Die Bundesregierung aus CDU,SPD und CSU hat wiederholt ihre Unkenntnis oder Ignoranz des Grundgesetzes und der Verfassungsgerichts-Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht. Bei der Diffamierung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, beim Informationsfreiheitsgesetz und bei der Einbringung der neuen Geheimdienstgesetze, die erstmalig seit dem Ende des NS-Regimes und der GESTAPO einem Geheimdienst wieder exekutive Befugnisse geben will. Gegen das von den Alliierten verbriefte und vom Bundesverfassungsgericht wiederholt in den Verfassungsrang erhobene Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten. Ein weiterer wichtiger Bereich, in dem sich das Grundgesetz von der Weimarer Reichsverfassung unterschiedet, sind die Artikel 14 und 15 des Grundgesetzes.

Artikel 14 legt die Sozialbildung des Eigentums fest, indem er formuliert, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch nicht nur dem Einzelnen, sondern auch „dem Wohle der Allgemeinheit“ dienen (Art.14 Abs.2) soll. Überwiegt das Interesse der Allgemeinheit, können Individuen oder Gesellschaften enteignet werden – beim Straßenbau seit Jahrzehnten gang und gäbe.

Artikel 15 regelt das Recht des Staates, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zu vergesellschaften – gegen Entschädigung versteht sich, aber auch dabei sind die Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Aufgrund des Berliner Volksbegehrens, die Wohnungen großer,  mehr als 10.000 Wohnungen betreibende, börsennotierten Wohnkonzerne – und nur diese – in staatliche Wohnungsgesellschaften zu überführen, die dann die Wohnungen zum Wohle der dort Lebenden instandhalten und in vielen Fällen erst einmal bewohnbar machen sollen. Derzeit dienen ständig steigende Mieten nicht dem Wohle der Allgemeinheit, sondern den Börsenkursen, Renditen und Monopolbildungen – „Vonovia“ hat inzwischen die noch im Volksbegehren genannte „Deutsche Wohnen“ geschluckt. Im Gegenteil subventioniert der Sozialstaat durch Wohngeld und Sozialhilfe noch zusätzlich die hohen Mieten, ohne dass eine einzige neue Wohnung entsteht.

Ein einfaches Gesetz soll das Grundgesetz aushebeln

Bundesinnenminister Dobrindt hat nun seine Eckpunkte für eine Enteignungs-Verhinderungsgesetz vorgelegt, das eine Vergesellschaftung nach Art. 15 GG von Wohnkonzernen praktisch aushebeln soll.

  • Vergesellschaftungen sollen Landesregierungen danach besonders begründen müssen, warum sie quasi das „letzte Mittel“ sind, und „beweisen“, dass Investitionen in Wohnungsförderung vollumfänglich ausgeschöpft worden seien – was natürlich kaum zu beweisen und der Interpretation zugänglich wäre;
  • Entschädigungen sollten „unmittelbar in Geld“ und zum Verkehrswert erfolgen, der durch ein Gutachten ermittelt wird, was dem Konzept der Vergesellschaftung, wie es die Berliner Koalition anstrebt, widerspräche und sich eher an der Enteignung nach Art. 14 GG orientiert, die z.B. regelmäßig angewendet werden, um Grundstücke zu enteigenen, bei denen sich Eigentümer weigern, z.B. zugunsten des Baus von Autobahnen oder Umgehungsstraßen zu verkaufen;
  • Ein solches Bundesgesetz, das Vergesellschaftungen verböte, wäre aber in der Tat verfassungswidrig, so der Bielefelder Verfassungsrechtler  Dr. Uwe Günther, der wiederholt Bündnis 90/Die Grünen in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hat.

Maßgeblich ist, dass Vergesellschaftung konkurrierende Kompetenz ist, nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG. Die Länder sind hier gem. § 72 Abs. 1 GG gesperrt, soweit der Bund von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Das meint aber einen positiven Gebrauch. Sonst könnte der Bund den Ländern alle konkurrierenden Kompetenzen durch einfaches Gesetz wegnehmen. Der Bund hat aber in diesem Fall gar keine Absicht, Wohnkonzerne zu vergesellschaften. Ein einfaches Verbotsgesetz wäre daher offensichtlich verfassungswidrig.

Dobrindt versucht sich mit seinen oben genannten Eckpunkten an einer Art Rahmengesetz. Darin würde der Bund vorgeben, dass mindestens zum Verkehrswert zu entschädigen sei. Das ist etwas schwieriger zu widerlegen, fällt aber trotzdem unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 und damit durch. Ein positiver Gebrauch liegt auch nicht in einer Rahmengesetzgebung vor. Die gab es früher für einzelne Materien, ist aber seit 2006 abgeschafft, was den Punkt nochmal unterstreicht. Das entsprechende Gesetz wäre daher ebenfalls verfassungswidrig.

SPD hat erstmals verfassungsrechtliche Bedenken

Also müsste der Bund selbst Wohnimmobilien vergesellschaften, um die Länder zu sperren. Weder das Verbots- noch das Rahmengesetz würde Berlin hindern, ein Vergesellschaftungsgesetz zu verabschieden. Das Land muss also nicht warten, bis das BVerfG das Bundesgesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Das Bundesgesetz entfaltet einfach keine Sperrwirkung. Und das wäre bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle des Landesgesetzes festzustellen.

Bundesjustizministerin Hubig (SPD) hat deshalb bereits nicht grundlos verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Entwurf Dobrindts geäußert. Es bleibt zu hoffen, dass sie in diesem Fall nicht, wie beim Informationsfreiheitsgesetz, dem Datenschutz und den Geheimdienstgesetzen durchwinkt, was aus den schwarzregierten Häusern kommt.

Über Roland Appel:

Avatar-FotoRoland Appel ist Publizist und Unternehmensberater, Datenschutzbeauftragter für mittelständische Unternehmen und tätig in Forschungsprojekten. Er war stv. Bundesvorsitzender der Jungdemokraten und Bundesvorsitzender des Liberalen Hochschulverbandes, Mitglied des Bundesvorstandes der FDP bis 1982. Ab 1983 innen- und rechtspolitscher Mitarbeiter der Grünen im Bundestag. Von 1990-2000 Landtagsabgeordneter der Grünen NRW, ab 1995 deren Fraktionsvorsitzender. Seit 2019 ist er Vorsitzender der Radikaldemokratischen Stiftung, dem Netzwerk ehemaliger Jungdemokrat*innen/Junge Linke. Er arbeitet und lebt im Rheinland. Mehr über den Autor.... Sie können dem Autor auch im #Fediverse folgen unter: @rolandappel@extradienst.net