Das Anliegen der AfD, für ihre Parteistiftung, die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES), aus Bundesmitteln jährliche Zuschüsse zu erhalten, hat für öffentliche Aufmerksamkeit und Proteste gesorgt. So hat z.B. die Kampagnenplattform Campact eine Unterschriftenaktion gestartet, in der sie sich dagegen wendet. Campact erläutert, dass die DES dann mit Steuergeldern den Ausbau rechter Strukturen vorantreiben und öffentliche Diskurse beeinflussen würde. Der Schaden für unsere Demokratie und die Zivilgesellschaft wäre immens.
In der Tat hat die AfD, nachdem sie zum zweiten Mal in den Bundestag eingezogen ist, einen Anspruch darauf, dass auch die ihr nahestehende politische Stiftung öffentlich gefördert wird. Im ersten Jahr rechnet die DES mit 8 Mio. €. 2019 hatte die AfD im Rahmen der Haushaltsberatungen des Bundestages eine Förderung der DES in Höhe von 1,4 Mio. € beantragt. Dieser wurde abgelehnt, weil nach den von den anderen Stiftungen verabschiedeten „Gemeinsamen Erklärung“ Voraussetzung war, dass eine Partei „wiederholt“ in den Bundestag eingezogen sei. Eine dagegen gerichtete Klage der AfD vor dem Bundesverfassungsgericht blieb aus formellen Gründen erfolglos. Nunmehr ist die AfD jedoch zum zweiten Mal im Bundestag vertreten.
Die Gründung der DES war offenbar nicht einfach. Seit Anfang 2018 gab es eine Kontroverse in der AfD darüber, welcher Verein zur AfD-Stiftung erhoben werden sollte. Mit der DES konkurrierte die rechtsnationale Gustav-Stresemann-Stiftung, die von Alexander Gauland befürwortet wurde. Alice Weidel tendierte zur DES. Nach langer Kontroverse entschied sich der Bundesparteitag der AfD am 30. Juni 2018 für die Desiderius-Erasmus-Stiftung. Die Möglichkeit der Umbenennung in Gustav-Stresemann-Stiftung sollte geprüft werden (Wikipedia). Allerdings wurde im Oktober 2019 auf Antrag der Enkel von Gustav Stresemann gerichtlich entschieden, dass die Stiftung dessen Namen nicht verwenden darf.
Warum sich die AfD gerade für Desiderius Erasmus als Namenspaten ihrer Stiftung entschieden hat, ist kaum nachvollziehbar. Überschneidungen mit den politischen Zielen und Inhalten der AfD wird man schwerlich finden. Erasmus war ein niederländischer Philologe, Philosoph und Theologe. Er gilt als der bedeutendste europäische Humanist des 16. Jahrhunderts und als Wegbereiter der Reformation. Sein Hauptanliegen war die Verbindung von Antike und Christentum in einem christlichen Humanismus.
Die bisherige Bildungsarbeit der DES konzentriert sich auf Vorträge und Seminare. Von 2019 bis 2021 wurden 115 solche Veranstaltungen angeboten. Besonders häufig geht es mit jeweils rund 20 Terminen um Kommunalpolitik und um Rhetorik. Bemerkenswert, aber nicht überraschend, ist die Vielzahl von Angeboten, bei denen zielgenau die Gedankenwelt der AfD vermittelt werden kann: Asyl, Islam, Migration, Integration, Verfassungsschutz, innere Sicherheit, Rechtspopulismus, deutsche Vertreibung, nationale Identität, Clan-Kriminalität, Medien, Meinungsfreiheit, Meinungsforschung ….
Traditionell legen sich die im Bundestag vertretenen Parteien Stiftungen als Instrument der politischen Bildung zu. Obwohl diese offiziell wirtschaftlich, organisatorisch und personell von ihren Parteien unabhängig sind, richten sie ihre gesamte Tätigkeit an den politischen Grundwerten der ihnen nahestehenden Parteien aus. In anderen westlichen Demokratien gibt es keine vergleichbaren Einrichtungen.
Zwar können die Parteien nicht unmittelbar auf die Gelder zugreifen, doch bestimmen sie maßgeblich die Arbeit und Inhalte der Stiftungen. Diese werben für die Grundsätze der jeweiligen Mutterpartei. Auch steht die formale Entkoppelung nur auf dem Papier: Gefördert werden nämlich nur Stiftungen von Parteien, die im Bundestag vertreten sind, den Stiftungsvorstand bestimmt die Partei, und die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Fraktionsstärke. Die Förderung ist übrigens nicht zu verachten: 2020 waren es insgesamt 540 Mio. €.
Für die Finanzierung der politischen Stiftungen gibt es keine klare Gesetzesgrundlage. Die Förderung wird vom Haushaltsausschuss des Bundestages beraten und beschlossen. An diesem intransparenten und nach Selbstbedienung riechenden Verfahren gibt es schon seit langem Kritik. Nun will auch die AfD dieses Instrument nutzen. Aus ihrer Sicht ist es nachvollziehbar, dass sie gleichfalls von dieser verdeckten Parteienfinanzierung Gebrauch machen will. Die anderen Fraktionen wissen nun nicht so recht, wie sie damit umgehen und eine Förderung der DES vermeiden oder zumindest Auswüchse verhindern können.
Die taz hat dazu die anderen politischen Stiftungen befragt. Selbstverständlich will keine mit der DES zusammenarbeiten, Grüne, FDP und Linke befürworten ein Stiftungsgesetz. Darin oder in den Vergaberichtlinien könnten dann präzise die Kriterien aufgelistet werden, denen die politische Arbeit der Stiftungen Rechnung tragen muss. Genannt werden die allgemeinen Menschenrechte, eine offene Gesellschaft, die parlamentarische Demokratie Rechtsstaatlichkeit, Toleranz, Würde und Pluralismus. Als thematischer Bezug werden die anerkannten Qualitätskriterien der Erwachsenenbildung erwähnt.
Mehrfach taucht die Forderung auf, dass die Stiftungen auf dem Boden der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ stehen müssten. Womit die Frage auftaucht, wer dies beurteilen soll. Die anderen Stiftungen/Fraktionen, die Bundestagsverwaltung oder gar der Verfassungsschutz (der ja auch die Parteien beobachtet)? Letzterer genießt bekanntlich kein besonderes Ansehen. Bei Erwähnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) wird man vielleicht an die Berufsverbotepraxis der 70er Jahre erinnert, als Personen die Zulassung zum öffentlichen Dienst verweigert wurde, weil sie nach Ansicht des Verfassungsschutzes nicht „auf dem Boden der FDGO“ standen.
Legt man die FDGO als Maßstab an, so wird eine inhaltliche Nähe zum Parteienverbot erkennbar. Art. 21 des Grundgesetzes besagt nämlich, dass „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, verfassungswidrig“ und „von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen“ sind. Dies festzustellen ist Sache des Bundesverfassungsgerichts. Kann man sich vorstellen, dass einer Stiftung wegen Ablehnung der FDGO die Bundeszuschüsse entzogen werden, während die Haltung und Handlungen der ihr nahestehenden (und letztlich für sie verantwortlichen) Partei unbeachtet bzw. ungeahndet bleiben und sie weiterhin Wahlkampfkostenerstattung erhält?
Die Prüfung und Bewertung der laufenden Arbeit der Stiftungen ebenfalls dem Bundesverfassungsgericht zu übertragen, wäre wohl systemwidrig und gäbe den Stiftungen eine unangemessen hohe Bedeutung. Obwohl zu erwarten ist, dass eine Stiftung, der wegen fehlender Verfassungstreue die Bundeszuschüsse gekürzt oder gestrichen werden, den Rechtsweg bis hin zum Bundesverfassungsgericht beschreiten dürfte. Die Verantwortung für die Beobachtung und Kontrolle der Stiftungen ist also auf einer niedrigen Stufe anzusiedeln.
Im Koalitionsvertrag steht nur die vage Aussage „Die Arbeit und Finanzierung der politischen Stiftungen wollen wir rechtlich besser absichern.“ Es ist zu erwarten, dass der Erwartungsdruck in der Zivilgesellschaft, vor allem bei Bürgerrechtsorganisationen und politischen Verbänden, groß sein wird, dafür zu sorgen, dass die DES keine öffentlichen Gelder erhält bzw. deren missbräuchlicher Einsatz verhindert wird. Dazu muss der Gesetzgeber gleich drei problematische Aufgaben bewältigen:
~ Welche inhaltlichen Vorgaben sollen den Stiftungen gemacht werden ?
~ Welche Institution überwacht dies und ahndet eventuelle Verstöße ?
~ Welche Sanktionen sind bei Verstößen vorzusehen ?
Die Verpflichtung der Stiftungen auf Grundwerte wie Menschenwürde, Toleranz, Demokratie, Rechtsstaat, Meinungsfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit dürfte eine Selbstverständlichkeit sein. Ein pauschaler Bezug auf das Grundgesetz wäre jedoch nicht empfehlenswert, da dieses bereits 60 mal geändert wurde, so dass Kritik und Änderungsforderungen nicht abwegig sind. Im Fall der Stiftungen könnte man durchaus tiefgehender formulieren und Tatbestände wie die Verbreitung von Hetze, Hass und Lügen, wie Diskriminierung, Verleumdung, üble Nachrede oder Beleidigung auf die schwarze Liste setzen.
Angesichts der besonderen Rolle, die die Stiftungen einnehmen, wären sogar Festlegungen möglich wie das Verbot, Wahlwerbung für die jeweils nahestehende Partei zu machen, Aktionen gegen die konkurrierenden Stiftungen zu unternehmen oder den Kreis der potentiellen Teilnehmer/innen an den Bildungsangeboten diskriminierend zu begrenzen. Auch könnte das Stiftungsgesetz Vorgaben für den inhaltlichen Rahmen oder für die Auswahl und Qualifikation der Mitarbeiter/innen und Referent/innen enthalten. Natürlich betreffen solche Regelungen dann nicht nur die DES, sondern alle Stiftungen. Dies ist jedoch nicht nur hinnehmbar, sondern eher sinnvoll.
Nun zur Frage der Zuständigkeit: Alle Bestrebungen, die Arbeit der Stiftungen zusammenzufassen oder sie zumindest zentral zu steuern, werden gewiss am Widerstand aller Parteien und Stiftungen scheitern. Zudem gibt es bereits die Bundeszentrale politische Bildung. Denkbar wäre es, ein (ohnehin überfälliges) Stiftungsgesetz mit einer Art Aufsichtsgremium zu schaffen. Dort könnten unabhängige Fachleute und Vertreter/innen der Stiftungen mitwirken. Diese Institution beobachtet und beurteilt die Aktivitäten der Stiftungen und gleicht sie mit den vorgegebenen Kriterien ab. Bei Verstößen kann sie Mahnungen und Rügen aussprechen, bestimmte Aktionen oder Verlautbarungen untersagen, Richtigstellungen anordnen und bei schweren bzw. wiederholten Verstößen Kürzungen der Zuschüsse veranlassen.
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