Internationaler Strafgerichtshof (IStGH): Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschheit können am IStGH verhandelt werden. Was kann er leisten, wo sind die Grenzen?
Als die vier völkerrechtlichen Kernverbrechen „Kriegsverbrechen“, „Völkermord“, „Verbrechen gegen die Menschheit“ und „Angriffskrieg“ definierten sie juristisch erstmals 1946 die Siegermächte-Ankläger des Zweiten Weltkrieges bei den Tribunalen von Nürnberg und Tokio. Daraufhin beschloss die Generalversammlung der kurz zuvor gegründeten UNO, zur Verfolgung künftiger Verbrechen dieser Art einen global zuständigen „Internationalen Strafgerichtshof“ (IStGH) zu schaffen. Ein Ausschuss prominenter Völkerrechtler sollte ein Statut für den IStGH erarbeiten.
Doch die Umsetzung dieses Vorhabens scheiterte in den folgenden 50 Jahren am anhaltenden Widerstand der fünf ständigen, vetoberechtigten Mitglieder des UNO-Sicherheitsrates USA, Sowjetunion/Russland, Frankreich, Großbritannien und China. Denn deren Regierungen und Militärführungen mussten wegen eigener derartiger Verbrechen – in Vietnam, Algerien, Afghanistan, Nordirland und anderswo – Anklagen vor dem IStGH befürchten.
Erst nachdem der UNO-Sicherheitsrat Anfang der 1990er Jahre Tribunale zu den Kriegsverbrechen in Ex-Jugoslawien und in Ruanda eingesetzt hatte sowie unter dem Druck einer breiten internationalen Koalition von über 1.000 Nichtregierungsorganisationen entstand eine Dynamik, die schließlich 1998 zur Schaffung des IStGH führte. Sein Statut wurde im Juli 1988 in Rom von 120 Staaten beschlossen. Lediglich sieben Länder – die USA, China, Israel, Irak, Libyen, Jemen und Katar – stimmten dagegen. 21 Staaten enthielten sich, darunter Russland, Indien, Pakistan und Nigeria. Seitdem haben 123 Staaten das Statut nicht nur unterschrieben, sondern auch ratifiziert. Sie sind damit Mitglieder des IStGH geworden und haben sich seiner Jurisdiktion unterworfen.
Der IStGH kann Verfahren gegen Personen wegen der vier Kernverbrechen durchführen, wenn nationale Gerichte nicht existieren, nicht in der Lage oder unwillig sind, bestimmte Fälle aufzugreifen. Gegen eine entsprechende Feststellung einer Prüfkammer des IStGH hat ein Staat zwei Berufungsmöglichkeiten. Der IStGH kann Verfahren sowohl zu Verbrechen in zwischenstaatlichen wie in internen Konflikten eröffnen. Verfahren vor dem IStGH sind allerdings nur möglich, wenn entweder das Tatortland oder das Herkunftsland des Beschuldigten Mitglied des IStGH ist.
USA verhängen Strafsanktionen
Falls nicht, müsste einer der beiden Staaten vorab seine Zustimmung erteilen. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, können Verfahren auf Antrag einer Regierung ausgelöst werden oder auf Eigeninitiative des/der Chefanklägerin. Zu Verfahren gegen BürgerInnen von Staaten, die nicht Mitglied des IStGH sind, könnte der UN-Sicherheitsrat den Gerichtshof anweisen. Außer im Fall Sudan scheiterten entsprechende Entscheidungen bislang an Vetodrohungen der USA und Russlands.
Die USA verweigerten unter allen ihren Präsidenten seit 1998 jegliche Kooperation mit dem IStGH in Den Haag. Im September letzten Jahres verhängte die Trump-Administration Sanktionen gegen Chefanklägerin Fatou Bensouda und andere IStGH-MitarbeiterInnen, nachdem Bensouda Ermittlungen zu mutmaßlichen Verbrechen von US-Soldaten und Geheimdienstlern in Afghanistan und in anderen Ländern eingeleitet hatte.
Die Biden-Administration kritisierte die letzte Woche auf Antrag der Chefanklägerin ergangene Entscheidung einer Vorprüfungskammer des IStGH, wonach der Gerichtshof territorial zuständig ist für mutmaßliche Verbrechen aller Akteure im Konflikt Israel-Palästina. Offen ist bislang, ob Bensouda Verfahren wegen dieser Verbrechen bis zu ihrem Ausscheiden im Juni noch einleitet oder ob sie dieses heiße Eisen ihrem Nachfolger überlässt.
Kommentar des Autors
Hohe Erwartungen an neue Krisenmanager
Neun Männer, darunter sechs Weiße aus reichen nördlichen Industriestaaten, standen in den letzten 73 Jahren an der Spitze der Welthandelsorganisation (WTO) und ihres Vorgängers, dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Gatt). Es ist daher allerhöchste Zeit, dass die WTO endlich eine Frau zur neuen Generaldirektorin beruft. Zudem kommt mit der Nigerianerin Ngozi Okonjo-Iweala erstmals der afrikanische Kontinent zum Zug. Er stellt immerhin 45 der 164 WTO-Mitglieder und weitere sieben Beobachterstaaten. So weit die gute Nachricht.
Die schlechte: Die neue Generaldirektorin wird mit Erwartungen befrachtet, die sie trotz ihrer Erfahrungen als Finanz- und Außenministerin sowie als langjährige Vizepräsidentin der Weltbank kaum erfüllen kann. Sie soll die seit 20 Jahren anhaltende Blockade der WTO überwinden. Eine Mission, die sich schon für ihre zwei Vorgänger, den Brasilianer Robert Azevêdo und den Franzosen Pascal Lamy, als unmöglich herausstellte. Und das, obwohl beide bei ihrer Berufung langjährige Vorerfahrungen bei der WTO mitbrachten.
Der Blockade liegen objektive Interessenkonflikte der Mitgliedstaaten zugrunde. Seit dem WTO-Beitritt Chinas 2000 können sich die vier Wirtschaftsmächte USA, EU, Japan und Kanada, anders als noch in den 1990er Jahren, nicht mehr durchsetzen. Und die Konflikte dürften sich in den kommenden Jahren weiter verschärfen.
Okonjo-Iweala drohen daher zum Ende ihrer Amtszeit Schlagzeilen und Bewertungen, wie sie jetzt die im Juni ausscheidende Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), Fatou Bensouda aus Gambia, erleben muss. „Langwierige Verfahren und kaum Erfolge“, „Glaubwürdigkeitskrise“– so lauten die Bilanzen nach der neunjährigen Amtszeit Bensoudas. Völlig zu Unrecht. Denn für keine der kritisierten Missstände trägt sie die Verantwortung. Im Gegenteil: Bensouda hat als erste Chefanklägerin versucht, Verfahren des IStGH über Täter aus afrikanischen Staaten hinaus auf andere Länder auszuweiten – darunter US-Soldaten wegen Kriegsverbrechen in Afghanistan und Irak sowie Verbrechen beider Seiten im palästinensisch-israelischen Konflikt. Eingetragen hat es der Chefanklägerin und ihren KollegInnen im IStGH Sanktions- und Haftandrohungen sowie hasserfüllte Beschimpfungen der US-Regierung und Israels. Und zuletzt sogar eine Distanzierung durch die vorgeblich dem Gerichtshof eng verbundene Bundesregierung. Man darf gespannt sein, wie der jetzt mit Supermann-Erwartungen belastete Nachfolger Bensoudas, der britische Jurist Karim Khan, mit diesen Konflikten umgehen wird.
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