Artikel 38 Grundgesetz legt fest, dass die gewählten Abgeordneten frei von Weisungen und nur ihrem Gewissen verantwortlich sind. Wer in den Protokollen des Parlamentarischen Rates nachliest, wird mit der Geschichte dieses Verfassungsgrundsatzes konfrontiert. Die Nazis und auch Kommunisten übten in der Weimarer Republik Druck auf Abgeordnete aus. Nicht zuletzt deshalb ist nach § 106 Strafgesetzbuch die Nötigung von Abgeordneten strafbar. Das gilt auch für Parteien, die sie aufstellen. Abgeordnete, die durch das Volk gewählt wurden, so der Wille der Väter und Mütter des Grundgesetzes, sollten niemals mehr zu fremdgesteuerten Marionetten werden. Das ist um so wichtiger, als wir ein politisches System haben, in dem das Verhältniswahlrecht bestimmt, dass die Parteien entscheidend an der politischen Willensbildung mitwirken. Die Parteien stellen Landeslisten auf und besonders bei den kleinen Parteien wie Grünen, FDP und AfD entscheiden allein die Parteien, wer die besten Chancen hat, ins Parlament zu kommen. Über diesen Einfluss muss nachgedacht werden.
Dass Mitglieder oder Parteien sich aber anmaßen, darauf Einfluss zu nehmen, wer sein Mandat annimmt und wer nicht, ist verfassungswidrig, schlimmstenfalls sogar strafbar. Bisher kannte man solche Versuche nur von der NPD, Pro Köln oder der AfD. Sollte zutreffen, was die “Rheinische Post” (Textübernahme im Bonner GA) heute unter der Überschrift “Machtkampf bei den Grünen tobt” schreibt, dann versuchen derzeit einige Grüne, Weiterlesen
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