Vor wenigen Tagen sind wesentliche Verschärfungen des Infektionsschutzrechts vom Bundestag in Kraft gesetzt worden, deren Auswirkungen auf die Bürgerrechte noch nicht absehbar sind, wie Sabine Leutheusser-Schnarrenberger kürzlich erläutert hat. Bundesgesundheitsminister Spahn hat scheinbar vorläufig die Absicht vertagt, die Ortung von Mobiltelefonen als Mittel zur Ermittlung von Infizierten und ihren Kontaktpersonen in das “Corona-Paket” aufzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken, die Einsprüche von Datenschützern und die Eilbedürftigkeit haben dies vorerst bewirkt. Aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
Bezeichnenderweise verfolgt auch das Bundesinnenministerium diese Pläne weiter und unternimmt Anstrengungen, diesen tiefen Grundrechtseingriff auch weiterhin gesetzlich legalisieren zu lassen. Das Spahn-Ministerium ist ebenfalls weiterhin aktiv, soll angeblich in der kommenden Woche einen weiteren Versuch starten. Angeblich “um die Gesundheitsämter zu entlasten”, für die es durchaus mühevoll ist, im Einzelfall Infektionswege zu identifizieren. Allerdings steht ein Grundrechtseingriff von der Tiefe einer persönlichen Handyortung in überhaupt keinem Verhältnis zum gewünschten Zweck, einer Verwaltungsentlastung der Gesundheitsämter.
Grundrechtseingriff wie bei Terrorverdacht
Mit der Handyortung einer Person ist ein tiefer Eingriff in die persönlichen Freiheitsrechte der Betroffenen verbunden. Neben dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus der Menschenwürde in Art.1 Grundgesetz ableitet, sind die Kommunikationsfreiheit, Artikel 10 Grundgesetz, und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung direkt betroffen. Um etwa gegen einen Straftäter per Handyortung vorzugehen, bedarf es eines Verdachts erheblicher Straftaten und zumeist einer richterlichen Anordnung. Um die Bewegungsdaten etwa von mutmaßlichen Terroristen vom Kaliber Anis Amri im Vorfeld einer Straftat durch den Verfassungsschutz auszulesen, bedarf es eines Beschlusses der “G10-Kommissionen” nach Artikel 10 Grundgesetz, über die alle drei Monate erneut entschieden werden muss. Es wäre völlig unverhältnismäßig, mit dem “Corona-Virus” infizierte Personen ebenso zu behandeln.
Der Einsatz von Handyortung in China, Singapur und Südkorea wird gerne als Argument angeführt, dass ebensolches auch hier möglich sein sollte. China als totaler Überwachungsstaat, in dem etwa 130.000 Geheimdienstmitarbeiter des “Goldenen Schild” Internet, die Handykommunikation, alle Elektrofahrzeuge und vieles andere überwachen, kann ja wohl kein ernsthaftes Vorbild sein. Simgapur als autoritäres Regime, das Freiheitsrechte einschränkt und sogar die öffentliche Ordnung und Sauberkeit mit drastischen Strafen reglementiert, hat die Maßnahme freiwillig organisiert und ebenso Südkorea, in dem ebenfalls kein mit dem Grundgesetz vergleichbarer Standard der Bürgerrechte gewährleistet ist.
Zweifel an der Eignung
Auch die Geeignetheit einer solchen Regelung aus einer informatischen Sicht ist zu bezweifeln, denn die reinen Funkzellendaten ohne Triangulation sind nicht geeignet, den Standort und Kontakt von Personen hinreichend zu bestimmen. Selbst zusätzliche GPS-Daten, die einen noch tieferen Eingriff bedeuten, sind so ungenau, dass sie z.B. nicht unterscheiden können, wenn sich an einem Ort viele Menschen aufhalten, ob es sich um ein Einfamilienhaus, ein Hochhaus oder den Spielplatz dahinter handelt. Kontakte sind also nicht wirklich nachvollziehbar. Zudem fehlte es den bisherigen vorgelegten Entwürfen an einer strengen Zweckbindung und eindeutigen Löschungsfristen.
Schließlich handelt es sich beim angestrebten Gesetz um einen – angeblich – präventiv einzusetzendes Mittel im Frühstadium einer Ausbreitung. Im aktuell fortgeschrittenen Stadium, in dem sich die Corona-Epidemie in Europa befindet, muss die Aussicht auf Erfolg durch Handyortung angezweifelt werden. Die Zahl der Infizierten ist bereits jetzt so groß, dass das Virus durch reine Isolation nicht mehr vollständig eingedämmt werden kann. Weshalb folgerichtig sämtliche Virologen dies auch einräumen und deshalb für so viele Tests wie möglich plädieren. Eine gesetzlich vorgeschriebene Anordnung der Handyüberwachung für Zwecke der “Corona-Bekämpfung” ist so kaum mehr möglich. Darüber hinaus würde sie vermutlich an verfassungsrechtlichen Hürden scheitern.
Corona-Krise als “Einstiegsdroge”?
Was ist aber von Vorschlägen zu halten, auf “freiwillige” APPs zu setzen, die mit der Zustimmung des Betroffenen in Kraft gesetzt werden? Zum einen ist zu vermuten, dass eine solche Einwilligung insofern nicht rechtmäßig sein könnte, als dadurch zwangsläufig immer Dritte und ihre Personenkontakte betroffen wären. Darüber hinaus ist aber die Frage zu stellen, ob etwa unter dem öffentlichen Druck einer Pandemiesituation, wie wir sie derzeit haben, der und die Einzelne praktisch zur Zustimmung genötigt werden. Damit würde aber der Grundrechtsschutz, den auch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung aus gutem Grund jedem Individuum zubilligt, indem diese Zustimmung freiwillig sein und an keine Bedingungen geknüpft sein darf, praktisch durch situativen und kollektiven Druck ausgehebelt. Datenschutzrechtlich mindestens ebenso gravierend ist, dass außer in China an den APPs jeweils internationale Datenkraken wie Google an der Verarbeitung der Patientendaten beteiligt sind. Das ist mit der DSGVO nicht vereinbar.
Darüber hinaus wäre jede Handyüberwachung, ob gesetzlich oder per Einwilligung praktisch eine Art von politischer Einstiegsdroge, um in allen möglichen Fällen die Überwachung von Menschen anordnen zu können. Wenn für die Verfolgung der Wege von vermuteten Corona-Fällen die heimliche Handyortung zulässig wäre – warum sollten nicht demnächst auch Steuerschuldner, die mit ihren Zahlungen im Verzug sind, Drogenkonsumenten, säumige Bußgeldzahler oder Temposünder, abzuschiebende Flüchtlinge oder Klienten der Gerichtsvollzieher per Handyortung verfolgt werden? Damit würde eine strafrechtliche Maßnahme – die elektronische Fußfessel – auf beliebige Alltagsfälle ausgedehnt. Und wenn schon die aktuelle Überwachung legalisiert wäre – warum nicht auch auf Daten der letzten Monate zurückgreifen – und schon wären wir quasi durch die Hintertür wieder bei der Vorratsdatenspeicherung. Auch sie liegt nur wenige Schritte entfernt!
Nicht tauglich für eine freiheitliche Demokratie
Es wäre mit unserer freiheitlichen Rechtsordnung vermutlich nicht vereinbar, per einfachem Gesetz das Gesundheitsministerium zu ermächtigen, Gesundheitsämter anzuweisen, Infizierte oder vermutet Infizierte oder ihre Kontaktpersonen zu überwachen. Schon gar nicht, wie es Jens Spahn zunächst anstrebte, per Alleinentscheidung des Ministeriums. Denn die mit solchen Maßnahmen einhergehenden Einschränkungen der Bürgerrechte müssen verhältnismäßig sein und es darf kein geeignetes milderes Mittel zur Verfügung stehen. Ein geeignetes Mittel, um Kontakte festzustellen, ist die Befragung des Betroffenen und ggf. die Anordnung seiner (häuslichen) Quarantäne. Außerdem ist die Corona-Infektion wohl nicht so gefährlich einzustufen, wie etwa eine Ebola-Infektion, oder etwa eine kriminelle Freisetzung von Plutonium, bei der jeder einzelne Infizierte oder Verstrahlte bereits eine tödliche Gefahr für Dritte bergen kann. Ein Grundrechtseingriff von der Tiefe einer individuellen Handyortung, die die Betroffenen auf eine Stufe mit Schwerkriminellen oder Terroristen stellt, wäre also völlig unverhältnismäßig. Das Instrument einer Totalüberwachung mag aus der Sicht von Virologen in bestimmten Situationen ein denkbares wissenschaftliches Instrument sein. Aber sie ist kein politisch taugliches Instrument in einer freiheitlichen Demokratie, die eine solche bleiben will.
Nachtrag: Prof. Dr. Gérard Krause, Abt.Leiter Epidemiologie am Helmholtz Zentrum für Infektionsforschung, Braunschweig sagte Sonntag gegen 22.30 bei “Anne Will” in der ARD zur aktuell propagierten “Corona-APP” zur freiwilligen Warnung aller persönlichen Kontakte im Falle einer Infektion: Von solch einer APP halte er gar nicht viel, denn die reine Tatsache des Abstandes und der Dauer eines Kontakts sage keine hinreichenden Details über die Art und Gefährlichkeit eines Kontaktes aus. Auch könnten die Personen, die ständig später solche Warnmeldungen bekommen, nachhaltig irritiert werden. Außerdem lehnt er einen so tiefgreifenden Eingriff in Bürgerrechte gemessen am Effekt als nicht gerechtfertigt ab.
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