatte gestern ist das eigentliche Problem, bei dem etwa der so schätzenswerte Sender “Phoenix” journalistisch versagt hat. Denn während sich die Kommentatorinnen und “Experten” während der Bundestagssitzung ausführlich mit banalen Äußerlichkeiten wie der gelichteten Sitzordnung, dem Abstand der Abstimmungsboxen oder dem Corona-Schal von Katja Kipping beschäftigten, liessen sie den Fraktionen das bedenkliche Verfahren dieser Sitzung im “Belagerungszustand” durchgehen. Die Geschäftsordnung des Bundestages sieht aus guten Gründen vor, dass Vorlagen, insbesondere Gesetzentwürfe, nur in einem zeitlich angemessenen, genau definierten Verfahren beschlossen werden dürfen. Dafür schreibt die Geschäftsordnung vor, dass zwischen erster und dritter Lesung eines Gesetzentwurfs mindestens zwei volle Tage liegen müssen. Das soll sicherstellen, dass wirklich alle Abgeordneten in die Lage versetzt werden, zu lesen, worüber sie beschließen. Dass dies bei einem mehrere hundertseitigen Paket, das die Bundesregierung vormittags einbrachte, welches die Ausschüsse quasi in der Mittagspause in 2. Lesung berieten, um es dann am selben Nachmittag in dritter Lesung zu verabschieden, nicht möglich ist, liegt auf der Hand, Das ist ein klarer Verstoß gegen die Geschäftsordnung. Dass hier im Konsens aller Fraktionen geltendes Recht außer Kraft gesetzt worden ist, hätte zumindest erläutert und mit der Krise begründet werden müssen. Auch die FDP, die als einzige in Statements kurz das Problem eingeschränkter Bürgerrechte streifte, hat es unterlassen, den kollektiven Geschäftsordnungstrick zu erwähnen. Nahezu alle öffentlich-rechtlichen Medien haben es übersehen. Die demokratische Öffentlichkeit hat in der Krise ein Stück versagt. Kein gutes Zeichen für die Demokratie.
Rechtsweg zweifelhaft
Ob das alles vor dem letzten Kontrollorgan, nämlich dem Bundesverfassungsgericht, einmal angegriffen wird, ist offen. Da hierzu nur eine Fraktion des Bundestages im Organstreitverfahren berechtigt wäre, aber alle zustimmten, ist das unwahrscheinlich. Sollten betroffene Bürger allerdings irgendwann gegen die Auswirkungen eines dieser Gesetze – etwa dem Patientenschutzgesetz oder dem geänderten Mietrecht Verfassungsbeschwerde erheben, könnte die Frage der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des “Corona-Pakets” möglicherweise noch einmal eine Rolle spielen. Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz garantiert jedermann den Rechtsweg gegen das Handeln des Staates. Ob dies im Falle des Corona-Gesetzespaketes nachträglich möglich sein wird, ist zumindest fraglich.
Reuls markiger Verfassungsirrtum
Auch die Exekutive bricht Verfassungsrecht. Bei seinem heutigen Auftritt im Rahmen einer Pressekonferenz hat NRW-Innenminister Reul ganz besonders daneben gegriffen. NRW hat als erstes Bundesland nicht nur einen “Bußgeldkatalog” bei Verstößen gegen das sogenannte Abstandsgebot vorgelegt. Um keinen Zweifel aufkommen zu lassen: Dieses Abstandsgebot ist derzeit sinnvoll, geboten und sollte unbedingt eingehalten werden. – Allerdings ist fraglich, ob das Eingreifen der Polizei, das Herbert Reul in seinem markig gemeinten Auftritt als “Durchgreifen gegen alle Uneinsichtigen” verkündete, überhaupt rechtmäßig, geschweige denn verfassungskonform ist. So habe etwa, erklärte Reul, die Polizei eine Feier mit 18 Personen in einer privaten Wohnung “aufgelöst und allen Beteiligten Bußgeldbescheide erteilt.” Möglicherweise zu Unrecht.
Denn diese Maßnahme stützte sich wie viele andere auf § 28 Infektionsschutzgesetz. Der lautet aber nur, die Behörden könnten “gegenüber Infizierten und Verdachtsfällen” besondere Maßnahmen ergreifen. Das schafft aber nicht die Rechtsgrundlage, 83 Millionen Bundesbürger ohne tatsächliche Anhaltspunkte zu Verdachtsfällen zu erklären. Genau deshalb bekommen ja auch nicht alle, die es wünschen, die Möglichkeit zu einem Test auf das Covid 19-Virus. Es muss ein konkreter Kontakt zu einem Infizierten oder der Aufenthalt in einer Risikoregion vorliegen. Das Gesetz gilt natürlich, wenn man die Insassen eines Flugzeugs oder Kreuzfahrtschiffs, unter denen der Verdacht besteht, dass eine oder mehrere Personen infiziert sind, bis zur Klärung des Sachverhalts festhalten muss. Die Verfassungsjuristin und Professorin für Staatsrecht Andrea Edenharter bezweifelt aber, ob diese Rechtsgrundlagen wochenlange Einschränkungen der Bewegungsfreiheit rechtfertigen. Das gilt insbesondere für die bayerischen Ausgehverbote.
Versammlungsrecht gilt nicht in Privaträumen
Selbstverständlich kann das Recht, sich friedlich unter freiem Himmel ohne Waffen zu versammeln, das Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit, nicht dauerhaft seuchenrechtlich begründet eingeschränkt werden. Aber auch die Auflösung einer Versammlung von mehr als zwei Personen in einer privaten Wohnung, gegen die kein konkreter Infektionsverdacht besteht, könnte folglich schlichtweg rechts- und verfassungswidrig sein. Denn ohne konkreten Verdacht und möglicherweise allein aufgrund einer nachbarlichen Anzeige steht hier sowohl die Anwendung des Strafrechts, als auch des milderen Bußgeldrechts auf verfassungsrechtlich tönernen Füßen stehen. Denn auch die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein schwerwiegendes Grundrecht, das bei viel schwerwiegenderen Delikten als einem Verstoß gegen der Infektionsschutzgesetz gilt.
Auch die Anwendung des Reul’schen Bußgeldkatalogs, etwa wenn Kinder gegen die Anordnung des Landes auf dem Spielplatz spielen, könnte sich im nachhinein als völlig unverhältnismäßige Maßnahme erweisen. Dass dies der Verfassungsminister des Landes – in NRW ist das nach der Landesverfassung der Innenminister – nicht nur übersieht, sondern in seiner Pressekonferenz, wie heute geschehen, auch noch den “dicken Max” markiert, indem er die Bürgerinnen und Bürger zur Denunziation aufruft, ist höchst peinlich und könnte sich bald negativ auf seine Halbwertszeit im Amt auswirken. Es zeigt aber auch, wie leicht im vermutlichen “Notstand” demokratisch legitimierte Institutionen über die Stränge schlagen.
Auch Jens Spahn hat seine Pläne der Handyüberwachung von Infizierten und Kontaktpersonen immer noch nicht aufgegeben. Auch hier gilt weiterhin: Wehret den Anfängen! Freiheitsrechte sind immer in Gefahr, besonders aber in der Krise.
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