>Was die Bundesregierung an Rechtsbewusstsein und Menschlichkeit vermissen lässt, müssen offenbar Bürgerinnen und Bürger übernehmen. Im Fall von Abschiebungen wird das Luftfahrtpersonal tätig.<
Fast 23.000 Abschiebungen hat die Bundesregierung 2025 vorgenommen. 2023 waren es 16.430 und 2024 über 20.000. Diese Angaben und viele weitere Daten und Fakten verdanken wir einer Kleinen Anfrage mit 21 Fragen der Bundestagsabgeordneten Bünger, Bramer und Eißing von der Fraktion der Linken vom 14.1.2026 (Drucksache 21/3625). Die Antwort der Bundesregierung vom 11.2.2026 (Drucksache 21/4103) umfasst 62 Seiten.
Gefragt wurde nicht nur nach der Zahl und Entwicklung der Abschiebungen, sondern auch nach den Zielstaaten (Türkei 2.300, Georgien 1.700, Spanien 1.160, Frankreich 1.050. insgesamt 132 Staaten), nach der Mitwirkung der einzelnen Bundesländer, nach Familientrennungen aufgrund von Abschiebungen, nach dem Anteil der Frauen (Antwort 4.700), nach der Zahl der Minderjährigen (3.630) und nach der Zahl der Abschiebungen auf dem Luftweg (19.900).
Abschiebungen unter Trennung von Familien sind in Deutschland trotz des Schutzes durch Art. 6 GG (Ehe und Familie) und Art. 8 EMRK möglich, besonders bei schwachem Aufenthaltsstatus. Sie führen häufig zur Trennung von Eltern und minderjährigen Kindern, was von Flüchtlingsorganisationen als Verletzung des Kindeswohls und unmenschliche Praxis kritisiert wird. Oft werden Väter von ihren in Deutschand verbleibenden Familien getrennt. Selbst Trennungen bei Schwangerschaft oder Krankheit sind bekannt. Die Entscheidungen liegen im Ermessen der Behörden.
Die Abschiebung kranker Menschen ist rechtlich komplex. Grundsätzlich ist sie unzulässig, wenn durch die Abschiebung das Leben oder der Gesundheitszustand schwerwiegend gefährdet werden. Vor allem können ernsthafte psychische Erkrankungen ein Abschiebungsverbot begründen, wenn im Herkunftsland keine adäquate medizinische Versorgung verfügbar ist. Dennoch werden oft auch Kranke abgeschoben, wenn ihre Reisefähigkeit durch ärztliche Atteste bescheinigt wird – trotz Kritik an der Härte der Praxis.
Straffällige Ausländer können abgeschoben werden, wenn eine schwere Straftat dies rechtfertigt und das öffentliche Interesse das Bleibeinteresse überwiegt. In der Regel können sie erst nach Abschluss ihres Verfahrens oder nach teilverbüßter Haft abgeschoben werden. Dies erfordert eine Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Abschiebungen sind untersagt, wenn im Heimatland Folter oder Todesstrafe drohen.
Weder bei den Fragen noch bei den Antworten sind Angaben über die Anzahl der abgeschobenen sogenannten ‘Gefährder’ zu finden. Dies ist ein polizeilicher Arbeitsbegriff für Personen, denen Sicherheitsbehörden schwere politisch motivierte Straftaten (z.B. Terroranschläge) zutrauen. Die Einstufung erfolgt präventiv, oft im Bereich Islamismus oder Rechtsextremismus. Sie dient als Grundlage für Überwachungsmaßnahmen, Gefährderansprachen oder Abschiebungen. Gerichtsurteile haben klargestellt, dass es für eine Abschiebung von Gefährdern keiner konkreten Gefahr bedarf, sondern dass ein Risiko feststellbar ist, das jederzeit in eine sicherheitsgefährdende oder terroristische Tat münden könnte.
Abschiebungen verursachen erhebliche Kosten, im Schnitt bei Chartersammelflügen rund 5.600 Euro pro Person. Einzelne Abschiebeflüge können aufgrund hoher Sicherheitsvorkehrungen mehrere hunderttausend Euro kosten. Die Gesamtkosten umfassen Flüge, Sicherheitspersonal, Begleitung und Rückkehrhilfen. Sammelabschiebungen sind oft teurer als Einzelflüge, da die Chartermaschinen für nur wenige Personen gebucht werden.
In 16.600 Fällen wurden Betroffene durch finanzielle Zahlungen – oft auch durch Druck der Behörden – aus einem Bund-Länder-Programm zur freiwilligen Rückreise veranlasst. Die meisten Personen waren Türken (4.400), gefolgt von Syrern (3.700), Russen (1.300), Georgiern (900), Irakern (850) und Kolumbiern (800). Geförderte erhalten Reisekosten (Flug/Bus), eine Reisebeihilfe (ca. 200 € pro Erwachsenem) sowie eine Starthilfe von 1.000 € pro Erwachsenem (500 € für Minderjährige). Familien erhalten maximal 4.000 €. Die Mittel sollen als Anreiz dienen, um Rückkehrern einen Neustart im Heimatland zu ermöglichen und sind günstiger als Abschiebungen. Seit 2020 hat der Bund für dieses Programm rund 64 Millionen Euro investiert.
Offensichtlich sind Abschiebungen keine Routineangelegenheit. So wurden zwar 12.075 Personen ohne Begleitung zurückgeführt, bei 8.340 war jedoch offenbar eine Begleitung durch Bundes- oder Landespolizei angebracht. Sicherheitskräfte des Ziellandes wurden in knapp 1.800 Fällen eingesetzt, besonders oft durch Georgien (1.066 Personen) und Algerien (437). Bei 620 Abgeschobenen übernahm Personal der Fluggesellschaften die Begleitung. In 300 Fällen wurden Minderjährige abgeschoben, davon 36 begleitet. Insgesamt wurden 17.000 Polizeibeamte eingesetzt, die Kosten dafür beliefen sich auf 10,1 Mio. €.
Die erfragten Namen der beteiligten Luftfahrtunternehmen gab die Regierung unter Hinweis auf Geheimschutzbelange nicht bekannt. Sie begründet das mit der Gefahr, dass
„diese Unternehmen öffentlicher Kritik ausgesetzt werden und in der Folge für die Beförderung von ausreisepflichtigen Personen …. nicht mehr zur Verfügung stehen. Damit würden Rückführungen weiter erschwert oer sogar unmöglich gemacht.“
Das deutsche Aufenthaltsgesetz bestimmt, dass ein Beförderungsunternehmer Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern darf, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Die Bundesregierung ist bemüht, dies mit poltischem und finanziellem Druck umzusetzen. So wurden 2025 in 1.241 Fällen Zwangsgelder in Höhe von 2.245.500 € gegen Luftfahrtunternehmen festgesetzt.
Brisant sind die Angaben auf die Fragen nach der Zahl der abgebrochenen Abschiebungen und nach den wichtigsten Gründen dafür. Insgesamt sind 1593 Abschiebungen während oder nach der Übergabe an die Bundespolizei abgebrochen worden. Die Transporte waren weit überwiegend mit Linienflügen vorgesehen, weniger als ein Zehntel mit Charterflügen.
Die weitaus höchste Zahl an Fällen, in denen Abschiebungen auf dem Luftweg abgebrochen wurde, lag an der Beförderungsverweigerung des Luftfahrtpersonals (510 Personen). Danach folgten als Gründe passiver Widerstand (221), medizinische Gründe (124), den Flug betreffende Gründe (103), Ablehnung der Übernahme durch die Bundespolizei (89), Rechtsmittel (85), aktiver Widerstand (79), fehlendes Begleitpersonal (32), fehlendes oder ungültiges Reisedokument (20), Selbstverletzung bzw. Versuch (19), Scheitern während des Transitaufenthalts (10), Übernahmeverweigerung im Zielstaat (10), Flucht oder Fluchtversuch (8), fehlende Durchbeföderungsbewilligung (4), Übernahmeverweigerung durch staatliches Begleitpersonal (2), sonstige Gründe (132).
Bei Abschiebungen auf dem Landweg lagen die Gründe für den Abbruch von 133 Maßnahmen an folgenden Faktoren: Übernahmeverweigerung im Zielstaat (85), Flucht oder Fluchtversuch (27), aktiver Widerstand (8), medizinische Gründe (2), passiver Widerstand (1), Rechtsmittel (1), sonstige Gründe (9). Auf dem Seeweg wurden 4 Abschiebungen wegen der Beförderungsverweigerung von Reederei oder Kapitän abgebrochen.
Die weitaus meisten Abbrüche gab es bei der Abschiebung von Türken (457) und bei Abschiebungen in die Türkei (413). Mit deutlichem Abstand folgen als Zielländer die Schweiz (121), Bulgarien (94), Spanien 92) und Nigeria (84) sowie an Nationalitäten Syrien (146), Nigeria (89), Afghanistan (70), Algerien (68), Marokko (57) und der Irak (56).
Die begleitenden Polizisten sind darauf vorbereitet, dass Widerstand geleistet wird. Deshalb sind „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ vorhanden, die bei Bedarf gegen aktiven und passiven Widerstand eingesetzt werden (Schlagstöcke, Handfesseln, Reizstoffe und technische Barrieren). 2025 gab es 1663 solcher Vorfälle, bei Marokkanern (483) und Algeriern (426) besonders häufig. Gegenüber dem Vorjahr war dies ein Anstieg um etwa 40%. Dazu kamen 30 Fluchtversuche.
Besonders oft wurden Menschen aus afrikanischen Staaten zum Transport gefesselt. Dies betraf zum Beispiel rund zwei Drittel aller abgeschobenen Algerier. Es ist gewiss nicht verfehlt, aus diesem Verhalten Schlüsse drauf zu ziehen, mit welchen Erwartungen bzw. Befürchtungen diese Menschen die zwangsweise Rückbringung in ihr Herkunftsland betrachten und mit welch verzweifelten Verhalten sie reagieren.
Es sind erschreckende Zahlen und Daten, die dieser Bundestagsdrucksache zu entnehmen sind. Mindestens 115 Mio. € wurden aufgewendet, um 23.000 Personen abzuschieben. 1.590 dieser Abschiebevorgänge wurden abgebrochen, das sind immerhin 7%. In 85 Fällen führten Rechtsmittel dazu, den Abschiebevorgang abzubrechen. Unklar bleibt, warum dies erst am Flughafen festgestellt wird und ob die vorhergegangenen Prüfung unzulänglich oder willkürlich war.
Familien werden voreinander getrennt, Minderjährige werden abgeschoben (zu 9 % unbegleitet). Zu hinterfragen ist auch die Zahl der sogenannten Gefährder, die abgeschoben wurden. Bei ihnen liegt keine rechtskräftige Ausweisung vor. Ein Verdacht reicht aus: Geheimdienste und andere Sicherheitsbehörden trauen ihnen politisch motivierte Gewalttaten zu. Eine solche, oft präventive Einschätzung reicht dann zur Legitimation der Abschiebung aus.
Die Bundestagsdrucksache enthält auch erfreuliche Daten, nämlich Angaben zu Personen und Institutionen, die der Abschiebepraxis der Bundesregierung skeptisch gegenüberstehen. In 510 Fällen hat das Luftfahrtpersonal eine Beförderung verweigert, das ist fast ein Drittel aller gescheiterten Abschiebungen. In 90 Fällen weigerte sich die Bundespolizei oder das Begleitpersonal und in 4 Fällen das Hafenpersonal. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungen üben offenkundig auch manche Zielstaaten. 95 abzuschiebende Personen wurden nicht aufgenommen.
Immer öfter blockieren Pilot/innen Abschiebungen. Offensichtlich tun sie dies nicht nur aus sicherheitspolitischen Überlegungen, sondern aufgrund eines gewachsenen Bewusstseins, dass die derzeitige Abschiebepolitik der Bundesregierung fragwürdig ist. Man darf ihnen gewiss uneigennützigen Verhalten unterstellen. Die Zahl der Blockierungen ist denn auch gegenüber dem Vorjahr von 300 auf 510 gestiegen.
Bei der Analyse der Gründe, die zu einem Abbruch von Abschiebungen führen, und bei der Anerkennung für jene, die dazu beigetragen haben, darf man nicht übersehen, dass abgebrochene Abschiebungen in der Regel wiederholt werden. Wenn etwa eine betroffene Person Widerstand leistet, der Pilot die Mitnahme verweigert, keine gültigen Reisedokumente vorliegen oder gesundheitliche Gründe die Abschiebung verhindern, wird der Vorgang nicht als beendet betrachtet. Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Daher wird meist ein neuer Termin angesetzt und ein weiterer Versuch unternommen. Die Wiederholung einer abgebrochenen Abschiebung ist die Regel, sofern die Hindernisse behoben werden können.
Wenn eine Person die Abschiebung durch falsche Angaben oder Täuschung zur Identität verschleiert hat, wird der erneute Versuch oft mit erhöhtem Aufwand (z. B. Begleitung durch Bundespolizei) vorbereitet. Wird eine Abschiebung aus Krankheits- oder Rechtsgründen abgebrochen, wird eine Duldung gewährt, bis das Abschiebehindernis beseitigt ist. Manchmal muss nach einem Abbruch zunächst die Rechtslage geprüft werden, bevor ein erneuter Versuch stattfindet.
- In Deutschland scheitern laut Pro Asyl und Medienberichten viele Abschiebungsversuche, was zu einer hohen Zahl von Wiederholungen führt. Nach Daten der Bundesregierung sind im 2024 mehr als 60 Prozent der Abschiebungsversuche gescheitert. Neben den genannten Gründen für Abschiebungsabbrüche kommen nämlich weitere infrage, die bereits vor dem Abschiebungsvorgang auftreten: So können Betroffene am Abschiebungsdatum nicht auffindbar sein. Oder Eilanträge bei Gericht werden erst kurz vor dem Abschiebezeitpunkt gestellt.
- Betroffene können einen Folgeantrag stellen, der zu einer erneuten Prüfung von Abschiebungsverboten führen kann. In Einzelfällen kann eine Eingabe bei der Härtefallkommission eine Abschiebung aufschieben. Eine Abschiebung „um jeden Preis“ ist bei medizinischer oder rechtlicher Unmöglichkeit unzulässig.
Um Abschiebungen zu erleichtern, hat der Bundestag Anfang 2024 das sogenannte ‘Rückführungsverbesserungsgesetz‘ beschlossen. Danach gelten Verstöße gegen Ein- und Ausreiseverbote als eigenständige Haftgründe. Die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams wird von 10 auf 28 Tage verlängert, um das Untertauchen der Abzuschiebenden zu erschweren. Abschiebungen müssen nur noch bei Familien mit Kindern angekündigt werden. Den Behörden wird der Zugang zu Räumlichkeiten außerhalb der Unterkunft der Abzuschiebenden ermöglicht. Widersprüche und Klagen gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote haben keine aufschiebende Wirkung mehr, und Wohnsitzauflagen sind sofort vollziehbar.
Weitere Verschärfungen erfolgten durch die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und der EU-Rückführungsverordnung. – Abschiebungen werden dadurch wahrscheinlich künftig einfacher und schneller, aber nicht gerechter und menschlicher.

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