„Die Schwergängigkeit bietet einen wirksamen Schutz“

Mit schwarzen TV-Bildern und Funkstille warnt der MDR vor den Folgen einer AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt. Wir haben mit dem Juristen Marc Bovermann über den Schutz des Rundfunks, die Rolle der Öffentlich-Rechtlichen und das Neutralitätsgebot gesprochen.

Am kommenden Sonntag wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag. Die AfD, die in den Umfragen führt, will den MDR-Staatsvertrag kündigen. Es ist die erstgenannte von insgesamt zehn Sofortmaßnahmen, die die rechtsradikale Partei in den ersten 100 Tagen nach einer Regierungsübernahme in dem ostdeutschen Bundesland umsetzen will.

Der Staatsvertrag ist die rechtliche Grundlage für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Er regelt Auftrag, Struktur, Finanzierung und Zusammenarbeit der drei Trägerländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt.

Welche Folgen hätte es, wenn Sachsen-Anhalt den MDR-Staatsvertrag einseitig aufkündigt – für die Rundfunkversorgung in dem Bundesland, aber auch für das Rundfunksystem bundesweit? Darüber haben wir mit Marc Bovermann gesprochen. Er ist Doktorand in der Abteilung für Öffentliches Recht des Max-Planck-Instituts zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg.

„Die Kündigung der Staatsverträge wäre ein erheblicher Bruch“

Herr Bovermann, der MDR hat vergangene Woche sein Programm mit Stille und leeren Flächen unterbrochen, um vor den Rundfunkplänen der rechtsradikalen AfD zu warnen. Was steht da aus Ihrer Sicht auf dem Spiel?

In Sachsen-Anhalt findet am Sonntag eine richtungsweisende Wahl statt. Sollte die AfD danach an der Landesregierung beteiligt sein, stehen dem MDR harte Zeiten bevor. Die angedrohte Kündigung des Staatsvertrags wäre für die Anstalt ein erheblicher Bruch.

Für das Rundfunksystem insgesamt sehe ich die Lage etwas entspannter: Da das Land verpflichtet ist, eine verfassungskonforme Alternative bereitzustellen, würde eine neue Anstalt wieder ähnlich strukturiert sein wie der bestehende Sender.

Das Schlimmste wäre dann wohl der langwierige und kostenintensive Übergangsprozess, bei dem die Bürger:innen in Sachsen-Anhalt zeitweise ein eingeschränktes Medienangebot hätten. Und die Journalist:innen, die derzeit beim MDR arbeiten, könnten ihre Arbeit vermutlich erst einmal nicht fortsetzen.

Grundversorgung als Auftrag

Worauf begründen Sie ihre Zuversicht, dass das Rundfunksystem keinen großen Schaden nähme?

Das Rundfunkrecht ist verfassungsrechtlich stark grundrechtlich geprägt. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 5 Grundgesetz folgt, dass die Rundfunkfreiheit als „dienende Freiheit“ verstanden wird, woraus die duale Rundfunkordnung und der Versorgungsauftrag abgeleitet werden.

Dröseln wir das mal auf.

Bei dem Konzept der „dienenden Freiheit“ geht es nicht um Freiheit als Selbstzweck, wie es bei Grundrechten sonst der Fall ist. Sondern es beschreibt, dass die Ausübung der Rundfunkfreiheit ausschließlich der Meinungsbildung dient. Daraus ergeben sich weitergehende Möglichkeiten zur Regulierung, die wiederum auf dem Konzept der dualen Rundfunkordnung beruhen.

Was ist mit dualer Rundfunkordnung gemeint?

Unser Rundfunksystem besteht aus zwei Teilen: dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dem privat-kommerziellen Rundfunk. Diese Ordnung geht auf frühe Urteile des Bundesverfassungsgerichts zurück, in denen entschieden werden musste, wie die damals noch knappen Frequenzen zu verteilen waren. Das Gericht entschied, dass private Anbieter zugelassen werden können – solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk bestimmte Mindeststandards der Informationsvermittlung garantiert.

Damit ist die „Grundversorgung“ angesprochen, die die Öffentlich-Rechtlichen gewährleisten müssen. Deren Umfang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ist auch im Medienstaatsvertrag konkretisiert. Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben demnach der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Auch Unterhaltung gehört dazu.

Ein komplexes System.

Ja, und man kann kritisieren, dass dieses System träge ist und nur wenig Wandel zulässt. Aber genau diese Schwergängigkeit bietet im Ernstfall einen wirksamen Schutz. Die Grundentscheidung für die duale Rundfunkordnung sichert die Landschaft ab.

„Die Partei wird eher versuchen, die Grenzen zu verschieben“

Die AfD strebt einen sogenannten „Grundfunk“ an, eine radikale Verschlankung des öffentlich-rechtlichen Systems. Wäre das erlaubt?

Den Begriff verwenden Parteivertreter:innen meist schwammig. Wenn sich dahinter verbirgt, dass eine Grundversorgung nach Artikel 5 Grundgesetz für die Bevölkerung in Sachsen-Anhalt bereitgestellt wird, wäre das verfassungsrechtlich machbar. Danach klingt es jedoch oft nicht.

Die AfD schlägt etwa vor, Sport- und Fußballübertragungen oder Unterhaltungssendungen weitestgehend zu streichen. Das ist mit der Idee einer Grundversorgung unvereinbar und widerspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es kommt also auf die konkrete Umsetzung an und welche Alternativen bereitgestellt würden.

Auch wenn das Budget und das Programm auf ein Zehntel gestutzt würden, wie es die AfD fordert, wäre das meiner Meinung nach verfassungswidrig. Der Gesamtetat des MDR lag 2025 bei rund 740 Millionen Euro. Würde er auf ein Zehntel schrumpfen, käme das einem Kahlschlag gleich.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass so etwas überhaupt eine ernsthafte Option ist. Die Partei wird eher versuchen, die Grenzen zu verschieben und zu schauen, was zwingend zur Grundversorgung gehört und was hinten runterfallen kann.

„Die Finanzierung muss zwingend staatsfern geschehen“

Rund 150 Millionen Euro und damit etwa ein Viertel seiner jährlichen Beitragseinnahmen erhält der MDR aus Sachsen-Anhalt. Grundsätzlich kann jedes Bundesland den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag jederzeit und zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen.

Die Crux ist jedoch: Die verfassungsrechtlich gebotene Grundversorgung setzt voraus, dass die Rundfunkanstalten mit hinreichenden, funktionsgerechten Mitteln ausgestattet sind. Und das muss zwingend staatsfern geschehen.

Das heißt konkret, dass staatliche Akteure keinen bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder ‑inhalte ausüben dürfen, auch nicht indirekt. Insbesondere eine Finanzierung durch den Staatshaushalt scheidet daher aus, da das Parlament die Budgethoheit hat und diese auch nicht abgeben kann. Damit aber wäre der öffentlich-rechtliche Rundfunk der parlamentarischen Mehrheit weitestgehend ausgeliefert.

Als Alternativen zum Rundfunkbeitrag bringt die AfD Abomodelle, Werbung oder Haushaltsmittel ins Spiel.

Reine Abo-Modelle oder Werbung sind zwar nicht staatsnah, widersprechen aber der Idee der dualen Rundfunkordnung, bei der die öffentlich-rechtlichen Anstalten gerade aus der puren Marktlogik herausgenommen sind. Diese Option fällt damit als Hauptfinanzierung aus. Und die Finanzierung aus Steuern scheidet, wie gesagt, ebenfalls aus – wegen des Gebots der Staatsferne.

Das heißt, die vorgeschlagenen alternativen Finanzierungsmodelle wären rechtlich nicht möglich?

Marc Bovermann: Aus meiner Sicht wären sie es nicht.

„Aus rechtlicher Sicht gibt es kein striktes Neutralitätsgebot“

Blicken wir abschließend noch einmal auf die Aktion des MDR in der vergangenen Woche. Kritiker:innen werfen der Anstalt vor, damit gegen das Neutralitätsgebot verstoßen zu haben. Teilen Sie diese Kritik?

Aus rechtlicher Sicht gibt es kein striktes Neutralitätsgebot in dieser Form. Verlangt werden Ausgewogenheit, Pluralismus und Distanz in der Berichterstattung.

Der MDR hat seine Aktion außerdem journalistisch eingeordnet und dazu etwa in der Sendung „Sachsen-Anhalt heute“ ein Interview mit dem MDR-Intendanten Ralf Ludwig geführt. Aus meiner Sicht liegt daher auch kein Verstoß gegen journalistische Standards vor.

Ob die Aktion politisch klug war oder sie die Debatte nur unnötig befeuert hat, steht auf einem anderen Blatt. Aufmerksamkeit hat sie jedenfalls bundesweit erzeugt.

Daniel  Leisegang ist Politikwissenschaftler und Co-Chefredakteur bei netzpolitik.org. Zu seinen Schwerpunkten zählen die Gesundheitsdigitalisierung, Digital Public Infrastructure und die sogenannte Künstliche Intelligenz. Daniel war einst Redakteur bei den “Blättern”. 2014 erschien von ihm das Buch “Amazon – Das Buch als Beute”; 2016 erhielt er den Alternativen Medienpreis in der Rubrik “Medienkritik”. Er gehört dem Board of Trustees von Eurozine und dem Kuratorium der Stiftung Warentest an. Kontakt: E-Mail (OpenPGP), Mastodon, Bluesky, Threema ENU3SC7K, Telefon: +49-30-5771482-28‬ (Montag bis Freitag, jeweils 8 bis 18 Uhr). Dieser Beitrag ist eine Übernahme von netzpolitik, gemäss Lizenz Creative Commons BY-NC-SA 4.0.

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