Ökozid = Bürokratie

Die im März 2024 vom Europäischen Rat verabschiedete Umweltstrafrechtsrichtlinie 2024/1203 führt härtere Sanktionen gegen schwere Umweltkriminalität ein, die oft als „Ökozid“ bezeichnet werden. Unter diesen Begriff fallen großflächige, erhebliche, langfristige oder irreversible Schäden und die oft unwiderrufliche Zerstörung oder Beschädigung an Ökosystemen. Der aus dem Griechischen und Lateinischen stammende Begriff Ökozid wird häufig als „Mord an der Umwelt“ übersetzt.

Die EU-Richtlinie schafft erstmals einen europaweit harmonisierten Mindeststandard für Straftatbestände und Sanktionen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Handlungen als Straftaten zu verfolgen, die unvertretbare Umweltschäden verursachen. Die Umsetzung in nationales Recht hat 24 Monate Zeit, die Frist läuft bis zum 21. Mai dieses Jahres. Deutschland hat diesen Termin versäumt und muss nun mit einem Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU rechnen. Die Verpflichtung, die Richtlinie umzusetzen, gilt auch für Deutschland, obwohl dieses als einziges Land in der EU gegen die Richtlinie gestimmt hat. 

Irreversible Umweltschäden werden künftig empfindlicher bestraft. Der Katalog für Umweltstraftaten wird von neun auf zwanzig erhöht, wobei die Mitgliedstaaten weitere Straftatbestände schaffen dürfen. Die Haftstrafen werden verschärft und können künftig bis zu zehn Jahre betragen. Der Bußgeldrahmen für Unternehmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz wird vervierfacht und geht nunmehr bis 40 Mio. €. Zusätzlich sind einschneidende Nebenfolgen möglich, darunter der Ausschluss von öffentlichen Leistungen, der Entzug von Genehmigungen oder gar die Auflösung des Unternehmens.

Das Ökosystem wird ein eigenständiges Schutzgut und dem Rechtsgüterschutz von Menschen gleichgestellt. Handlungen werden schon als strafbar geahndet, wenn sie geeignet sind, erhebliche Umweltschäden herbeizuführen – ein konkreter Schaden muss nicht mehr nachgewiesen werden. Strafrechtlich erfasst und geahndet werden unter anderem das Inverkehrbringen umweltgefährdender Produkte und invasiver Arten oder die Ausrottung von Pflanzen oder Tieren. Schwere Umweltverstöße können künftig mit den klassischen Methoden gegen die Organisierte Kriminalität verfolgt werden. 

Am 9. April 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen. Die erste Beratung m Parlament ist für den 11. Juni vorgesehen, danach geht der Entwurf zur Beratung in die Fachausschüsse, zunächst im Bundesrat. Anschließend folgt die Beratung in den Ausschüssen des Bundestags. Für  Unternehmen und Wirtschaftsverbände bringt die Reform drastische Änderungen durch Strafverschärfungen, Ausweitung von Straftatbeständen und Verbandshaftung mit sich. 

Wirtschafts- und Branchenverbände sind gehalten, ihr Risikomanagement und ihre Unternehmenscompliance zu verbessern. Genehmigungstreue und Regelkonformität, die Einhaltung aller geltenden Gesetze und behördlichen Vorschriften reichen künftig nicht mehr. Die Unternehmen müssen die die Entwicklungen der Praxis und die Rechtsprechung ständig verfolgen. Die internen Unternehmensrichtlinien und ethischen Standards bekommen einen höheren Stellenwert. Die Verfahrensprozesse müssen materiell und umweltverträglich dokumentierbar sein.

Ein Verstoß gegen die Richtlinie liegt künftig selbst dann vor, wenn eine Genehmigung formal rechtmäßig erteilt wurde, jedoch auf betrügerische Weise oder durch Erpressung, Korruption oder Zwang oder andere Weise des Rechtsmissbrauchs erlangt wurde. Zudem dürfen sich Unternehmen nicht darauf verlassen, dass Genehmigtes für alle Zeiten legal ist. Sie müssen aktiv gemanagt, regelmäßig auf den Stand von Technik und Recht geprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Viele Tatbestände sind als Gefährdungsdelikte ausgestaltet . Damit setzt Strafbarkeit nicht unbedingt mehr eine konkret eingetretene Gefahr voraus, sondern es genügt ein Verhalten, das erhebliche Umweltschäden verursachen kann.

Erwartungsgemäß stehen Teile der Wirtschaft dieser Vielzahl von Neuerungen kritisch gegenüber. Sie sehen manche Bestimmungen als zu vage und allzu bürokratisch an und plädieren für präzisere Formulierungen. Ende 2025 hatte es eine ausführliche Verbändeanhörung gegeben, danach waren Teile des Referentenentwurfs geändert oder konkretisiert worden.

Offenbar ist der Vorwurf der Bürokratie besonders geeignet und beliebt, um beabsichtigte Normen und Vorschriften zu kritisieren – vor allem wenn es um soziale oder ökologische Vorgaben geht. Wirtschaft und Parteien sind sich schnell einig, wenn es um die Forderung nach Entbürokratisierung geht. Besonders die Europäische Union steht im Fokus der Bürokratiekritiker. So liegt die Vermutung nahe, dass die Ablehnung der Strafrechtsrichtlinie gegen schwere Umweltkriminalität nur unter dem Deckmantel von Bürokratiegründen erfolgt und sich tatsächlich gegen die Sache richtet.

Ökologisch ist die neue EU-Regelung ein wichtiger Fortschritt. Allerdings fordert ein breites Bündnis unter Führung der Initiative ‘Stop Ecocide’ unverändert die weltweite Anerkennung von Ökozid als fünftem internationalen Verbrechen. Die Zerstörung von Ökosystemen und die Vernichtung von Lebensgrundlage dürften nicht weiterhin legal bleiben. Sie müssten dem Völkerstrafrecht unterworfen werden, das eine persönliche und individuelle strafrechtliche Verantwortung für Kernverbrechen vorsieht, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren.

Als Beispiele für Ökozid werden großflächige Brandrodungen und Abholzungen in tropischen Regenwäldern genannt, schwere Ölkatastrophen in sensiblen Meeres- oder Flussgebieten, exzessiver und unregulierter Bergbau, saurer Regen, Nuklearexplosionen, Chemiekatastrophen, Tankerunglücke und die industrielle Verschmutzung von Trinkwasserreservoirs oder der Atmosphäre, aber auch Massentierhaltung und Überfischung.

Das Konzept des Ökozids als Verbrechen entstand in den 70er Jahren, nachdem der Einsatz des Entlaubungsmittels Agent Orange seitens der USA die Bevölkerung geschädigt und die Tier- und Pflanzenwelt in Vietnam verwüstet hatte und damit die Sensibilität für dieses Thema gewachsen war. 2010 wurden den Vereinten Nationen die ersten Vorschläge unterbreitet. 2019 und 2024 wurde den Vertragsstaaten des IStGH entsprechende Initiativen vorgelegt. 2013 nahm sich eine europäische Bürgerinitiative der Angelegenheit an und ergänzte sie um die Idee, Produkten den Marktzugang zur EU zu verweigern, die aus ökozidalen Aktivitäten entsteht.

1991 legte die International Law Commission der UN einen ‘Draft Code of Crimes Against the Peace and Security of Mankind‘ zur Beratung vor. 23 Mitgliedstaaten gaben Stellungnahmen ab, vielfach mit Einwänden und Anregungen. Nur drei Länder sprachen sich gegen die Aufnahme eines Umweltverbrechens aus, die Niederlande, Großbritannien und die USA. Diskutiert wurde auch hier die Frage des Vorsatzes. Bislang hatte noch keine Institution ein Verfahren zur Messung des Vorsatzes vorgelegt. Einige Staaten vertraten die Auffassung, dass schwere Umweltschädigungen zumeist Teil des Gewinnstrebens seien und für Verbrechen dieser Art kein Nachweis des Vorsatzes erforderlich sei.

Der aus diesen Überlegungen entstandene Text wurde in die Beratungen des Römischen Statuts eingebracht, das Gründungsdokument des Internationalen Strafgerichtshofs, der 2002 seine Arbeit aufnahm. Ökozid wurde nicht als eigenständige Verbrechen in das Statut aufgenommen, sondern nur in Verbindung mit einem Kriegsverbrechen. Weitere Konferenzen und Resolutionen, auch ein Votum des Papstes zugunsten einer neuen Verbrechenskategorie, änderten daran nichts.

Bereits 1977 hatten die Vereinten Nationen eine Konvention über das Verbot von militärischen oder jeder anderen feindliche Nutzung von Umweltveränderungstechniken für den Fall verabschiedet, dass sich ein Land im Krieg befindet. Darin werden Techniken verboten, die mit „weitreichenden, lang anhaltenden oder schwerwiegenden Auswirkungen als Mittel zur Zerstörung, Schädigung oder Verletzung eines anderen Vertragsstaates“ eingesetzt werden. Eine vergleichbare Regelung für Friedenszeiten gibt es überraschenderweise nicht.

Ein immer wieder auftauchender Diskussionspunkt ist die Frage, ob beim Ökozid Vorsatz gegeben sein muss. Bereits 1973 heißt es in einem Konventionsentwurf, „dass der Mensch der Umwelt in Kriegs- und Friedenszeiten bewusst oder unbewusst irreparable Schäden zugefügt hat.“ Grund sei, dass der Vorsatz oft nur unmöglich nachzuweisen, sondern im Wesentlichen irrelevant sei. Der Schaden müsse nicht bewusst erfolgen.

Eine Vielzahl von Politiker/innen und Parlamentarier/innen sowie etliche IStGH-Mitgliedstaaten haben sich der Forderung von ‘Stop Ecocide’ angeschlossen. Das Europäische Parlament hat Anfang 2021 „die EU und die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Anerkennung von Ökozid als internationales Verbrechen im Rahmen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu fördern.“

Vierzehn Länder haben Ökozid inzwischen als Straftatbestand in ihrem nationalen Strafrecht verankert. Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich allerdings. Die Bewegung gewinnt international weiter an Dynamik. In verschiedenen Parlamenten wurden entsprechende Gesetzesentwürfe eingebracht.

Die weitere Zuständigkeit bzw. Verantwortung für eine internationale Regelung liegt nun beim IStGH. 2021 hat ‘Stop Ecocide’ eine Legaldefinition erarbeitet und öffentlich vorgestellt. Danach „bedeutet Ökozid rechtswidrige oder willkürliche Handlungen, mit dem Wissen begangen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit schwerer und entweder weitreichender oder langfristiger Schäden für die Umwelt besteht, die durch diese Handlungen verursacht werden.“

Bislang gelten vier schwere Straftaten nach Völkerstrafrecht als Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen. Dies sind Völkermord (Genozid), Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression (Angriffskrieg). Ziel ist die Erweiterung  des Römischen Statuts der Grundlage des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), der einzigen Institution, die unmittelbar auf die Strafjustizsysteme ihrer derzeit 123 Mitgliedstaaten zugreifen kann. Auch Ökozid soll künftig als Verbrechen behandelt werden.

# Völkermord sind Handlungen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören (z. B. durch Tötung, schwere Verletzungen oder die Verhinderung von Geburten).

# Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten weitreichende oder systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Dazu zählen unter anderem Mord, Versklavung, Folter, Vergewaltigung, Vertreibung oder Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen.

  • # Kriegsverbrechen sind schwere Verstöße gegen die Regeln des humanitären Völkerrechts (Genfer Abkommen), wie die vorsätzliche Tötung von Zivilisten und Kriegsgefangenen, Geiselnahme, Folter oder die Zerstörung von nicht militärisch nutzbarem Eigentum.
  • # Verbrechen der Aggression (Angriffskrieg): Die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges durch eine Person in einer Führungsposition, die die politische oder militärische Aktion eines Staates kontrolliert.

Im Gegensatz zum allgemeinen Völkerrecht, das Staaten zur Verantwortung zieht, regelt das Völkerstrafrecht die Verantwortlichkeit und Strafbarkeit von Einzelpersonen. Das zuständige internationale Gericht zur Verfolgung dieser Kernverbrechen ist der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag. Er wird tätig, sofern nationale Gerichte dazu weder willens noch in der Lage sind. In vielen Staaten – auch in Deutschland – gilt dabei das Weltrechtsprinzip, das die weltweite Verfolgung von Kriegsverbrechen erlaubt. Täter können vor Gericht gestellt werden, unabhängig davon, wo die Tat begangen wurde oder welche Staatsangehörigkeit Täter oder Opfer haben. Rechtliche Grundlage in Deutschland ist das Völkerstrafgesetzbuch von 2002.

Anders als die Grundsätze der Menschenrechte, die die Rechte von Individuen festschreiben, regelt das Völkerstrafrecht die Verantwortung und Verpflichtung der Einzelpersonen. Damit stellt es einen Umbruch dar: Während allein die Staaten Völkerrechtssubjekte sind, erzeugt es unmittelbare Verpflichtungen für Einzelpersonen. Daher gehören auch die notwendigen Verfahrensweisen und der Internationale Strafgerichtshof zu seinem Prozessrecht. Diese internationale Organisation nahm 2002 ihre Arbeit auf, ihr gehören heute 125 Staaten an. Die USA, Russland, China, Israel, der Iran, Indien, die Türkei und eine Reihe anderer Staaten sind nicht Mitglied.

Über Heiner Jüttner:

Avatar-FotoDer Autor war von 1972 bis 1982 FDP-Mitglied, 1980 Bundestagskandidat, 1981-1982 Vorsitzender in Aachen, 1982-1983 Landesvorsitzender der Liberalen Demokraten NRW, 1984 bis 1991 Ratsmitglied der Grünen in Aachen, 1991-98 Beigeordneter der Stadt Aachen. 1999–2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft Nordeifel, die die Stadt Aachen und den Kreis Aachen mit Trinkwasser beliefert.