Die Hessische Schwarz-Grüne Koalition hat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Verfassungsschutzgesetzes vorgelegt, das aus politisch-liberaler Perspektive mehr als fragwürdig angesehen werden muss. Monatelang hatten sich Expertenkommissionen, denen Hertha Däubler-Gmelin (SPD) und Wolfgang Wieland (Grüne) angehörten, über die Mechanismen und Eckpunkte dieses Entwurfs verständigt. Bei den beteiligten Personen muss unterstellt werden, dass eine bürgerrechtliche Orientierung auf jeden Fall als Motivation unterstellt werden kann. Wer jedoch kritisch liest, was da nun auf “Schwarz-Grünem” Mist geachsen ist, dem muss aus liberaler Sicht das Gruseln kommen.
So bemerkenswert wie verräterisch ist bereits die in der Präambel zum Ausdruck gebrachte Absicht, den Verfassungsschutz generell neu zu justieren. Angeblich haben Terrorismus, aber vor allem die Erkenntnisse aus den NSU-Morden und deren Untersuchungen den Aussschlag für den Zuschnitt dieses Gesetzentwurfes gegeben. Den Nachweis hierfür bleibt der konkrete Entwurfstext im Einzelnen allerdings schuldig. Die ersten Paragrafen geben vor, das verfassungsrechtliche Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten besonders ernst zu nehmen und enger zu fassen. Allein durch die Erweiterung der Befugnisse des Verfassungsschutzes auf “Organisierte Kriminalität” umgeht der Gesetzentwurf dieses Trennungsgebot durch die Hintertür der Zuständigkeiten.
Plötzlich ist der Verfassungsschutz nicht nur für die klassische Ermittlung im Vorfeld eines Verdachts von Straftaten zuständig, sondern zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung – klassischen Polizeiaufgaben. Er löst das vorn postulierte Trennungsgebot quasi nachträglich durch die konkreten Kompetenzen und damit durch die Hintertür wieder auf. Darüber hinaus etabliert er auch zu diesem Zweck zwei rechtstaatlich äußerst umstrittene Instrumente: Den “Großen Lauschangriff” die elektronische Wohnraumüberwachung und den “Landestrojaner” in diesem Fall hessischer Spielart zur elektronischen Durchsuchung von Festplatten der Computer oder Smartphones von Zielpersonen. Dass er dies unter einen sogenannten “doppelten Richtervorbehalt” stellt, macht die Sache nicht viel besser. Denn eine ähnliche Regelung für einen “Landestrojaner” wurde 2006 vom Nordrhein-Westfälischen Innenminnister Wolf (FDP) gesetzlich durchgesetzt, scheiterte aber 2008 kläglich am Bundesverfassungsgericht. In seinem Urteil formulierten die Wächter der Grundrechte damals einen unantastbaren Bereich der Privatspäre, den auch Maßnahmen des Überwachungsstaates zu achten hätten.
In der Praxis etwa des Nordrhein-Westfälischen Verfassungsschutzgesetzes wurde dieser Grundsatz so umgesetzt, dass im Falle von G-10 Maßnahmen, bei denen Zielpersonen akustisch abgehört werden, dann die Aufzeichnung zu unterbrechen ist, wenn private Gesprächsinhalte – etwa über Arztbesuche, die Schulnoten der Kinder oder der Gesundheitszustand der Großmutter aufkämen. Dann wird ein Mitglied der G-10 Kommission gebeten, durch Abhören der entsprechenden Passagen zu entscheiden, ob sie zu löschen ist, weil privat oder dies nochmals wegen Zweifeln näher zu untersuchen oder auch zu verwenden ist. Wie das im Falle des im hessischen Entwurf vorgesehenen “doppelten Richtervorbehalts” funktionieren soll, ist recht zweifelhaft. Denn zum einen wäre hier ein Bereich betroffen, der bisher von den G-10 Kommissionen entschieden wird, die – das haben bundesweite Austausche der Kommissionsmitglieder ergeben – vom konservativen Bayern bis zum kritisch-liberalen Nordrhein-Westfalen – sehr genau und vor dem Hintergrund einer gewissen notwendigen Erfahrung beurteilt wird. Diese kann bei der bisher relativ geringen Anzahl von G-10 Maßnahmen in den Bundesländern nur eine Kommission haben, die sich intensiv mit der Kontrolle des Verfasungsschutzes befasst.
Zum anderen muss die Frage gestellt werden, welchen Sinn ein Richtervorbehalt macht, bei dem – ähnlich wie bei Maßnahmen der StPO zur Telekommunikationsüberwachung immer nur eine Seite vor dem Richter erscheint und die Zahl der Maßnahmen bundesweit von ehemals um die 1.200 in den 90er Jahren weit über 5.000 in den 2010er Jahren explodiert ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das auf den ersten Blick als rechtstaatlicher Gewinn erscheinende Richtervorbehalt sich in der Praxis als ein reines Alibiinstrument entpuppen könnte, weil unerfahrene Verwaltungs- oder Amtsrichter gar nicht die nötige Erfahrung haben können, die verfassungsfeindliche Qualität des Einzelfalls zu beurteilen. Der Autor dieses Beitrags muss einräumen, selbst nach 17 Jahren Mitgliedschaft in einer G-10 Kommission, dass es in bestimmten Fällen nur die gemeinsame Erfahrung der Kommissionsmitglieder ist, die Widersprüche in der Antragstellung der die Maßnahme begründenden Seite aufdeckt und hinterfragt. Diese Wirkung gemeinsamer Erfahrung und Kompetenz würde in Fällen des hessischen Gesetzes entfallen – es sei denn das Land schüfe eine spezialisierte Verfassungschutzkammer bei einem Verwaltungs- oder beim Landesverfassungsgericht. Dies geht aber aus dem Gesetzentwurf nicht hervor.
Aber auch rechtsystematisch ergeben sich aus dem Gesetzentwurf Fragen. Bekanntermaßen unterliegen nahezu alle geheimdienstlichen Mittel und vor allem die Beschränkungen der Kommunikation der G-10 Gesetzgebung, d.h. sie berufen sich auf die Ausnahme des Artikel 10 Grundgesetz, der es nach den Notstandsgesetzen von 1968 erlaubt, solche grundrechteinschränkenden Maßnahmen zu treffen und sie nicht auf dem Rechtsweg nach Artikel 19 Abs. 4 GG überprüfen lassen zu können. Der Richtervorbehalt des hessischen Entwurfs agiert da verfassungsrechtlich praktisch in einer Grauzone. Soll nun auf dem Weg durch die Hintertür der Rechtsweg wieder eingerichtet werden? Oder werden die Richter nur Entscheidungen 2. Klasse fällen, die, weil es bei den Verfahren ja keine informierte und nach der StPO legitimierte Gegenseite gibt?
Der Gesetzentwurf ist in sich widersprüchlich und kann rechtstaatliche Zweifel nicht zerstreuen, sondern weckt sie erst. Bundestrojaner, also eine Software, die die befallene Festplatte durchsucht und eine Kopie an den Adressaten beim Geheimdienst sendet, ist verfassungsrechtlich mehr als zweifelhaft. Der Schutz des persönlichen Vertauensbereiches ist praktisch nicht durchführbar, auch wenn dafür ein Richtervorbehalt vorgesehen ist. Darüber hinaus bricht er mit dem Grundsatz, dass der Verfassungsschutz als Geheimdienst für die Beobachtung des Vorfelds von Strafbarkeit, für Bestrebungen und Handlungen unterhalb der justizialblen Schwelle zuständig ist. Er hat in Gefahrenabwehr, Kriminalittsbekämpfung und Strafverfolgung nichts zu suchen. Deshalb sollten die Grünen die Finger davon lassen. Eine “generelle Neujustierung des Verfassungsschutzes”, wie sie in der Präambel des Gesetzentwurfs erwähnt wird, ist weder diskutiert, noch geboten, noch sollten Grüne dabei mitwirken, wenn dies derart gravierende rechtstaatliche Risiken birgt. Der Liberalität unserer Gesellschaft würde damit nicht gedient. Das wäre gerade aufgrund der Ergebnisse der Bundestagswahl und der gesellschaftlichen Entwicklung hin zum Populismus genau das falsche Signal.
Dieser Beitrag erscheint auch bei rheinische-allgemeine.de
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