Artikel 138 der Weimarer Verfassung von 1919 bestimmt: „Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.“ Art. 140 des Grundgesetzes besagt, dass dieser Verfassungsauftrag fortbesteht. Anlass für die Staatsleistungen war die Tatsache, dass die Kirchen Anfang des 19. Jahrhunderts viele ihrer Besitztümer und Ländereien verloren hatten, in der Regel gegen vertraglich zugesicherte Entschädigungszahlungen.
Mehr als einhundert Jahre lang hat sich nichts getan. Weder CDU noch SPD trauten sich an diese Thematik heran. Weiterlesen

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