Edit Policy: Die CUII-Initiative – Private DNS-Sperren bedrohen das freie Internet und unsere Grundrechte. Die Provider sind vor der Unterhaltungsindustrie eingeknickt.
Private Netzsperren gegen Urheberrechtsverletzungen – ganz ohne Gerichtsbeschluss: Das ist seit dieser Woche Realität bei allen großen Internetprovidern in Deutschland. Telekom, Vodafone, Telefónica und Co. haben sich mit Verbänden der Unterhaltungsindustrie zu der Initiative CUII (“Clearingstelle Urheberrecht im Internet”) zusammengeschlossen, um DNS-Sperren gegen “strukturell urheberrechtsverletzende” Webseiten umzusetzen. Einen offiziellen Anstrich bekommt diese private Sperrinfrastruktur dadurch, dass die Bundesnetzagentur die privat getroffenen Entscheidungen abnickt. Die Gefahr ist groß, dass bei dieser Konstruktion das Grundrecht auf Informationsfreiheit und die Netzneutralität unter die Räder kommen. Außerdem ebnet das Projekt den Weg für weitere außergerichtliche Einschränkungen der Kommunikationsfreiheit.
Netzsperren genießen in Deutschland spätestens seit den Auseinandersetzungen um das Zugangserschwerungsgesetz vor zwölf Jahren einen schlechten Ruf. International werden sie vor allem von autokratischen Regimen eingesetzt, um ihre Bevölkerung von wichtigen Informationen abzuschneiden. Ist eine solche Sperrinfrastruktur einmal eingerichtet, weckt sie schnell Begehrlichkeiten, die Sperrungen auf immer weitere Problemfelder auszuweiten. Drehte sich die Auseinandersetzung 2019 noch um Netzsperren gegen schwere Straftaten – die Verbreitung von dokumentiertem Kindesmissbrauch –, warnten Kritiker:innen schon damals, dass auch die Unterhaltungsindustrie dieses Instrument zur Durchsetzung von Urheberrechten einfordern würde. Diese Befürchtung hat sich mit CUII nun bewahrheitet.
Keine gerichtliche Prüfung
Bisher mussten Rechteinhaber:innen den Rechtsweg bestreiten, wenn sie eine Netzsperre erwirken wollten. So hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Netzsperren nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber sie erfordert eine Abwägung aller betroffenen Grundrechte, einschließlich der unternehmerischen Freiheit der Internetzugangsanbieter und der Informationsfreiheit der Internetnutzer:innen. Internetzugangsanbieter haben deshalb lange auf eine gerichtliche Anordnung bestanden, ehe sie Netzsperren umsetzten. Die Gerichte waren dabei verpflichtet, auch die Grundrechte der Nutzer:innen in ihre Entscheidung mit einzubeziehen.
Deshalb ist die Initiative CUII so gefährlich: Durch das Einknicken der Internetprovider vor dem Druck der Unterhaltungsindustrie fällt die gerichtliche Prüfung von Sperrverlangen weg. Dadurch verzichten die Internetprovider nicht nur auf den Schutz ihrer eigenen Grundrechte, sondern auch den der Nutzer:innen, die in dieses Verfahren aber keineswegs eingewilligt haben. Stattdessen entscheidet ein privates Gremium, ob eine Netzsperre angemessen ist.
Wie dieses Gremium aussehen soll, haben Unterhaltungsindustrie und Telekomunternehmen unter sich ausgemacht, ohne die Zivilgesellschaft einzubeziehen. Die Bundesnetzagentur, die einzige Behörde, die an dem ansonsten rein privatrechtlichen Sperrverfahren beteiligt ist, feiert diese Untergrabung der Grundrechte von Nutzer:innen als Effizienzgewinn: “Das neue Verfahren hilft, langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden, auf die Rechteinhaber bislang angewiesen sind. Die Bundesnetzagentur leistet ihren Beitrag, um die Vorgaben zur Netzneutralität zu sichern”, freut sich Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Bock zum Gärtner gemacht
Eigentlich ist die Bundesnetzagentur völlig ungeeignet, Grundrechtsabwägungen im Bereich des Urheberrechts zu beurteilen. Die Behörde ist zuständig für die Regulierung von Telekommunikationsnetzen und öffentlichen Versorgungsbetrieben, um dort für fairen Wettbewerb zu sorgen. Dazu gehört auch die Durchsetzung der EU-Verordnung zur Netzneutralität, die willkürliche Sperrungen von Webseiten durch Internetprovider verbietet. Allerdings ist die Bundesnetzagentur bisher nicht gerade für eine harte Linie bei der Durchsetzung der Netzneutralität aufgefallen. Beim europäischen Gremium der Telekom-Aufsichtsbehörden BEREC hatte sie sich dafür eingesetzt, DNS-Sperren gar nicht erst als potenzielle Verletzungen der Netzneutralität einzustufen. Mit dieser Ansicht konnte sie sich dort aber glücklicherweise nicht durchsetzen.
Vor diesem Hintergrund kann man kaum erwarten, dass diese Behörde die DNS-Sperren, auf die sich Unterhaltungsindustrie und Internetprovider mittels CUII verständigen, besonders kritisch prüfen wird. Im Gegenteil, die Aussagen des Präsidenten gegenüber der FAZ (Paywall) deuten darauf hin, dass die Behörde vollständig auf das Verfahren dieses privaten Gremiums vertraut und nur im Beschwerdefalle überhaupt inhaltlich prüfen wird, ob eine Sperrung rechtmäßig war: “Wir behalten uns selbstverständlich eine nachträgliche Prüfung vor”, versichert Homann gegenüber der Zeitung.
Wenn die Bundesnetzagentur Sperrempfehlungen von CUII zunächst einfach durchwinkt, macht sie den Bock zum Gärtner. Sie folgt damit den wirtschaftlichen Entscheidungen der Telekomunternehmen, die sie eigentlich überwachen soll, und der Unterhaltungsindustrie, die natürlich immer ein Interesse hat, so viele Urheberrechtsverletzungen wie möglich zu sperren, ohne auf die Kollateralschäden für legale Kommunikation Rücksicht zu nehmen. Eine Behörde, die die Netzneutralität immer dann gewahrt sieht, wenn Internetprovider sich durch ein selbst gewähltes Verfahren freiwillig zur Sperrung einer Webseite entscheiden, verfehlt ihre Aufgabe völlig – denn die Netzneutralitätsregeln erfordern ja gerade, dass Provider keine Sperren vornehmen dürfen, zu denen sie gesetzlich nicht verpflichtet sind.
Kollateralschäden groß, Effektivität ungewiss
Netzsperren zur Durchsetzung des Urheberrechts in anderen Ländern haben immer wieder gezeigt, dass auch legale Nutzungen davon betroffen sein können, etwa wenn verschiedene Anbieter auf derselben Webseite präsent sind, von denen nur manche das Urheberrecht verletzen. In Großbritannien wurde kürzlich eine Reihe von Webseiten gesperrt, die Stream-Ripping-Tools anbieten, also Software, mit denen Video- und Audioaufnahmen von Streamingseiten wie YouTube heruntergeladen werden können.
Das ist eine äußerst bedenkliche Entwicklung, denn diese Tools können bei Weitem nicht nur für Urheberrechtsverletzungen verwendet werden. Sie sind unabdingbar für legale Video- und Tonzitate und ermöglichen Menschen die kulturelle Teilhabe, deren Internetverbindung für Streaming zu langsam ist. Stream-Ripping ist auch zentral für die Archivierung von legalen Inhalten, die von einer willkürlichen Sperrung durch Algorithmen bedroht werden, beispielsweise wichtige Dokumentationen von Menschenrechtsgruppen über den Syrienkrieg, die regelmäßig YouTubes Anti-Terror-Filtern zum Opfer fallen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis solche Tools ins Visier der privaten Urheberrechtspolizei CUII gelangen. Während Hostingprovider wie GitHub bisher der Unterhaltungsindustrie die Stirn bieten und die Löschung von Stream-Ripping-Software verweigern, ist von den Internetprovidern, die sich in vorauseilendem Gehorsam an CUII beteiligen, wohl weniger Rückgrat zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund ist es erfreulich, dass DNS-Sperren leicht zu umgehen sind. Dennoch bedeuten sie für weniger technisch versierte Menschen eine erhebliche Hürde und die Allgemeinheit wird daran gewöhnt, dass Privatunternehmen ganz ohne gerichtliche Überprüfung entscheiden, welche Inhalte man im Netz zu Gesicht bekommt und welche nicht. Da alle großen deutschen Provider sich an CUII beteiligen, ist es für Internetnutzer:innen auch schwer, durch Providerwechsel mit den Füßen abzustimmen. Außerdem werden die an CUII beteiligten Verbände der Unterhaltungsindustrie so auch gegenüber allen anderen Rechteinhaber:innen bevorteilt, die sich ganz selbstverständlich zur Durchsetzung ihrer Rechte an die ordentlichen Gerichte wenden müssen, deren Unabhängigkeit sichergestellt ist.
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