im Kampf gegen Artikel 17 und Uploadfilter

Die Urheberrechtsreform war ein Hauptprojekt von Julia Reda im Europaparlament. Mit einem neuen Projekt will sie nun die Umsetzung in Deutschland kontrollieren.

Genau ein Jahr ist es her, dass die EU ihre Urheberrechtsreform beschlossen hat. Hunderttausend Menschen waren zuvor in Deutschland gegen Uploadfilter auf die Straße gegangen. Stoppen konnten sie die umstrittene Richtlinie zwar nicht, aber es gelang ihnen, in letzter Minute noch einige Schutzvorkehrungen im Gesetzestext zu erstreiten. Diese können uns helfen, die Gefahr für unsere Grundrechte einzudämmen. Doch die Nutzungsrechte, werden ins Leere laufen, wenn Nutzer*innen nicht in der Lage sind, diese auch gerichtlich durchzusetzen. Genau dort setzt mein neues Projekt control © bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) an. Gemeinsam werden wir grundrechtliche Fragen rund um das Urheberrecht vor Gericht bringen – mit dem Ziel, die Kommunikationsfreiheit zu verwirklichen.

Strategische Klagen für die Grundrechte

Der Österreicher Max Schrems hat es in Datenschutzfragen vorgemacht, in anderen Ländern wie den USA ist die strategische Prozessführung spätestens seit der Bürgerrechtsbewegung selbstverständlicher Teil des Repertoires von Menschenrechtsgruppen. In Deutschland führt die Gesellschaft für Freiheitsrechte seit einigen Jahren erfolgreich Prozesse zur Verwirklichung unserer Grundrechte. Der hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanzierte Verein widmet sich mit dem neuen Themenschwerpunkt control © der Verwirklichung der Kommunikationsfreiheit im Spannungsfeld mit dem Urheberrecht. Ich habe mich dem Team der GFF angeschlossen, um dieses Projekt zu leiten.

Deutschland hat noch ein Jahr Zeit, um die Urheberrechtsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Jetzt ist also der richtige Zeitpunkt für die Gegner*innen der Uploadfilter, sich zu organisieren. Ein Gesetzesentwurf für die Implementierung des kontroversen Artikels 17 liegt noch nicht vor. Zwar hat die Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung bei der Verabschiedung der Richtlinie große Versprechen gemacht, Uploadfilter “nach Möglichkeit zu verhindern, die Meinungsfreiheit sicherzustellen und die Nutzerrechte zu wahren”. An diesem Versprechen wird Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) sich messen lassen müssen. Wenn die Politik wie so oft ihre Wahlkampfversprechen vergisst, sind wir bereit zu klagen.

Vorhersehbare Filter-Fehlentscheidungen

Allgemein bekannt ist: Uploadfilter sind nicht in der Lage, legale Inhalte von Urheberrechtsverletzungen zu unterscheiden. Beim Urheberrecht kommt es stets auf den Kontext an, in dem ein Inhalt verwendet wird. Automatische Erkennungssysteme können diesen Kontext nicht interpretieren, sondern prüfen lediglich, ob ein bekannter urheberrechtlich geschützter Inhalt in einem Upload vorhanden ist oder nicht.

Drei wesentliche arten von Fehlern sind beim freiwilligen Einsatz von Uploadfiltern schon heute zu beobachten. Erstens: Filter ignorieren die Urheberrechtsschranken wie beispielsweise das Zitatrecht oder die Ausnahmen für Bildungszwecke, die absolut elementar sind, um das Urheberrecht mit der Kommunikationsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz in Einklang zu bringen. Das ist der New York University jüngst passiert: Ausgerechnet ein Video, das sich mit der Frage beschäftigt, ab wann ähnliche Tonfolgen in Musikstücken als Urheberrechtsverletzung anzusehen sind, fiel YouTubes Uploadfilter Content ID zum Opfer. Die in dem Video eingespielten kurzen Musikaufnahmen, die für die wissenschaftliche Diskussion absolut notwendig sind, wären garantiert vom US-amerikanischen Fair Use und auch vom deutschen Zitatrecht gedeckt. Trotzdem wurde das Video gesperrt und war auch auf dem normalen Beschwerdeweg nicht wieder freischaltbar. Letztendlich musste die Universität persönliche Beziehungen zu Google-Mitarbeiter*innen spielen lassen, um das Problem zu lösen.

Die zweite Art von Fehlern beruht auf der falschen Annahme der Uploadfilter, dass alle Inhalte urheberrechtlich geschützt sind. Übersehen wird dabei, dass es auch gemeinfreie Werke gibt, beispielsweise weil das Urheberrecht an ihnen bereits abgelaufen ist. Wenn also mehrere Künstler*innen den gleichen Inhalt verwenden, heißt das noch lange nicht, dass eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. So kommt es regelmäßig zur Sperrung von neuen Inszenierungen klassischer Musik, weil Uploadfilter fälschlicherweise zu dem Schluss kommen, es handle sich bei einer der Aufnahmen um eine illegale Kopie. Musikaufnahmen gemeinfreier Werke können zwar als solche geschützt sein – der Schutz ausübender Künstler*innen und der Schutz des Tonträgerherstellers kommen dabei infrage – aber diese Schutzrechte können selbstverständlich niemanden daran hindern, das gemeinfreie Werk selbst einzuspielen und die eigene Aufnahme zu verbreiten.

Die dritte Art von Fehlern kommt zustande, weil Uploadfilter selbst keine Rechte zuordnen können, sondern sich auf die Richtigkeit der Informationen verlassen müssen, mit denen sie gefüttert werden. Weil das Urheberrecht – anders als andere Immaterialgüterrechte wie Patent- und Markenschutz – automatisch gilt, sobald jemand ein neues Werk erschafft, gibt es keine globale Datenbank aller Werke. Plattformbetreiber wissen also nicht, ob eine Aufforderung zur Sperrung bestimmter Inhalte vom tatsächlichen Rechteinhaber kommt. In der Praxis verlassen sie sich deshalb auf die Aussagen großer Medienunternehmen und Verwertungsgesellschaften. Dass diesen Aussagen nicht zu trauen ist, zeigen zahlreiche Beispiele: So hat etwa RTL die Aktivist*innengruppe PinkStinks ins Frühstücksfernsehen eingeladen, um einen Videoclip zu präsentieren. Kurz später war das Original auf YouTube gesperrt, weil RTL sich gegenüber YouTube fälschlicherweise als Rechteinhaber ausgegeben hatte.

Sind Uploadfilter noch abzuwenden?

Sollten Uploadfilter im Zuge der Urheberrechtsreform verpflichtend werden, kommt es mit Sicherheit auch zur Sperrung völlig legaler Inhalte. Das ist eine große Gefahr für unsere Meinungs- und Informationsfreiheit. Der einzige Weg, wie Uploadfilter möglicherweise verhindert werden können, ist die Einführung von verpflichtenden kollektiven Lizenzen oder vergüteten Urheberrechtsschranken. Vereinfacht gesagt müsste der Staat Plattformen und Verwertungsgesellschaften zum Abschluss von Lizenzen nach geregelten Tarifen verpflichten, die alle User-Uploads pauschal legalisieren und die Rechteinhaber dafür finanziell kompensieren.

Ob das mit internationalem und Europarecht vereinbar ist, ist aber hochumstritten. Außerdem wehren sich bestimmte Branchen, insbesondere die Filmindustrie, vehement gegen solche Vorschläge, weil es ihnen anders als der Musikindustrie nicht um höhere Lizenzzahlungen von Google, Facebook & Co. geht, sondern sie ihre Inhalte gar nicht auf den Plattformen finden wollen. So ist auch zu erklären, warum führende Branchenverbände der Film- und Fernsehbranche wie die Motion Picture Association sich gegen Ende der Verhandlungen über die Urheberrechtsrichtlinie überraschend in die Reihe der Gegner*innen von Artikel 17 eingereiht haben.

Abgesehen von der Frage, ob es Alternativen zu Uploadfiltern gibt, ist auch zweifelhaft, ob Plattformen selbst mit Uploadfiltern den Anforderungen von Artikel 17 gerecht werden können. Die Bilder riesiger Straßenproteste sind nämlich nicht spurlos an den Verhandlungsführern vorbeigegangen. In letzter Minute wurden Schutzvorschriften in den Text von Artikel 17 aufgenommen, die die negativen Folgen für die Grundrechte abfedern sollen. Dazu gehört etwa die Regelung, dass es bei der Umsetzung von Artikel 17 nicht zur Sperrung von legalen Inhalten kommen darf. Außerdem wird Nutzer*innen ein Recht auf Parodien, Karikaturen und Pastiche (also die künstlerische Nachahmung von Werken) zugestanden, das es so im deutschen Recht bisher nicht gab und das Teile der Internetkultur wie Memes und Reaction-Gifs legalisieren soll.

Diese neuen Rechte sind ein Ansatzpunkt, verpflichtende Uploadfilter vor Gericht anzugreifen. Wenn die Technik nicht in der Lage ist, diese Nutzungsrechte zu wahren, erfüllt sie auch nicht die Anforderungen von Artikel 17. Erste Vorschläge zur Umsetzung von Artikel 17 in anderen europäischen Ländern, allen voran Frankreich, begegnen diesem Problem, indem sie die Nutzungsrechte einfach komplett ignorieren. Dieses Vorgehen verstößt aber mit großer Sicherheit gegen das Europarecht. Das darf in Deutschland nicht passieren! Deshalb ist es wichtig, dass wir uns mit control © jetzt bereits darauf vorbereiten, die Grundrechte im Spannungsfeld mit dem Urheberrecht gerichtlich zu verteidigen.

Die Texte der Kolumne “Edit Policy” stehen unter der Lizenz CC BY 4.0., hier übernommen von heise-online.

Über Julia Reda (Gastautorin):

Julia Reda war von 2014 bis 2019 Mitglied des Europäischen Parlaments innerhalb der Fraktion Die Grünen/EFA. Später hat sie im Rahmen eines Fellowships am Berkman Klein Center for Internet & Society der Harvard University geforscht und arbeitet seit 2020 bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte in Berlin. Ihre Kolumne "Edit Policy" erscheint unter der Lizenz CC BY 4.0. | Foto: CC-BY Diana Levine